Verfasst: Di 7. Jul 2009, 20:55
Salbor sieht das ganz ähnlich.
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
https://ratelon.nationen.org/boards/
Wo lesen Sie denn, dass die Landesangelegenheiten den Landesgerichtsbarkeiten entzogen sind? Katista wird gerade in dieser Sache aktiv aufgrund des Paragraphen, welcher mit dem Gesetz der Vertreterin der Westlichen Inseln entfernen möchte. Ein Ansichreißen von Landesbelangen an Unionsgerichte ist allerdings nicht von der Unionsverfassung gedeckelt. Andersherum können die Länder freilich ihre jurisdiktionalen Kompetenzen an die Union abtreten.Original von Joeli Veitayaki
Wo lesen sie das denn? Wir wollen auch weiterhin der Landesgerichtsbarkeit ermöglichen, in ihren Bereichen tätig zu sein, aber auch im Falle der Verhinderung eine schnelle Übernahme durch das Unionsgericht ermöglichen. Und auf dem Boden des Strafgesetzbuches ist es grundsätzlich immer noch Unionsgesetzgebung. Nur Katista machte in der Vergangenheit davon Gebrauch sein Landesgericht in Anspruch zu nehmen, was dabei heraus kommt, sieht man ja leider derzeit. Da müssen wir dagegen steuern, ohne gleich die Ländergerichte zu entmündigen.
Herr Jerkov, Sie haben hier kein Rederecht. Und ich weiß nicht, was Sie mit lesen meinen, hier im Rat wird gesprochen und ich höre ganz gut, was der Herr Unionskanzler sagt. Das entbehrt noch lange nicht vom Recht des Nachfragens. Und nun, husch, husch, wieder zurück mit Ihnen auf die Besuchertribüne!Original von pjotr
Herr Montary hats heute nicht so mitm Lesen. Er sieht öfter irgendwelche Wörter, die gar nicht da stehen.
und hierüber:„§1a
(1) Bei erstinstanzlichen Verfahren sind Gerichte der Länder zuständig, sofern die Verfahren unter die in §1 Nr. 1 genannten Fälle fallen.
(2) Darüber hinaus sind Gerichte der Länder für erstinstanzliche Verfahren gemäß §1 Nr. 2 zuständig, sofern die betreffenden Unionsländer per Staatsvertrag für diese Verfahren ein zuständiges Gericht der Länder auserkoren haben.
(3) a.Zuständiges Landesgericht bei Strafverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Angeklagte seinen Wohnsitz hat
b. Zuständiges Landesgericht bei Zivilverfahren ist stets das Landesgericht, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat
c. Abweichend von Absatz a ist für die Verletzung von Landesstrafnormen stets das entsprechende Gericht des jeweiligen Landes zuständig.
d. Verwaltungsverfahren, die sich nicht mit Landesverwaltungsakten befassen, sind vor den Landesgerichten ausgeschlossen
(4) Die Zuständigkeitsverteilung des Paragraphen 7 UGerG kann von den Ländern entsprechend der landesgerichtlichen Organisation angepaßt werden.“
D§ 1 Nr. 2 ist meines Wissen nicht von Belang, da kein Staatsvertrag besteht.§1: Zuständigkeit
Das Unionsgericht ist zuständig
1. für alle Verfahren, bei denen zumindest eine der streitentscheidenden Normen Unionsrecht ist;