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Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:48
von Denise Valerie Chevalier
Die Aussage meiner Mandantin, ich zitiere "Herr Graf von Furz und Feuerstein" war und ist keine direkte Beleidigung des Herren Grafen von Falkenstein gewesen, da sich meine Mandantin nicht mit diesem unterhalten hat. Er kann den Ausspruch höchstens mit belauscht haben, was aber keine Absicht meiner Mandantin war.
Daher kann von direkter Beleidigung keine Rdede sein, deshalb ist auch ein Zusammenschluss von Seiten meiner Mandantin nicht gewünscht.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:51
von Gustav von Struve
Sie räumen also zumindest ein, dass Ihre Mandantin den hier Geschädigten beleidigt, wenn auch nicht persönlich angesprochen hat?
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:52
von Gustav von Struve
Eine Zwischenfrage an den Vorsitzenden, ich gehe davon aus, dass der Geschädigte seitens des Gerichtes eine Vorladung erhalten hat?
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:57
von Denise Valerie Chevalier
Original von Gustav von Struve
Sie räumen also zumindest ein, dass Ihre Mandantin den hier Geschädigten beleidigt, wenn auch nicht persönlich angesprochen hat?
Nein, meine Mandantin hat Herrn von Falkenstein nie wissentlich und absichtlich beleidigt. Stellen Sie sich vor ich sitze mit Freunden in meinem Garten und sage "Der Struve hat doch keine Ahnung, der blöde Hund". Sie gehen ausversehen vorbei und hören dieses. Dann habe ich Sie niemals direkt beleidigt, und wollte Sie auch niemals direkt beleidigen. Genau dieses ist im Fall meiner Mandantin geschehen. Herr von Falkenstein hat zufällig eine Unterhaltung mitbekommen, die nicht für seine Ohren bestimmt war. Meiner Mandantin daraus jetzt einen Strick zu drehen kann nicht im Sinne des Rechtsstaates sein.
Herr Struve, bitte entschuldigen Sie den vergleich mit Ihrer Person, es war nur ein Beispiel und spiegelt natürlich nicht meine persönliche Meinung wieder.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 22:58
von Freiherr zu Hochstett
Herr von Struve, ich habe bei der Eröffnung der Hauptverfahren UStG 2009-04 und UStG 2009-05 dies bereits in Erwägung gezogen. Jedoch sehe ich keine rechtliche Grundlage für eine solche Verfahrenszusammenlegung.
Die Frage einer getrennten Verhandlung der beiden Tatkomplexe hat weiters keinen Einfluss auf eine Straffreiheit nach §72 StGB.
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -
Beschluss
Der Antrag des Prozessvertreters der Unionsanwaltschaft, der die Zusammenlegung der Verfahren UStG 2009-04 und UStG 2009-05 bezweckt wird abgelehnt.
zu den Gründen
Das Unionsgericht sieht keine Vorteile in der Zusammenlegung der beiden Verfahren, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Anwendung des §72 StGB. Es ist hier prozessrechtlich keine Hürde gesetzt, die die Anwendung des §72 StGB nur innerhalb eines einzigen Strafverfahrens fordert. Das Gericht kann hier durchaus auf andere laufende Strafverfahren, eingstellte Strafverfahren und Tatsachen verweisen.
Es wird hier beantragt Handlungen zweier unterschiedlicher Personen gegenüber einander (eine wechselseitige Beleidigung kommt bei der Strafzumessung durchaus in Betracht) innerhalb eines Verfahrens abzuhandeln. Diese Vereinigung ist nicht zulässig. Sollte dies auch in der Vereinigung unter einem Tatkomplex möglich sein, so sieht das Gericht dies dennoch als nicht zulässig an, insofern eine Tat nicht gemeinschaftlich begangen worden ist.
Gemeinschaftliches Handeln setzt nach Meinung dieses Gerichtes eine Handlung voraus, die auf den konkreten Taterfolg abzielt. Konkreter Taterfolg ist hier jedoch nicht "Beleidigung des Gegenübers" (wonach ein gemeinschaftliches Handeln zulässig wäre), sondern "Beleidigugn des F" oder "Beleidigung der G". Das Gericht sieht daher die Beleidigung in diesem konkreten Fall, insbesondere die wechselseitige Beleidigung nach §72 StGB nicht als eine Tat ein, die von den beiden Gegenübern gemeinschaftlich begangen werden kann.
Nicht zuletzt stellen sich strafprozessuale Begebenheiten der Zusammenfassung der Hauptverfahren in den Weg. Da im Falle einer gemeinschaftlichen Beleidigung gem. §72 StGB die beiden jeweils gegenüberstehenden Parteien jede für sich als Nebenkläger nach §11 StPG auftreten könnten, müsste sich hier ein verfahrensrechtlicher Mangel einstellen.
Da solch ein Klageanschluss nicht ausgeschlossen ist, und jederzeit während des laufenden Verfahrens zulässig ist, kann das Gericht den Eintritt dieses Falles nicht auschließen.
Zuguterletzt konnte der Antragsteller dem Gericht keine rechtliche Handhabe zum Stattgeben dieses Antrages nennen.
Eine solche Norm ist dem Gericht überdies auch nicht bekannt.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 23:00
von Denise Valerie Chevalier
*Nimmt die Aussage des Vorsitzenden wohlwollend zur Kenntnis*
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 23:02
von Freiherr zu Hochstett
Original von Gustav von Struve
Eine Zwischenfrage an den Vorsitzenden, ich gehe davon aus, dass der Geschädigte seitens des Gerichtes eine Vorladung erhalten hat?
Der Geschädigte hat seitens des Gerichtes keine Vorladung erhalten. Ich ging davon aus, dass die Anhörung des Geschädigten einer Ihrer Beweisanträge sein wird.
Frau Rechtsanwältin Chevalier, wird Ihre Mandantin Aussagen zu der Sache machen?
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 23:06
von Denise Valerie Chevalier
Original von Freiherr zu Hochstett
Frau Rechtsanwältin Chevalier, wird Ihre Mandantin Aussagen zu der Sache machen?
Herr Vorsitzender, meine Mandantin wird persönlich keine Aussage zum Sachverhalt machen.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 23:12
von Freiherr zu Hochstett
Gut, dann beginnen wir mit der Beweisaufnahme. Ich möchte gerne mit der Aussage des Geschädigten, Graf von Falkenstein, beginnen und werde ihn nun vorladen.
Verfasst: Do 11. Jun 2009, 23:15
von Johannes Georg Graf von Falkenstein
Herr Vorsitzender,
ich melde mich anwesend.