Verfasst: Mi 11. Mär 2009, 13:59
Hier einHand-Out, auf welchem der Artikel 47 der Unionsverfassung abgedruckt ist.
Also, die Punkte 1-2, 4-6, 8 werden definitiv nicht berührt. Punkt 3, 7 und 9, mhm, in dieser Hinsicht sollten wir unseren Imperialadvokaten Pjtor Jerkov fragen. Ich beantrage schon mal Rederecht für ihn.Artikel 47 – Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Befugnis zur Gesetzgebung über:
1. Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Rechtspflege, das Prozessrecht an den Gerichten der Union und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Registerwesen
8. alle staatlichen Foren
9. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.
Quelle: Unionsarchiv