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Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 15:46
von Fabian Montary
Abgesehen davon: Brechen heißt, dass es das Unionsgesetz für das entsprechende Land rechtlich nie gegeben hat, es ist quasi ist juristisches Nullum. Besser wäre ein Anwendungsvorrang des Landesgesetzes vor dem Vertretungsgesetz.

Verfasst: Sa 29. Nov 2008, 20:57
von Hajo Poppinga
Direkt bezugnehmend darauf, die Regelung das Landesrecht in dem Falle Bundesrecht bricht, würde ich so behalten. Denn darüber, wie das nun mit dem Brechen ist, gibt es ja durchaus Streitigkeiten. Ich für meinen Teil würde hier einen Anwendungsvorrang annehmen.
Aber mehr morgen mit meinem Vorschlag.

Verfasst: So 30. Nov 2008, 18:48
von Rincewind
Ich bin bei der Formulierung offen, solange der Inhalt das selbe bewirkt und bin auf den Vorschlag gespannt.

Bei der 14 Tagesfrist, da sehe ich den Sinn nicht.

Entsprechende Gesetze müssen auch durch den Unionsrat und die 14 Tage Einspruchsfrist dürften Reichen um ggf. entsprechende Landesgesetzgebung zu verabschieden.

Ein Gesetz z.B. "§1 Das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist in Roldem jedem erlaubt." Oder gar "Das Gesetz XY ist in Roldem ungültig." ist ebenfalls kein Problem, solange die Vorangigkeit von Landesrecht entsprechend formuliert festgehalten ist.

Verfasst: So 30. Nov 2008, 19:12
von Fabian Montary
Original von Rincewind
Ein Gesetz z.B. "§1 Das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit ist in Roldem jedem erlaubt." Oder gar "Das Gesetz XY ist in Roldem ungültig." ist ebenfalls kein Problem, solange die Vorangigkeit von Landesrecht entsprechend formuliert festgehalten ist.
Bis dieses Landesgesetz allerdings auf den Weg gebracht ist, muss das Vertretungsgesetz der Union schon implementiert werden. Vor der Verkündung hat man schon etwas offizielles, zuvor ist jedes Gesetz noch in der Schwebe. Ferner kann die Initiative für ein Vertretungsgesetz auch von Unionsrat ausgehen, dann gibt es keine Einspruchsfrist.

Verfasst: So 30. Nov 2008, 19:22
von Rincewind
Stimmt, aber dann muss der Antrag durch das Parlament, was ggf. noch länger dauert.

Diese Rahmengesetzgebung soll ländern Anlass gegeben auf den entsprechenden Feldern politisch aktiv zu werden. Wenn Roldem z.B. besonderes Interesse an der entsprechenden Thematik hat, dann sollte es den Prozess zum Anlass nehmen gesetzgebungstechnisch Aktiv zu werden, unabhängig davon ob das Rahmengesetz am Ende angenommen wird oder nicht.

Verfasst: So 30. Nov 2008, 19:29
von Fabian Montary
Dann frage ich Sie: Wie kann man etwas ausschalten oder abändern, was es noch gar nicht gibt? Die Landesgesetzgebungen würden an Phantomen herumbasteln.

Verfasst: So 30. Nov 2008, 19:32
von Rincewind
An der 14 Tagesklausel soll diese Reform nicht scheitern.

Verfasst: Mo 1. Dez 2008, 11:03
von Hajo Poppinga
Herr Präsident,
Herr Kollege Rincewind
liebe Kollege des Unionsrates,

ich würde den Antrag gerne wie folgt umformulieren:

Gesetz zur Einführung der Vertretungsgesetzgebung

§1 Der Unionsverfassung wird folgender Artikel 47a eingefügt:
Artikel 47a - Vertretungsgesetzgebung
(1) Die Union kann auf Gebieten der Gesetzgebungskompetenzen der Unionsländer Gesetze erlassen, sofern und soweit noch nicht alle Unionsländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben. Diese Gesetze heißen Vertretungsgesetze und sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Unionsländer können binnen vierzehn Tagen bestimmen, daß Vertretungsgesetze für ihr Hoheitsgebiet keine Anwendung finden sollen.
(3) Unbeschadet dessen treten Vertretungsgesetze für das Gebiet eines Unionslandes außer Kraft, sobald und soweit das Unionsland eigene gesetzliche Regelungen in dem Bereich des Vertretungsgesetzes erläßt.
(4) Vertretungsgesetze gelten wie Landesgesetze.

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: Mo 1. Dez 2008, 11:16
von Fabian Montary
Könnte man Absatz 2 nicht einfacher so fassen:

(2) Vertretungsgesetze treten frühestens 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft

?

Verfasst: Mo 1. Dez 2008, 11:27
von Hajo Poppinga
Ja, na klar. Nach meinem Antrag ist e snur so, daß es Landesparlament schlicht bestimmen kann "Vertretungsgesetz XY" findet keine Anwendung in Roldem. Nach Ihrem müßte es zumindest einen formal anderslautenden Gesetzesbeschluß geben. Bleibt sich aber wohl in der Sache letztendlich gleich.