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Beitrag von Kreittmayr »

Status: Gültig gem. Aufhebungsgesetz

--
Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge

§1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle staatlichen Einrichtungen und Körperschaften sowie für Unternehmen, an denen der Freistaat Freistein oder eine seiner Einrichtungen oder Körperschaften mit mehr als 50% der Anteile beteiligt ist oder in denen der Freistaat Freistein oder eine seiner Einrichtungen oder Körperschaften die Geschäftsführung bestimmt.

§2 Öffentliche Ausschreibung

(1) Aufträge ab einem Gesamtvolumen von 1000 Bramer sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung muss mindestens drei Tage laufen.

§3 Vergaberichtlinien

(1) Unter Berücksichtigung des Preis- / Leistungsverhältnisses sind bei der Auftragsvergabe im Freistaat Freistein ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
(2) Soweit es die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen zulassen, sind Aufträge in angemessener Weise unter den interessierten Unternehmen gleichmäßig zu verteilen.

§4 Weitergabe von Leistungen

Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.

§5 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
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Beitrag von Kreittmayr »

Status: AUFGEHOBEN gem. Aufhebungsgesetz

--
Vergütungsgesetz

§1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt verbindlich die Entlohnung sämtlicher direkten Angestellten des Freistaats Freistein.

§2 Auszahlung

(1) Für die Auszahlung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Beträge ist der für Finanzen zuständige Staatsminister verantwortlich.
(2) Die Auszahlung erfolgt innerhalb der ersten fünf Tage eines Kalendermonates für den vergangenen Kalendermonat.
(3) Ist der Empfangsberechtigte keinen vollen Kalendermonat im Dienst des Freistaats Freistein angestellt, so erfolgt die Entlohnung anhand der Tage des Anstellungsverhältnisses anteilig.
(4) Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Empfangsberechtige im laufenden Kalendermonat ein Konto im Rahmen des ratelonischen Kontensystems angibt. Nachzahlungen sind nicht gestattet.

§3 Vergütungen

(1) Der Ministerpräsident des Freistaats Freistein erhält 1200 Bramer pro Kalendermonat.
(2) Jeder Staatsminister des Freistaats Freistein erhält 600 Bramer pro Kalendermonat. (3) Die Vergütung des Staatsrichters regelt der entsprechende Staatsvertrag.
(4) Jede weitere sich im Staatsdienst befindliche Person erhält zwischen 50 und 500 Bramer pro Kalendermonat.
(5) Die Vergütung weiterer direkten Angestellten des Freistaats Freistein legt der für Finanzen zuständige Staatsminister per Verordnung fest.

§4 Stellvertreter des Ministerpräsidenten

Übernimmt gemäß Artikel 25 (4) der Staatsverfassung das dienstälteste Mitglied des Landtages die Amtsgeschäfte des Ministerpräsidenten, so erhält dieses als Entlohnung die in diesem Gesetz festgeschriebene Vergütung des Ministerpräsidenten anteilsmäßig für jeden Tag des Anstellungsverhältnisses.

§5 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Status: Gültig gem. Aufhebungsgesetz

--
Gesetz über öffentliche
Verkehrswege und Infrastruktur

§1 - Öffentliche Straßen des Freistaats Freistein

(1) Straßen des Freistaats Freistein sind der Öffentlichkeit zur Benutzung freizustellen. Zeitweilige Einschränkungen oder Sperrungen wegen Bau- oder Wartungsarbeiten sind zulässig.
(2) Hiervon ausgenommen sind Straßen, die sich auf dem Gelände einer Einrichtung oder eines Unternehmens des Freistaats Freistein befinden.

§2 - Schienenverkehr

(1) Für Betreibergesellschaften von Schienenverkehr muss der Freistaat Freistein ungenutzten Grund und Boden zwischen Haltepunkten für Gleise zur Verfügung stellen. Dafür kann er eine Pacht verlangen.
(2) Kosten für Auf- und Abbau der Gleisanlagen entrichtet die Betreibergesellschaft.
(3) Die Genehmigung der Verlegung von Gleisen auf Grund und Boden des Freistaats Freistein muss nur in dem nutzbaren Rahmen erfolgen.
(4) Für Betreiber des öffentlichen Nahverkehrs sind innerstädtisch Schienenwege auf öffentlich genutzten Straßen nach §1 zur Verfügung zu stellen.

§4 - Verlegung von Verteilungseinrichtungen zur Versorgung

(1) Für Versorgungsgesellschaften muss der Freistaat Freistein ungenutzten Grund und Boden zwischen Versorger und Endverbraucher zur Verfügung stellen. Dafür kann er eine Pacht verlangen.
(2) Kosten für Auf- und Abbau der Verteilungseinrichtungen entrichtetet die Versorgungsgesellschaft.
(3) Die Genehmigung der Verlegung von Verteilungseinrichtungen auf Grund und Boden des Freistaats Freistein muss nur in dem nutzbaren Rahmen erfolgen.
(4) Diese Vorschriften gelten für die Verteilung von Wasser, Strom, Heizressourcen und Träger der Kommunikation.

§5 - Versorgung

(1) Jede Gemeinde bestimmt den Versorger seiner Haushalte und in der Gemeinde befindlichen Einrichtungen nach §4 (4) in eigener Verantwortung.
(2) Von der Gemeinde festgelegte Versorgungsgesellschaften müssen ihre Verteilungseinrichtungen für Wettbewerber gegen einen Anteil am Gewinn zur Verfügung stellten, falls Haushalte oder Einrichtungen in der Gemeinde andere Anbieter von Versorungsleistungen nutzen wollen.

§6 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Status: AUFGEHOBEN gem. Aufhebungsgesetz
Haushaltsgesetz

§1 Ausgaben- und Einnahmentransparenz

(1) Der für Finanzen zuständige Staatsminister veröffentlicht jeden Kalendermonat innerhalb der ersten sieben Tagen eine Auflistung aller Ausgaben und Einnahmen des Freistaats Freistein im vorherigen Kalendermonat.
(2) Innerhalb der letzten sieben Tage eines Quartales veröffentlicht der für Finanzen zuständige Staatsminister einen Abgleich zwischen Haushaltsplan und tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen des Freistaats Freistein in dem auslaufenden Quartal.

§2 Haushaltserstellung

(1) Für jedes Quartal erstellt der für Finanzen zuständige Staatsminister im letzten Kalendermonat des vorherigen Quartales einen Haushalt.
(2) Als Grundlage für die Haushaltserstellung dienen die Ausgabenauflistungen nach §1 der Kalendermonate des vorherigen Quartales.
(3) Der Landtag muss dem Haushalt mit einfacher Mehrheit zustimmen. Ausgaben im jeweiligen Haushaltsquartal dürfen erst nach Zustimmung zum Haushalt durch den Landtag per einfacher Mehrheit erfolgen.

§3 Haushaltsüberdehnung

Jeder Ausgabe, die den Haushalt eines Quartals übersteigt, muss der Landtag mit einfacher Mehrheit zustimmen.

§4 Haushaltssperre

(1) Der für Finanzen zuständige Staatsminister kann eine Haushaltssperre über den Freistaat Freistein für das laufende Quartal verhängen. Weitere Ausgaben der Staatsminister sind nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten zulässig.
(2) Der Landtag kann mit absoluter Mehrheit eine Haushaltssperre für das laufende Quartal verhängen. In dies der Fall, so bedarf jede folgende Ausgabe die Zustimmung des Landtages mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Haushaltsperre betrifft keine gesetzlich festgelegten Zahlungen.

§5 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Status: Gültig gem. Gesetzblatt
Verordnung über die Beflaggung von Dienststellen im Freistaat Freistein

§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anbringung von Flaggen an Masten vor Dienststellen von Behörden des Freistaat Freistein.
(2) Ist vor der Dienststelle einer Behörde kein Flaggenmast vorhanden, so sind Banner entsprechend dieser Verordnung an der Front der Dienststelle anzubringen.

§2 Freisteinische Landesflagge
Sämtliche Dienststellen haben die in der Staatsverfassung festgelegte Flagge des Freistaat Freistein als Flagge am Mast oder Banner anzubringen.

§3 Gemeindebezug
Dienststellen mit Bezug zur Gemeinde oder zum Landkreis ihres Standortes haben zusätzlich die Flagge der jeweiligen Gemeinde oder des jeweilige Landkreises anzubringen. Die Anbringung erfolgt separat von der Landesflagge.

§4 Halbmast & Trauerflor
Auf Anordnung des Ministerpräsidenten oder des für Inneres zuständigen Staatsministers sind Flaggen auf Halbmast zu setzen. An Banner ist Trauerflor anzubringen.

§5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch den für Inneres zuständigen Staatsminister in Kraft.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Status: AUFGEHOBEN gem. Aufhebungsgesetz

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Steuergesetz

§1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Steuerarten und -höhen aller Körperschaften des Freistaats Freistein.

§2 Steuereinzug

(1) Für den Einzug der Steuern des Landes ist der für Finanzen zuständige Staatsminister verantwortlich. Den Einzug der Steuern der Gemeinden übernimmt der Bürgermeister einer Gemeinde.
(2) Die Steuern werden zu Beginn eines Kalendermonates für den vorangegangenen Monat eingezogen.

§3 Zulässige Steuerarten

Zulässige Steuerarten sind:
1. Einkommenssteuer;
2. Kopfsteuer.

§4 Steuern des Landes

Das Land zieht keine Steuern ein.

§5 Steuern der Gemeinden

Die Steuerhöhe legt jede Gemeinde per Steuerordnung fest.

§6 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

AKTUELLER STATUSBERICHT

Aufgefundene GÜLTIGE Rechtsnormen:
> Aufhebungsgesetz
> Staatsverfassung + zwei Änderungsgesetze
> Bildungsgesetz
> Kommunalverfassungsgesetz
> Ministerpräsidentenwahlgesetz
> Nationalparkgesetz
> Polizeigesetz
> Orden- und Titelgesetz
> Staatsvertragsgesetz
> Tierschutzgesetz
> Vergabegesetz
> Infrastrukturgesetz
> Beflaggungsverordnung

Aufgefundene AUFGEHOBENE Rechtsnormen:
> Vergütungsgesetz
> Haushaltsgesetz
> Steuergesetz

FEHLENDE GÜLTIGE Rechtsnormen:
> Biergesetz
> Gerichtsgesetz
> Versammlungs- und Demonstrationsgesetz
> Staatsgerichtshofvertrag

Das Staatsjustizministerium wäre für Hinweise auf Text oder Inhalt der noch fehlenden Gesetze dankbar, sowie über Informationen betreffs von Gesetzen, welche möglicherweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbekannt sind.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Das Staatsministerium der Justiz hat beschlossen, die Juristische Sammelstelle der Staatskanzlei zu einer permanenten Einrichtung zu machen und sie zukünftig zur Einlagerung und Zugänglichmachung sämtlicher Rechtsbestimmungen des Freistaates zu nutzen. Die Sammelstelle wird in Kürze damit beginnen, die bestehenden Rechtsvorschriften in einer formell angemessenen Weise zu publizieren.

Weiterhin bittet das Staatsjustizministerium um Mithilfe bei der Auffindung verschollener Rechtsdokumente, insbesondere des Biergesetzes, des Gerichtsgesetzes, des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes, sowie des Staatsgerichtshofsvertrages.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Das Staatsministerium der Justiz freut sich, bekanntgeben zu können, dass es uns dank der freundlichen Unterstützung unseres Landsmanns Herrn Jourker Sendler gelungen ist, jeweils ein Exemplar der folgenden bisher als verschollen geltenden Gesetze ausfindig zu machen: Gerichtsgesetz; Versammlungs- und Demonstrationsgesetz.

Beide Gesetze werden in das Publikationsprogramm der Juristischen Sammelstelle der Staatskanzlei einbezogen werden.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Ebenso freue ich mich, dass dank Herrn Sendler auch das Biergesetz und der Staatsgerichtshofvertrag wieder aufgefunden werden konnten.
 

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