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Das wäre sicherlich hilfreich, danke.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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ich werde das Thema wieder aufgreifen, damit wir endlich mal einen Knopf ranbringen. Dazu warte ich auch mal ab, wer der neue Justizminister wird, um ein weiteres Vorgehen in bezug auf die Anwaltskammer und ihre rechtliche Verankerung abzuklären.
gez. Dr. µjur. Laird Glencairn
Oberster Unionsanwalt
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ich weiß, ich kann ja lesen, aber der Justizminister ist für den Bereich Justiz zuständig, wie schon der Namen seines Ressorts zeigt. Und da die Anwälte untrennbar mit dem Fachbereich Justiz verbuinden sind, macht es doch sicherlich Sinn mit dem zukünftigen Justizminsiter abzuklären, ob es nicht eine rechtliche Verankerung z.B. der Ausbildung der Anwälte, deren Zulassungen etc. möglich ist. Schließlich wollen wir ja die Qualität der Anwaltschaft fördern.
Hoffen wir mal, dass der künftige JuMi auch vom Fach ist und nicht etwa ein Wirtschaftswissenschaftler
Aber im Moment müssen wir dringend die Satzung voranbringen, dann den Vorstand wählen und endlich die Arbeit aufnehmen. Ist lange genug hier brachgelegen.
Hoffen wir mal, dass der künftige JuMi auch vom Fach ist und nicht etwa ein Wirtschaftswissenschaftler
Aber im Moment müssen wir dringend die Satzung voranbringen, dann den Vorstand wählen und endlich die Arbeit aufnehmen. Ist lange genug hier brachgelegen.
gez. Dr. µjur. Laird Glencairn
Oberster Unionsanwalt
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Ich war so frei und habe den Satzungsentwurf auf den neuesten Stand gebracht. Ich bitte um Meinungsäußerung, damit wir die Satzung schnellstmöglich verabschieden können.

SATZUNG DER ANWALTSKAMMER
§1 [Satzungszweck, Mitgliedschaft und Sitz der Anwaltskammer]
(1) Diese Satzung bestimmt die Organisation der Anwaltskammer und ihre Befugnisse gegenüber den Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft kann jeder Person erwerben, die juristisch tätig ist.
(3) Die Anwaltskammer hat ihren Sitz in Manuri.
§2 [Mitgliederversammlung]
(1) Die Mitgliederversammlung tagt ständig öffentlich unter Leitung des Vorstandes.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(3) Mitglieder, die mit einer oder mehreren Neben-IDs in der Anwaltskammer vertreten sind dürfen ihr Stimmrecht nur mit einer ID ausüben.
(4) Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht.
(5) Anträge sind in einem besonderen Thread zu stellen. Der Vorstand stellt die Anträge zur Aussprache. Die Aussprache kann beendet werden, wenn 48 Stunden lang kein Beitrag erfolgt, spätestens jedoch nach 96 Stunden.
(6) Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Vorstand kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Abstimmungsdauer im Vorhinein festsetzen. Er kann die Abstimmung vorzeitig beenden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
(8) Abstimmungen sind vom Vorstand in besonders gekennzeichneten Threads aufzurufen.
§ 3 [Vorstand]
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Anwaltskammer.
(3) Neben-IDs sind wählbar, wenn die Haupt ID nicht kandidiert.
(4) Die Amtsdauer beträgt sechs Monate. Konstruktive Neuwahl für den Rest der Amtsperiode ist jederzeit zulässig.
(5) Für die Wahl gelten die Regelungen des §2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden einvernehmlich. Eine einvernehmliche Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn ein Mitglied des Vorstandes das andere Mitglied um Zustimmung bittet und das andere Mitglied nicht binnen 96 Stunden widerspricht.
(7) Das Amt im Vorstand endet durch Erledigung der Mitgliedschaft oder durch Neuwahl, spätestens jedoch nach sieben Monaten.
(8) Ist der Vorstand ohne Mitglieder oder reagieren beide Mitglieder auf Anfrage der Mitgliederversammlung nicht binnen 96 Stunden, so übernimmt das älteste Mitglied der Anwaltskammer als Notvorstand. Die Amtsführung des Notvorstandes ist auf die Neuwahl eines Vorstandes und unaufschiebbare Amtsgeschäfte beschränkt.
§ 4 [Beiträge und Entschädigungen]
(1) Die Mitglieder der Anwaltskammer entrichten an dieselbe ein monatlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Auf Antrag kann der Vorstand ein Mitglied von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag freistellen.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§5 [Sanktionen gegen Mitglieder]
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Berufsordnung der Anwaltskammer wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet.
(2) Die Untersuchung, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, führen zwei unabhängige Mitglieder der Anwaltskammer, die vom Vorstand eingesetzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder bilden den Sanktionsausschuss, der der Mitgliederversammlung eine Maßnahme gegen das betreffende Mitglied vorschlägt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorschlag folgen oder einen anders lautenden Antrag zustimmen.
(4) Sanktionen gegen Mitglieder sind:
a. eine öffentliche Rüge
b. eine Auflage den entstandenen Schaden zu ersetzen
c. eine Geldbuße
d. eine Suspendierung aus der Anwaltskammer auf Zeit
e. der Ausschluss aus der Anwaltskammer
(5) Ein Sanktionsverfahren wird nach einer Beschwerde gegen ein Mitglied eingeleitet. Das Ergebnis des Sanktionsverfahren ist immer öffentlich zu machen.
§ 6 [Satzungsänderungen]
Änderungen der Satzung sind durch Antrag zur Mitgliederversammlung möglich, der die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Abstimmung darf nicht im Vorhinein verkürzt werden.
§ 8 [Inkrafttreten]
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.

SATZUNG DER ANWALTSKAMMER
§1 [Satzungszweck, Mitgliedschaft und Sitz der Anwaltskammer]
(1) Diese Satzung bestimmt die Organisation der Anwaltskammer und ihre Befugnisse gegenüber den Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft kann jeder Person erwerben, die juristisch tätig ist.
(3) Die Anwaltskammer hat ihren Sitz in Manuri.
§2 [Mitgliederversammlung]
(1) Die Mitgliederversammlung tagt ständig öffentlich unter Leitung des Vorstandes.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(3) Mitglieder, die mit einer oder mehreren Neben-IDs in der Anwaltskammer vertreten sind dürfen ihr Stimmrecht nur mit einer ID ausüben.
(4) Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht.
(5) Anträge sind in einem besonderen Thread zu stellen. Der Vorstand stellt die Anträge zur Aussprache. Die Aussprache kann beendet werden, wenn 48 Stunden lang kein Beitrag erfolgt, spätestens jedoch nach 96 Stunden.
(6) Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Vorstand kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Abstimmungsdauer im Vorhinein festsetzen. Er kann die Abstimmung vorzeitig beenden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
(8) Abstimmungen sind vom Vorstand in besonders gekennzeichneten Threads aufzurufen.
§ 3 [Vorstand]
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Anwaltskammer.
(3) Neben-IDs sind wählbar, wenn die Haupt ID nicht kandidiert.
(4) Die Amtsdauer beträgt sechs Monate. Konstruktive Neuwahl für den Rest der Amtsperiode ist jederzeit zulässig.
(5) Für die Wahl gelten die Regelungen des §2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden einvernehmlich. Eine einvernehmliche Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn ein Mitglied des Vorstandes das andere Mitglied um Zustimmung bittet und das andere Mitglied nicht binnen 96 Stunden widerspricht.
(7) Das Amt im Vorstand endet durch Erledigung der Mitgliedschaft oder durch Neuwahl, spätestens jedoch nach sieben Monaten.
(8) Ist der Vorstand ohne Mitglieder oder reagieren beide Mitglieder auf Anfrage der Mitgliederversammlung nicht binnen 96 Stunden, so übernimmt das älteste Mitglied der Anwaltskammer als Notvorstand. Die Amtsführung des Notvorstandes ist auf die Neuwahl eines Vorstandes und unaufschiebbare Amtsgeschäfte beschränkt.
§ 4 [Beiträge und Entschädigungen]
(1) Die Mitglieder der Anwaltskammer entrichten an dieselbe ein monatlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Auf Antrag kann der Vorstand ein Mitglied von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag freistellen.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§5 [Sanktionen gegen Mitglieder]
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Berufsordnung der Anwaltskammer wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet.
(2) Die Untersuchung, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, führen zwei unabhängige Mitglieder der Anwaltskammer, die vom Vorstand eingesetzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder bilden den Sanktionsausschuss, der der Mitgliederversammlung eine Maßnahme gegen das betreffende Mitglied vorschlägt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorschlag folgen oder einen anders lautenden Antrag zustimmen.
(4) Sanktionen gegen Mitglieder sind:
a. eine öffentliche Rüge
b. eine Auflage den entstandenen Schaden zu ersetzen
c. eine Geldbuße
d. eine Suspendierung aus der Anwaltskammer auf Zeit
e. der Ausschluss aus der Anwaltskammer
(5) Ein Sanktionsverfahren wird nach einer Beschwerde gegen ein Mitglied eingeleitet. Das Ergebnis des Sanktionsverfahren ist immer öffentlich zu machen.
§ 6 [Satzungsänderungen]
Änderungen der Satzung sind durch Antrag zur Mitgliederversammlung möglich, der die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Abstimmung darf nicht im Vorhinein verkürzt werden.
§ 8 [Inkrafttreten]
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Geht das hier noch weiter?
Gustav von Struve, lic.iur.
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