Seite 2 von 12
Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 22:30
von Fabian Montary
Simoff: Was ist mit dem Anwaltsgesetz bzgl. Tokra?
Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 22:43
von William C. Ashcraft
[so]Das Anwaltsgesetz ist im Wege der Einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt worden. Das Urteil wird in Kürze gefällt werden sobald ich einen Schöffen gefunden habe.[/so]
Verfasst: Mo 15. Sep 2008, 22:47
von Fabian Montary
Original von William C. Ashcraft
[so]Das Anwaltsgesetz ist im Wege der Einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt worden. Das Urteil wird in Kürze gefällt werden sobald ich einen Schöffen gefunden habe.[/so]
Simoff: Da war ja was.
Ich würde zur Not auch Schöffe machen... 
Verfasst: Di 16. Sep 2008, 17:51
von Haakon Tokra
*betritt den Gerichtssaal*
*reicht dem Vorsitzenden und dem Unionsstaatsanwalt nacheinander die Hand*
Guten Tag Herr Ashcraft, guten Tag Herr von Löwenherz!
Ich bin gerade mit der Maschine aus Nøresund angekommen. Ich wurde mit der Verteidigung von Frau Webber betraut. Benötigen Sie weitere Angaben zu meiner Person oder ähnliches? In Nøresund bin ich als Anwalt zugelassen, benötige ich hier noch etwas für die Zulassung?
Mit dem Fall bin ich bisher grob vertraut. Ist
dies die aktuelle Gesetzessammlung der DU?
Verfasst: Di 16. Sep 2008, 18:24
von William C. Ashcraft
Ich gehe angesichts der Tatsache, dass Herr Prof. von Löwenherz sie empfohlen hat davon aus, dass Sie über die nötige Kompetenz verfügen.
Die Gesetzessammlung ist in den, diesen Fall betreffenden Normen aktuell.
Beantragen Sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist hier unzweifelhaft zu bejahen.
Verfasst: Di 16. Sep 2008, 19:23
von Haakon Tokra
Ich danke Ihnen Herr Vorsitzender.
Einen solchen Antrag habe ich im StPG nicht finden können. Soweit ich das sehe - korrigieren Sie mich bitte - wird der Pflichtverteidiger doch von Amts wegen bestellt.
Ich teile ihnen aber hiermit formlos mit, dass ich als solcher gerne zur Verfügung stehe.
Verfasst: Di 16. Sep 2008, 20:06
von William C. Ashcraft
Die entsprechende Norm ist in § 13 II 2 StPG zu finden.
Wie sie bereits richtig vermuteten erfolgt die Bestellung von Amts wegen.
Ich wollte lediglich sichergehen, dass Sie die Verteidigung als Pflichtverteidiger, und nicht als Wahlverteidiger der Angeklagten übernommen haben.
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht I. Instanz -
Beschluss
Gemäß § 13 II 2 StPG wird Herr RA Haakon Tokra zum Pflichtverteidiger der Frau Marolijn Webber bestellt.
Gründe:
Das Gericht hält eine anwaltliche Verteidigung der Angeklagten für unerlässlich, um die Rechte der Angeklagten ausreichend zu wahren, da es sich bei den Tatvorwürfen um Fälle der notwendigen Verteidigung handelt. Die, der Angeklagten vorgeworfenen Straftaten, sehen jeweils erhebliche Strafdrohungen vor. Die strafrechtliche Verteidigung der Angeklagten ist daher zur Wahrung ihrer verfassungs- und strafprozessualen Rechte unerlässlich, so dass ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen ist.
Das Unionsstrafgericht in I. Instanz am 16. September 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Verfasst: Di 16. Sep 2008, 20:23
von Haakon Tokra
Achso, nun ich habe mit Frau Webber ja noch nicht persönlich sprechen können. Sonst wäre ich evtl. auch als Wahlverteidiger aufgetreten. Hierzu fehlte mir aber aufgrund dessen die Vollmacht.
Die Norm hatte ich gefunden. Es ging mir nur darum, dass ich da kein Antragserfordernis herauslesen konnte. Aber so ists ja geklärt.
Wie dem auch sei:
Ich beantrage zunächst einmal Akteneinsicht gem. § 14 I StPG.
Verfasst: Di 16. Sep 2008, 21:03
von William C. Ashcraft
Herr Unionsanwalt, bitte gewähren Sie der Verteidigung Einsicht in die Ermittlungsakten.
In die Gerichtsakten kann ich Ihnen leider keine Einsicht gewähren, da Ihnen diese bereits vorliegt (dieser Thread).
Verfasst: Sa 20. Sep 2008, 10:48
von William C. Ashcraft
Herr Verteidiger, haben Sie die Akte mittlerweile erhalten und sich ausreichend eingearbeitet?