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Verfasst: Fr 11. Jul 2008, 22:41
von Hajo Poppinga
Es ist übrigens auch sachlich falsch, daß die Verfassung es nicht vorsähe, die Berufsfreiheit zu beschränken - Art. 15 III liefert eine Generalklausel für die Einschränkung von Grundrechten, sofern man hier überhaupt eine solche annimmt.

Verfasst: Fr 11. Jul 2008, 22:44
von Fabian Montary
Dann frage ich nach der Systematik, warum es bei einigen Grundrechten explizit erwähnt wird und dann bei anderen wieder nicht.

Verfasst: Fr 11. Jul 2008, 22:52
von Hajo Poppinga
Nun, daß Problem kennen wir auch an anderen Stellen, so 100%-ig stringent wurde bei auch die neue Unionsverfassung nicht ausgearbeitet. Es ist aber aufgrund des Wortlautes in einzelnen Artikeln anzunehmen, daß an diese dann ganz spezielle, erhöhte Voraussetzungen geknüpft sind, so etwa Artikel 8, Artikel 10 III oder aber herabgesetzte Voraussetzungen, wie in Artikel 4 (Ehre).

Verfasst: Fr 11. Jul 2008, 23:02
von Fabian Montary
Nun, die Entscheidung des Unionspräsidialamtes ist eindeutig, denke ich. Ich sehe die offensichtliche Verfassungswidrigkeit gegeben und nicht durch Artikel 15 III gedeckt.

Verfasst: Sa 12. Jul 2008, 20:46
von Nikolaus Traube
Mach et, Montgary, macht et! Lies Bücher, bringt dir vielleicht ja nochwas!

Verfasst: Mo 14. Jul 2008, 19:12
von Montgomery Scott
Original von Hajo Poppinga
Der komm. Unionspräsident hat seine Kompetenzen hier weit überschritten.
Quatsch, eine Unterlassung erfordert keine Kompetenz.

Verfasst: Mo 14. Jul 2008, 19:32
von Hajo Poppinga
Kein Quatsch, er hat eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit wahrgenommen. Dieses aktive Handeln ist aber laut Verfassung erst dann zulässig, wenn die materielle Verfassungswidrigkeit absolut offensichtlich ist - was sie hier nicht ist.