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Verfasst: Di 29. Jul 2008, 20:50
von Konrad Grimm
Ich verzichte.

Verfasst: So 3. Aug 2008, 12:28
von William C. Ashcraft
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.

03.08.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: So 10. Aug 2008, 11:39
von William C. Ashcraft
Auf Grund der Thematik und den damit verbundenen Diskussionen benötigt das Gericht noch einige Tage Zeit, um zu einem Urteil zu gelangen.

10.08.2008, Vorsitzender Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Verfasst: Do 14. Aug 2008, 22:45
von William C. Ashcraft
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DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

des Freistaates Freistein
- vertreten durch den Ministerpräsidenten

gegen

das Gesetz zur Einführung der Justizkasse
in der Fassung vom 25. Juni 2008

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Kaulmann

für Recht erkannt:

1. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.
2. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.


Gründe:




I.

Das Unionsland Freistein beantragte, vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsidenten, am 28. Juni 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Gesetz zur Einführung der Justizkasse vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

II.

Das Unionsland Freistein beantragt, das Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Der Antragsteller trug vor, dass durch das Gesetz zur Einführung der Justizkasse die Budgethoheit des Unionsparlaments der Demokratischen Union nach Art. Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf umgangen wird, da durch das Gesetz ein Sonderhaushalt unter der Verwaltung des Unionsministeriums der Justiz geschaffen wird, der der Zustimmung des Unionsparlaments entzogen ist.

III.

Die Haushaltshoheit des Unionsparlaments ergibt sich aus Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf. Sie umfasst die Beratung des von der Unionsregierung, unter Federführung des Unionsministeriums der Finanzen erstellten und durch das Unionskabinett beschlossenen Unionshaushalts. Darüber hinaus hat das Unionsparlament dem Haushaltsentwurf der Unionsregierung zu beschließen.

IV.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ändert das Unionsgerichtsgesetz dahingehend, dass die Gerichtskosten an die Justizkasse zu entrichten sind.
Nach § 2 des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse wird die Justizkasse im
Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz errichtet.
Der Unionsminister der Justiz führt somit die Rechts- und Fachaufsicht über die Justizkasse und entscheidet über die Gewährung der Prozesshilfe an mittellose Bürger nach billigem Ermessen.

V.

Durch die Errichtung einer Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz ein, vom Unionshaushalt unabhängiger Haushalt eingerichtet, der der Beratung, Zustimmung und Kontrolle des Unionsparlaments entzogen ist.

Das Haushaltsrecht des Unionsparlaments stellt einer der Kernkompetenzen des Unionsparlaments dar. Es ist eines der wichtigsten Kontrollinstrumente der Unionsverfassung und muss daher besonders geschützt werden.
Durch das Gesetz zur Einrichtung der Justizkasse wird ein Nebenhaushalt eröffnet.

Nebenhaushalte der Union sind von der Union mit eigener Finanz- und Haushaltshoheit ausgestattete Institutionen, die staatliche Aufgaben in dessen Auftrag mit öffentlichen Mitteln, mit Zuwendungen aus dem Unionshaushalt oder mit von der Union eröffneten erwerbswirtschaftlichen Mitteln wahrnehmen.

Die Justizkasse stellt eine Institution dar, die jedoch weder öffentliche Mittell, noch Zuwendungen aus dem Unionshaushalt enthält, oder sich durch erwerbswirtschaftliche Mittel finanziert um die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Somit liegt keine zulässige Form eines materiellen Nebenhaushalts vor.

Die Einrichtung einer Justizkasse im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz stellt einen, der Beratung, Zustimmung und Kontrolle des Unionsparlaments entzogenen Haushalt dar. Im Hinblick auf die Bedeutung des Budgetrechts des Unionsparlaments ist die Bestimmung des Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf restriktiv auszulegen und somit jegliche Haushalte, die dem Unionsparlament entzogen sind, für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären.

Sofern die Justizkasse als gesonderter Posten im Unionshaushalt auftaucht spricht nichts gegen eine Verwaltung durch das Unionsministerium der Justiz. Zu beachten ist nur, dass sowohl die Einnahmen, als auch die Ausgaben, welche zuvor vom zuständigen Unionsminister veranschlagt werden sollten, im Unionshaushalt aufgeführt werden müssen und durch das Unionsparlament beschlossen werden müssen. Etwaige Mehreinnahmen bzw. Mehrausgaben sind im Wege eines Nachtragshaushalt bzw. am Ende des Haushaltsjahres in der Schlussrechnung anzugeben bzw. zu genehmigen.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist somit in der verabschiedeten Fassung mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.

VI.

Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG als verfassungswidrig zu verwerfen. Auf Grund dessen, dass das Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach Streichung der verfassungswidrigen Normen nur noch aus sogenannten Rahmenbedingungen sowie den Übergangs- und Schlussbestimmungen bestehen würde ist es zweckmäßig, dass das Gesetz als Ganzes verworfen wird. Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:

In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.

Das Oberste Unionsgericht am 14. August 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Kaulmann.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Schrobi

Tiberius Kaulmann