Seite 2 von 2

Verfasst: Mo 16. Jun 2008, 17:54
von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,
die obigen Ausführungen meines Anwaltes kann ich nur bekräftigen und möchte gerne ergänzen:

Eine Ehrverletzung zeichnet sich dadurch aus, daß zu Unrecht Tatsachen über eine anderen Person verbreitet, die bei Vorliegen dazu geeignet wären, den Geltungswert dieser Person zu mindern. (so etwa Lackner/kühl, StGB, Vor §185, RN 1)

Eine Tatsache ist dabei ein konkreter Zustand oder Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwert, die objektiv dem Beweis zugänglich ist. (so etwa Hk-BGB, §823, RN 98)

Wie mein Anwalt bereits deutlich gemacht hat, habe ich die besagte Äußerung im Scherze getätigt und sie war auch durchaus als Scherz erkennbar. Nie habe ich eine Äußerung über das Sexualverhalten des Klägers getätigt.

Das meine Äußerung möglicherweise zu Irritationen geführt hat, war meinerseits nicht vorhersehbar und ruft in mir größtes Bedauern hervor, es war nie meine Absicht einen Ehestreit provozieren, noch den häuslichen Frieden des Klägers stören. Auch hatte ich nie vor, den Eindruck zu erwecken, Herr von Sorbarban zum Paradies schlafe mit jemand anderem als seiner Ehefrau.

Verfasst: Di 17. Jun 2008, 10:06
von William C. Ashcraft
Wird es seitens der Parteien weitere Beweis- oder Verfahrensanträge geben?

Verfasst: Di 17. Jun 2008, 13:39
von Konrad Grimm
Nein.

Verfasst: Di 17. Jun 2008, 16:07
von William C. Ashcraft
Herr Kläger?

Verfasst: Fr 27. Jun 2008, 11:35
von William C. Ashcraft
Ich setze dem Kläger hiermit eine Frist bis zum

Sonntag, 29.06.2008, 12.00 Uhr

für weitere Anträge oder Sachvorträge.
Andernfalls wird sich das Gericht zur Urteilsfindung zurückziehen.

27.06.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: Sa 5. Jul 2008, 15:03
von Hajo Poppinga
*wartet*

Verfasst: Sa 5. Jul 2008, 22:53
von William C. Ashcraft
Nachdem keine weiteren Vorträge eingegangen sind, zieht sich das Gericht nun zurück.

05.07.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: Mo 7. Jul 2008, 21:12
von William C. Ashcraft
Bild

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht I. Instanz -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Klage

des Herrn Anton von Sorbarban zum Paradies (Kläger)
wohnhaft in Heroth

gegen

Herrn Prof. Hajo Poppinga (Beklagter)
wohnhaft in Funnix, Katista
- vertreten durch Herrn RA Grimm -

auf strafbedrohte Unterlassung der Behauptung, dass man "so Manches" über das Schlaf- und Sexualverhalten des Klägers höre;
auf Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung;
sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

hat das Unionszivilgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach § 3 a 1 GKV II.


Gründe:




I.

Der Kläger, begehrt mit der Klage den Beklagten unter Strafandrohung zur Unterlassung der Behauptung im Bezug auf den Kläger, man würde bezüglich des Schlaf- und Sexualverhalten des Klägers "so Manches" hören, zu verurteilen.

Darüber hinaus begehrt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes für die entstandenen Ehrverletzungen zu verurteilen.

II.

Nach der Beweisaufnahme ist folgender Sachverhalt für das Gericht unstrittig:

Der Beklagte erklärte auf die Frage des Klägers, was man im Bezug auf dessen Schlaf- und Sexualverhalten so alles höre, am 12.06.2008 gegen 20.57 Uhr, dass man "so Manches" höre.

Der Sachverhalt ist nach dem Parteivortrag des Klägers sowie des Beklagten bzw. dessen Rechtsanwalt nicht strittig.

Der Kläger bekundete, dass er sich durch diese Aussage in seiner Ehre verletzt fühle und dass er sein gutes Ansehen als Politiker gefährdet sehe.
Der Beklagte erklärte, dass seine Aussage als Scherz gemeint gewesen seien und er darüberhinaus zu keinem Zeitpunkt bedacht hatte, dass seine Äußerung auf den Kläger ehrverletzend wirken könnte.

III.

Das Gericht hat die Frage zu erörtern, ob der Beklagte mit seiner Aussage eine Ehrverletzung zu Lasten des Klägers getätigt hat.
Als Ehrverletzung wird in der Literatur die

"unrechtmäßige Verbreitung von Tatsachen über eine andere Person, die bei Vorliegen dazu geeignet wäre, den Geltungswert dieser Person zu mindern"

verstanden.

Die Aussage des Beklagten, dass man "so Ma.nches" über das Schlaf- und Sexualverhalten des Klägers höre, stellt nach Auffassung des Gericht keine Ehrverletzung dar, da die Aussage des Beklagten aus einer objektiven Sicht heraus nicht dazu geeignet ist, den Kläger in seiner persönlichen Ehre zu verletzen. Die Äußerung des Beklagten muss darüberhinaus auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gesehen werden, so dass eine Ehrverletzung des Klägers für das Gericht nicht ersichtlich ist.

Der Einlassung des Beklagten bzw. dessen Rechtsanwalt, dass die Aussage als Scherz gemeint gewesen sei, kann das Gericht nicht teilen.

IV.

Das Gericht sieht keinerlei Hinweise darauf, dass der Beklagte seine Äußerung wiederholen könnte. Der Parteivortrag des Klägers liefert hierzu ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Der Antrag zu 1.) ist somit abzuweisen.

Bezüglich des Schadensersatzes sei auf die Ausführungen zur Ehrverletzung verwiesen. Da keinerlei Ehrverletzung durch den Beklagten ersichtlich ist, bleibt für das Gericht kein Raum für eine Verurteilung zu einem Schadensersatz wie ihn der Kläger durch seinen Antrag zu 2.) begehrt.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 a GKV II hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 2.000 Bramer (in Worten: Zweitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.

Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 07. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: Do 24. Jul 2008, 21:54
von William C. Ashcraft
Das Urteil ist rechtskräftig.

24.07.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft