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Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 20:04
von Denise M. Connor
Ich werde mich noch einmal in das Unionsgerichtsgesetz einlesen, bislang findet der Vorschlag aber meine Zustimmung. Ich erbitte noch um etwas Zeit.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 20:56
von Fabian Montary
Ich würde hierzu gern die Einschätzung des für die Justiz zuständigen Unionsministers wissen.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 22:37
von Denise M. Connor
Herr Dr. Connor wird sich bestimmt in Kürze dazu äußern, Herr Unionsratspräsident.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 22:42
von Fabian Montary
Ich dachte, Sie seien die Unionskanzlerin, nicht Pressesprecherin im Unionsministerium der Justiz... ?(
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 23:28
von Denise M. Connor
Und ich dachte Sie sind Unionsratspräsident, und lungern nicht den ganzen lieben langen Tag im Unionsparlament herum...
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 23:31
von Sean William Connor
Meine Damen und Herren,
ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich als zuständiger Unionsminister der Justiz nach eingehender Prüfung des Gesetzesvorhabens den Entwurf für
nicht Zustimmugswürdig halte.
Das Berufungsverfahren ist heute im § 9 des UGerG geregelt. Dort heißt es:
§9: Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil eines Landesgerichts oder Unionsgerichts I. Instanz kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
(2) Die Parteien können im Berufungsverfahren keinen Vortrag über Umstände des Sachverhalts vorbringen, es sei denn, diese sind erst nach der Hauptverhandlung in I. Instanz eingetreten.
(3) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.
Nach diesem Gesetz ist ein Berufungsverfahren begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht durch grobe Fehler in der Rechtsanwednung zu einem falschen Urteil gekommen ist. Sie muss aber auch Begründet sein, wenn das entscheidende Gericht über Umstände, die in der I. Instanz nicht bekannt gewesen sind, Kenntnis erlangt, die es im Urteil der I. Instanz nicht berücksichtigt hat.
Die Regelung des § 9 III, die der Abgeordnete Poppinga anprangert ist völlig ausreichend, da jedes falsche Urteil (--> Fehlurteil) auf grobe Fehler in der Rechtsanwendung zurückzuführen ist (oder anders ausgedrückt: Jedes in der Sache falsche Urteil, ist ein grober Fehler des entscheidenden Gerichts, weil es einen Unschuldigen (Angeklagten oder Beklagten) zu unrecht belastet und somit ihn schädigt.
Sollte die Gesetzesänderung, die Herr Popping vorschlägt, verabschiedet werden befürchte ich, dass gerichtliche Urteile, die in der Sache richtig und im Urteil einwandfrei sind aufgrund von formellen Fehlern des Gerichts in Berufung gehen könnten.
Überdies ist es gängige Praxis des Obersten Unionsgerichts nahezu alle Berufungsklagen zu zulassen (mir ist keine einzige bekannt, die zur Berufung nicht zugelassen worden ist). Die Gesetzesänderung wäre somit ein pfuschen an einem bewährten und funktionierenden Passus des Unionsgerichtsgesetzes – der Zweck der Änderung erschließt sich mir daher nicht.
Ich empfehle dem Unionsparlament den Antrag abzuweisen.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 23:37
von Fabian Montary
Ist die formelle Richtigkeit von Verfahren nicht auch Inhalt von Rechtsstaatlichkeit?
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 23:46
von Sean William Connor
Original von Fabian Montary
Ist die formelle Richtigkeit von Verfahren nicht auch Inhalt von Rechtsstaatlichkeit?
Ja. Sie sind insbesondere dann beachtlich, wenn der Vorsitzende Richter aufgrund der Formalie zu einem falschen Urteil gekommen ist. Es gibt in der Demokratischen Union kaum formelle Vorschriften, die so unwichtig wären, dass damit eine Berufung nicht begründet werden kann.
Aber ein Beispiel aus dem recht kurzen Prozessgesetz § 4 II:
§4
(2) Zeugen und Gutachter werden dabei zuerst von der Partei befragt, die ihr erscheinen beantragt hat. Danach ist die Gegenpartei berechtigt Fragen zu stellen. Dieses Verfahren wird solange wiederholt, bis beide Parteien erklären, das sie keine weiteren Fragen haben. Danach wird der Zeuge oder Gutachter durch den vorsitzende Richter entlassen.
Wenn das Gericht in einem Verfahren, so verstehe ich das Gesetzesvorhaben, nicht dafür sorgt, dass nur der just die Frage stellt, der sie zu stellen hat und jemand vorprischt (das kann ja passieren) dann platzt der ganze Prozess und der Richter kann getrost Grimms Märchen in das Urteil schreiben, weils ohnehin keine Bedeutung mehr hat und das Urteil in die Berufung geht. Die Unionsgerichte der I. Instanz sind heute
hervorragend besetzt und die Intention der Unionsgerichte war es damals das Oberste Unionsgericht (mit drei Mann) zu entlasten. Dieses Gesetz fördert dieses Ziel nicht unbedingt.
Ich kann hier nur empfehlen und genau das tue ich nach bestem Wissen und Gewissen.
Verfasst: Fr 23. Mai 2008, 23:50
von Fabian Montary
Ich kann Ihre Ausführungen nicht wirklich nachvollziehen...
Verfasst: Sa 24. Mai 2008, 09:44
von SRM
Die Fraktion der FLA möchte einen etwas gearteten Vorschlag unterbreiten:
Anstatt sich hier nur auf die Berufung zu beschränken, sollte man den Fokus besser auch auf die Revision legen. Dies würde bedeuten, dass es zwei Formen der Prozess-Wiederaufnahme gibt: Die Berufung bei falscher Tatsachenwertung, die Revision bei falscher rechtlicher Wertung.
Auf diese Weise erhielte der Gesetzesantrag Hand und Fuß.