Der Unionsminister der Justiz beantragt Aussprache zum folgenden Gesetzesentwurf:
Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, Anwalt oder Notar tragen und beratend tätig sind.
§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die berufsmäßige Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt, Rechtsanwalt oder Notar sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.
§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die ein rechtswissenschaftliches Studium, an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union oder einer Hochschule im Ausland, die durch die Demokratische Union anerkannt ist, abgeschlossen hat kann sich im Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen lassen. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(2)Personen, die kein rechtswissenschaftliches Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union abgeschlossen haben, können sich in das Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen, wenn sie eine staatliche Eignungsprüfung bestanden haben. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(3)Juristen, die nicht Staatsbürger der Demokratischen Union sind können ihre anwaltliche Vertretung eines Mandanten durch den Unionsminister der Justiz ausnahmsweise genehmigen lassen. Die Aufnahme einer ständigen Tätigkeit als Anwalt in der Demokratischen Union bedarf der Eintragung im Anwaltsregister. Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung entscheidet der Unionsminister der Justiz nach billigem Ermessen. Er kann an die Erteilung der Genehmigung Auflagen knüpfen, wie zum Beispiel eine Gebühr, die vierhundert Bramer nicht überschreiten darf.
(4)Anwaltspatente und die mit ihnen verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz vorgenommen.
II.Anwaltschaft der Demokratischen Union
§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine mindest Anwaltsvergütung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.
§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.
§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.
III.Staatliche Eignungsprüfung für den Anwaltsberuf
§ 7. Prüfung
(1) Wer kein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hat, kann durch die staatliche Eignungsprüfung das Anwaltspatent erwerben und somit ins Anwaltsregister aufgenommen werden.
(2) Die Prüfung ist im Unionsministerium der Justiz abzulegen, welches auch die Prüfungsfragen festlegt. Sie besteht aus fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner aus einem Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3)Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60% der Prüfungsfragen richtig beantwortet worden sind und der Sachverhalt größtenteils richtig gelöst wurde.
(4) Das Prüfungsergebnis wird vom Unionsminister der Justiz und einem, vom Unionsminister zu bestellenden, Professor der Rechtswissenschaften festgelegt. Sollten sich beide auf ein Ergebnis nicht festlegen können, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5)Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.
§ 8. Prüfungsgebühr
(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.
IV.Schlussbestimmungen
§ 9. Regelung für bereits Tätige Anwälte
(1)Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihre letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.
(2)Unionsrichter und Unionsanwälte erhalten das Anwaltspatent und werden im als passive Mitglieder Anwaltsregister geführt. Grundsätzlich wird jedem Richter nach dem Ausscheiden aus dem Amt auf Antrag ein Anwaltspatent und die aktive Mitgliedschaft in der Anwaltschaft durch den Unionsminister der Justiz erteilt.
§ 10. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.