Herr Vorsitzender,
ich bitte um Entschuldigung, einer Mitarbeiterin meiner Kanzlei hatte die Berufungsbegründung an der falschen Stelle in meiner Handakte abgeheftet, weshalb ich diese dort zunächst nicht finden konnte. Mittlerweile ist sie aber aufgetaucht, meine diesbezügliche Bitte hat sich entsprechend erledigt
In der Sache beantrage ich, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zunächst war entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin in erster Instanz das Unionsverwaltungsgericht sachlich zuständig. Das Katistianische Obergericht ist nach § 1 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht zuständig in den Fällen des § 1a UGerG sowie den sonst durch Unions- oder Landesgesetz zugewiesenen Fällen, ferner bestimmt § 9 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht dessen Zuständigkeit in allen Zivil- und Strafsachen. Eine Zuständigkeit in Verwaltungssachen, bei denen die streitentscheidende Norm katistianisches Landesrecht ist, begründet weder das Gesetz über das Katistianische Obergericht, noch ein anderes Landesgesetz. Daran ändert auch die Streichung der verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitenkatalog des Katistianischen Obersten Landesgerichtes nichts, aus der gesetzlich bestimmten Unzuständigkeit des einen Gerichts ergibt sich nicht automatisch die Zuständigkeit eines bestimmten anderen Gerichtes, erst recht nicht eines solchen Gerichtes, dessen Zuständigkeiten bereits gesetzlich abschließend und unter Ausschluss der betreffenden Zuständigkeit bestimmt sind. Mit der Streichung der verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten auf Grund des katistianischen Landesrechts aus dem Katalog der Zuständigkeiten des Katistianischen Obersten Landesgerichtes, unter gleichzeitiger Belassung der gesetzlichen Beschränkung der Zuständigkeit des Katistianischen Obergerichtes auf Zivil- und Strafsachen tritt die Situation ein, dass in Katista kein für solche Streitigkeiten zuständiges Gericht besteht, und somit nach § 1 Nr. UGerG das Unionsverwaltungsgericht zuständig ist.
Darüber hinaus hätte das Katistianische Obergericht selbst im Falle seiner Zuständigkeit nach § 1 Nr. 3 UGerG aus rechtlichen Gründen nicht tätig werden können, denn dieses wird nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht im Losverfahren besetzt, wobei das Los durch den Ministerpräsidenten zu ziehen ist. Dieser ist im vorliegenden Fall jedoch zum einen Prozessbeteiligter in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei, und zum anderen vom Gegenstand des Verfahrens, nämlich der Rechtmäßigkeit seiner Zulassung als Kandidat zur Wahl des Ministerpräsidenten, auch persönlich betroffen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass er unter diesen Umständen unmöglich die mit der Entscheidung des Falles zu betrauenden Richter hätte auslosen, also effektiv das erkennende Gericht hätte besetzen können, zumal dieser Vorgang aus tatsächlichen Gründen keinerlei Kontrolle zugänglich gewesen, und auch dazu wiederum keine zuständige Stelle bestimmt gewesen wäre.
Endlich verkennt die Berufungsklägerin auch, dass zur Begründung einer Berufung nicht nur ein Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts zu behaupten, sondern auch zu substanziieren ist, dass das Urteil kausal auf diesem beruht. Sog. "absolute Berufungsgründe", also Rechtsfehler deren Vorliegen die unwiderlegbare Vermutung begründen, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsanwendungsfehler beruht, kennt das UGerG nicht, es ist somit ganz gleich welcher Rechtsanwendungsfehler gerügt wird immer darzulegen, inwiefern dieser ursächlich für das gefällte Urteil ist (so auch vom Obersten Unionsgericht bestätigt in ObUStG 2006-02). Die Berufungsklägerin hätte hier darlegen müssen, warum gerade das Katistianische Obergericht anders entschieden hätte, was aber naturgemäß prozessual unmöglich, weil rein spekulativ ist. Die Behauptung, das erstinstanzlich erkennende Gericht sei sachlich oder örtlich unzuständig gewesen und das eigentlich zuständige Gericht hätte anders entscheiden können weist keinen Rechtsanwendungsfehler im Sinne des UGerG nach, da es eine bloße und unbeweisbare Vermutung ist. Selbst wenn das in erster Instanz mit der Sache befasste Gericht unzuständig war, muss der Berufungskläger um dieses begründet anzufechten einen Rechtsanwendungsfehler aufzeigen, auf welchem das Urteil kausal beruht. Das hat die Berufungsklägerin nicht getan, ihre Rüge unter I. ist somit nicht substanziiert und folglich unbegründet.
Mit den obigen Ausführungen sowohl zur sachlichen Unzuständigkeit des Katistianischen Obergerichtes, als auch dessen tatsächlicher Verhinderung mangels Besetzbarkeit zur Entscheidung im anhängigen Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Katistianische Obergericht erledigt sich auch die Rüge der Berufungsklägerin unter II.: das Katistianische Obergericht war nach dem Gesetz nicht zuständig und hätte auch aus tatsächlichen Gründen nicht zur Entscheidung in diesem Verfahren besetzt werden können, was das Unionsverwaltungsgericht darüber hinaus über die Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das katistianische Obergericht mit der katistianischen Landesverfassung entschieden hat und ob es zu dieser Entscheidung befugt war, ist irrelevant, denn auch wenn man sich diese Feststellungen wegdenkt, änderte dies nichts an der Unzuständigkeit sowie auch der Verhinderung des Tätigwerdens des Katistianischen Obergerichtes, auch ohne die Feststellungen des Unionsverwaltungsgerichtes zur Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht mit der katistianischen Landesverfassung wäre es zu dem gleichen, rechtlich richtigen Ergebnis seiner Zuständigkeit nach § 1 Nr. 3 UGerG gekommen. Zudem fehlt es auch hier an der Herstellung eines Zusammenhanges zwischen angeblich zu Unrecht angenommener Zuständigkeit des Unionsverwaltungsgerichtes, und der sachlichen Unrichtigkeit des Urteils.
Wenn die Berufungsklägerin unter III. darauf pocht, die Erklärungen ihres gesetzlichen Vertreters sowie ihres Prozessbevollmächtigten zu ihren Vorstellungen vom inhaltlichen Begriff des "Wahlprogrammes" seien allein maßgebend und für vollziehende Gewalt und Rechtssprechung bindend, so erliegt sie dem Irrtum, dass es für die Anwendung eines Gesetzes auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers ankäme, und nicht den objektiven Willen des Gesetzes. Das ist - spätestens zu Ende gedacht - verständigerweise völlig abwegig, da es vollziehende Gewalt und Rechtssprechung aus ihrer rechtsstaatlichen Bindung allein an das Gesetz herauslöste, und statt dessen an das Gängelband der Willkür der am konkreten Gesetzgebungsverfahren legte. Folgte man der Rechtsauffassung der Berufungsklägerin ergäbe sich, dass deren gesetzlicher Vertreter sowie Prozessbevollmächtigter in diesem Verfahren für die Dauer der Geltung des katistianischen Wahlgesetzes in seiner aktuellen Fassung die alleinige Deutungshoheit über den Begriff des "Wahlprogrammes" innehätten, und nach eigenem Gutdünken den eigentlich an das Gesetz gebundenen Wahlleiter vorschreiben könnten, welche Kandidaten das Erfordernis der Vorlage eines Wahlprogrammes erfüllen und welche nicht, ohne dass nach ihrem Willen von der Wahl ausgeschlossene Bewerber dagegen Rechtsschutz suchen könnten. Das Unionsverwaltungsgericht ist dieser Auffassung richtigerweise nicht gefolgt, sondern hat objektiv-teleologisch den allein entscheidenden Willen des Gesetzes ermittelt, der nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem subjektiven Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen sein muss. Nach dem katistianischen Wahlgesetz darf nur zur Wahl des Ministerpräsidenten zugelassen werden, wer ein Wahlprogramm vorlegt - und nicht, wer ein Wahlprogramm vorlegt das den subjektiven und mitunter situationsabhängigen Vorstellungen des gesetzlichen Vertreters der Beklagten sowie ihres Prozessbevollmächtigten an den Sinngehalt dieses Begriffes genügt. Die Ermittlung des objektiven Sinngehaltes des Begriffes des "Wahlprogrammes" durch das Unionsverwaltungsgericht ist weder an sich, noch in seiner konkreten Form oder seinem Ergebnis rechtlich zu beanstanden.
Ebenso irrt die Berufungsklägerin wenn sie vorträgt, dass Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes sei nicht ausreichend begründet. Diese Behauptung ist falsch: das erstinstanzlich erkennende Gericht hat in seinem Urteil eine objektiv-teleologisch ermittelte Auslegung des Begriffes des "Wahlprogrammes" entwickelt, das von diesem als solches bezeichnete "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann unter diesen Begriff subsummiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es den inhaltlichen Erfordernissen dieses Begriffes nicht genügt. Das, und nicht mehr, war Gegenstand des Verfahrens. Das Unionsverwaltungsgericht war insbesondere nicht verpflichtet, im Urteil einen Leitfaden zur Erstellung von Wahlrprogrammen im Sinne des katistianischen Wahlgesetzes zu liefern. Es hat den Sinngehalt dieses auslegungsbedürftigen Begriffes abstrakt definiert und festgestellt, dass das sog. "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann diesem nicht genügte, damit ist das Urteil ausreichend begründet. Im Übrigen wird wiederum darauf verwiesen, dass die Berufungsklägerin auch hier nicht dartut, inwiefern die ihrer Auffassung mangelhafte Begründung ursächlich für die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils sei.
Auch die Rüge, das Unionsverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine falsch ermittelte Tatsache, nämlich das baldige Ende der Amtsperiode des Ministerpräsidenten zu Grunde gelegt, schlägt aus dem bereits vielfach genannten Grunde - der mangelnden Kausalität des Fehlers für das schließliche Urteil - nicht durch. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob das sog. "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann ein Wahlprogramm im Sinne des katistianischen Wahlgesetzes war, oder nicht. Welchen Einfluss die irrige Annahme des erstinstanzlich erkennenden Gerichts ob der restlichen Dauer der Amtsperiode des Ministerpräsidenten auf das Urteil gehabt haben soll, trägt die Berufungsklägerin nicht vor, und das würde auch niemandem gelingen, da es gar nichts mit dem Streitgegenstand, dem Sinngehalt des Begriffes "Wahlprogramm" sowie dem sog. "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann zu tun hatte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der von der Berufungsklägerin vorgetragenen Rügen einen für das angefochtene Urteil kausalen Rechtsanwendungsfehler begründet, die Berufung ist somit antragsgemäß zurückzuweisen.