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Hiermit lege ich gemäß § 3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialkanzler fest. Die Wahl beginnt am 4. Januar 2008 und endet am 9. Januar 2008.

Aktenzeichen: 2008/01




Herausgeber: Der Imperialverweser
Druck: Staatsdruckerei Mixoxa


gez.
Michael Schneider
Imperialverweser
 

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Foren Gott
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Nach vorangegangener Bestätigung der neuen Verfassung durch das Herrenhaus verkünde ich hiermit folgende neue Verfassung:
Verfassungsurkunde für die Republik Imperia

Die Republik Imperia, getragen vom Willen der Imperianer und geeint unter der schützenden Hand des allmächtigen Gottes, bestimmt die folgende Verfassungsurkunde als ihr oberstes Gesetz und Grundlage all ihrer Staatlichkeit:

Titel I
Die Grundsätze des Staates

Artikel 1
Staatsbezeichnung

Der Staat trägt die Bezeichnung „Republik Imperia“.

Artikel 2
Staatsform

Imperia ist eine demokratische und rechstaatliche Republik und ein Unionsland der Demokratischen Union. Träger aller Staatsgewalt sind die Imperialbürger.

Artikel 3
Staatsbekenntnis

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia erkennt die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte, die sich aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe entwickelt haben, an.

Artikel 4
Staatsgebiet

Die Republik setzt sich unteilbar aus den Gebieten der ehemaligen Herzogtümer Jal Pur und Sweto sowie der einstigen Stadtmark Mixoxa zusammen.

Artikel 5
Hauptstadt

Mixoxa ist die Hauptstadt der Republik. Die Imperialregierung, das Herrenhaus und das Imperialgericht residieren in Mixoxa.

Artikel 6
Imperialsymbole

Das Imperialwappen der Republik Imperia ist gespalten von blau und grün mit linksgewendeten silbernen Adler mit offenen Flügeln und geschlossenem Gefieder. Die Imperialfahne ist grün-blau mit dem silbernen Adler des Imperialwappens. Als Hymne werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weitere Imperialgesetze können durch ein Imperialgesetz bestimmt werden.

Titel II
Die Rechte der Imperianer

Artikel 7
Imperialbürgerschaft

Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus

Artikel 8
Gleichheit

Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte sind unzulässig. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.

Artikel 9
Persönliche Freiheit

Die persönliche Freiheit wird gewährleistet. Sie findet dort ihre Schranken, wo sie gegen diese Verfassungsurkunde, das geltende Recht und die guten Sitten verstößt.

Artikel 10
Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung wird gewährleistet. Der Genuss bürgerlicher Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und imperialbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit
kein Abbruch geschehen.

Artikel 11
Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Die Künste sowie die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassungsurkunde.

Artikel 12
Meinungs- und Pressefreiheit

Alle Imperianer haben das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ihre Gedanken frei zu äußern. Die Pressefreiheit darf nicht eingeschränkt werden.

Titel III
Die Imperialregierung

Artikel 13
Zusammensetzung, Aufgaben

Die Imperialregierung besteht aus dem Imperialkanzler und den Imperialministern. Departments, deren Aufgabenbereiche nicht von einem Imperialminister wahrgenommen werden, fallen dem Imperialkanzler zu. Der Imperialkanzler vertritt die Republik im Unionsrat.

Zu den Pflichten des Imperialkanzlers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben.
Der Imperialkanzler verleiht Orden und anderen Ehren nach in einem Imperialgesetz festzulegenden Kriterien.

Artikel 14
Wahl des Imperialkanzlers

Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf vier Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialkanzler wird nach der Wahl vom Sekretär des Herrenhauses nach Annahme des Abstimmungsergebnisses durch den Kandidaten zur Wahl des Imperialkanzlers ernannt.
Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln.

Artikel 15
Vertretung des Imperialkanzlers, Neuwahl

Während der unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers von mehr als 14 Tagen ist der Sekretär des Herrenhauses sein Stellvertreter und übernimmt auch die Amtsgeschäfte eines zuvor vom Imperialkanzler ernannten Stellvertreter in Ministerposition. Der Sekretär des Herrenhauses kann von dem Imperialkanzler auch für kürzere, abgeschlossene Zeiträume zu seinem Stellvertreter ernannt werden, wenn keine Minister in der Imperialregierung vorhanden sind, die diese Aufgabe stattdessen übernehmen könnten.

Ist ein Imperialkanzler dauerhaft nicht in der Lage, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen ein Nachfolger gewählt. Bei entschuldigter Abwesenheit des Imperialkanzlers von bis zu einundzwanzig Tagen werden die Amtsgeschäfte von einem zuvor bestimmten Imperialminister wahrgenommen.

Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des Herrenhaus kann dem Imperialkanzler das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, wenn das Herrenhaus mit mindestens 51% der abgegebenen Stimmen einen neuen Imperialkanzler wählt. Dieser neugewählte Imperialkanzler führt die Regierung der Republik Imperia nach den Vorschriften der Verfassungsurkunde und den Imperialgesetzen bis zum Ende der regulären Legislaturperiode fort.

Findet ein Antrag des Imperialkanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist binnen 72 Stunden der Termin für eine neue Wahl für das Amt des Imperialkanzlers nach dem Imperialwahlgesetz anzusetzen.

Artikel 16
Imperialminister

Der Imperialkanzler ernennt die Imperialminister auf. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses. Die Imperialminister schwören bei ihrem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln. Fordern zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses in geheimer Abstimmung die Entlassung eines Imperialministers, entläßt der Imperialkanzler den abgewählten Imperialminister. Imperialminister verlieren ihr Amt in jedem Falle mit dem Amtsantritt eines Imperialkanzlers.

Titel IV
Das Imperialgericht

Artikel 17
Stellung im Staat

Das Imperialgericht ist oberstes Organ der Rechtspflege und Rechtsprechung. Die Imperialrichter sind unabhängig und nur Recht und Imperialgesetzen unterworfen. Sie werden vom Herrenhaus gewählt.

Artikel 18
Gesetzliche Grundlage

Ein Imperialgesetz regelt Wahl und Amtszeit der Imperialrichter sowie die Zusammensetzung des Gerichtes und das Verfahren vor dem Gericht. Existiert kein solches Imperialgesetz, gehen die Aufgaben des Imperialgerichts auf die zuständigen Einrichtungen der Demokratischen Union über.

Titel V
Das Herrenhaus und die Gesetzgebung

Artikel 19
Stellung im Staat

Die Gesetz gebende Gewalt wird dem Herrenhaus übertragen.

Artikel 20
Mitgliedsrechte

Mitglieder des Herrenhauses sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verpflichtet. Ihre Äußerungen in Debatten dürfen gerichtlich nicht gegen sie verwandt werden, sofern sie nicht auf die Herabwürdigung oder Schädigung anderer abzielen.
Den Mitgliedern des Herrenhauses steht es frei, Imperialgesetze und Adressen vorzuschlagen und sonstige Anträge einzubringen.

Artikel 21
Geschäftsordnung

Das Herrenhaus regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung in Form eines Imperialgesetzes. Es bestimmt aus seiner Mitte einen Sekretär, der seine Sitzungen leitet.

Artikel 22
Beschlussfassung

Das Herrenhaus kann Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Abstimmenden, sofern die Verfassungsurkunde oder die Geschäftsordnung des Herrenhauses, letztere für interne Angelegenheiten des Herrenhauses, nichts anderes bestimmen.
Für alle Abstimmungen und Wahlen im Herrenhaus und republikweit gilt, dass Enthaltungen bei der Prüfung einer Mindestbeteiligung zu zählen sind, bei der Ergebnisfeststellung aber außen vor bleiben.

Artikel 23
Rechte des Herrenhauses

Das Herrenhaus hat das Recht, Adressen an die Mitglieder der Imperialregierung zu richten und die Mitglieder der Imperialregierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzuladen.

Artikel 24
Gültigkeit von Imperialgesetzen, Imperialerlasse

Imperialgesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch die Zustimmung des Herrenhauses und Ausfertigung und Verkündung durch den Imperialkanzler im Imperialgesetzblatt. Jedes Imperialgesetz muss, damit es ausgefertigt und verkündet werden kann, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmen.
Imperialerlasse werden von der gesetzlich bestimmten zuständigen Stelle auf der Grundlage eines Imperialgesetzes unter Angabe der Rechtsgrundlage erlassen und vom Imperialkanzler ausgefertigt und im Imperialgesetzblatt verkündet.

Artikel 25
Verfassungsänderungen

Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses.

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 26
Amtseid

Alle Imperialbeamten schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln:
»Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen heiligen Eid, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.«
Die religiösen Beteuerungen können ausgelassen werden.

Artikel 27
Imperialgesetzblatt

Das Imperialgesetzblatt wird vom Imperialarchiv publiziert und dient der Veröffentlichung von Imperialgesetzen, Imperialerlassen, Ernennungen und Entlassungen sowie Anderweitigem, sofern dies durch Imperialgesetz bestimmt wurde. Das Imperialarchiv bewahrt die Urschriften und geltenden Fassungen aller Imperialgesetze und Imperialerlasse auf. Es untersteht dem Imperialinnenministerium.

Artikel 28
Unvereinbarkeit von Ämtern

Mitglieder der Imperialregierung können nicht zugleich Imperialrichter sein. Weitere Unvereinbarkeiten können durch Imperialgesetz bestimmt werden.

Artikel 29
Übergangsbestimmungen

Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassungsurkunde gilt fort, sofern es nicht den neuen Bestimmungen entgegensteht. Die Imperialregierung ist zur sorgfältigen Durchsicht aller imperialgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung von deren Vereinbarkeit mit der Verfassungsurkunde verpflichtet. Verfassungswidrige Bestimmungen sind dem Herrenhaus zur Änderung vorzuschlagen.

Artikel 30
Gültigkeit der Verfassungsurkunde

Diese Verfassungsurkunde erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und gilt fort, bis mit Zweidrittelmehrheit aller Imperialbürger eine neue Verfassung verabschiedet wird.
Aktenzeichen: 2008/02




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gez.
Michael Schneider
Imperialverweser
 

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REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER


Nach Beschluss des Herrenhauses veröffentliche ich folgende Gesetze:
Gesetz zur Wiedereinführung der WiSim

§ 1

Das WiSim-Ausstiegsgesetz wird aufgehoben.

§ 2

Der Imperialkanzler wird ermächtigt, bei der Unionsbank ein Konto für die Republik Imperia einzurichten. Die Kontoführung ist dem Herrenhaus offen zu legen, soweit nicht Belange Dritter, insbesondere der Datenschutz, dadurch betroffen wären.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz über die Wiederherstellung des Rechtsverkehrs

§ 1

Auf dem gesamten Territorium der Republik Imperia wird der Rechtsverkehr auf allen Straßen eingeführt.

§ 2

Die Verkehrsordnung der Republik Imperia ist aufgehoben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: 2008/03




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gez.
Oliver von Palm
Imperialkanzler

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Fortgeschrittener
REPUBLIK IMPERIA
DER stellvertretende IMPERIALKANZLER


Nach Beschluss des Herrenhauses veröffentliche ich folgende Gesetze:
Imperialgesetz zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane

§ 1
Gegenstand


Dieses Gesetz dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Republik Imperia bei Ämtervakanzen und bei Nichterfüllung der Amtspflichten durch Amtsträger der Republik sicherzustellen.

§ 2
Änderung des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses


Paragraph 3 ("Der Sekretär des Herrenhauses") des Imperialgesetzes über die Geschäftsordnung des Herrenhauses wird wie folgt neu gefasst:
  • "(1) Das Herrenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen des Hauses leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft im Herrenhaus.
    (2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied des Herrenhauses mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied des Herrenhauses ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder des Herrenhauses in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer im Hause über.
    (3) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
    (4) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen."
§ 3
Änderung des Imperialwahlgesetzes


(1) Paragraph 1 ("Gegenstand, allgemeine Bestimmungen") des Imperialwahlgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
  • "(1) Gegenstand dieses Imperialgesetzes ist die Wahl des Imperialkanzlers gemäß der Verfassungsurkunde.
    (2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialministers ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
    (3) Sind die Ämter des zuständigen Imperialministers im Sinne dieses Gesetzes und/oder des Imperialkanzlers vakant, bzw. kommt der Imperialkanzler im Sinne von Art. 15 der Verfassungsurkunde seinen Amtspflichten nicht nach, werden die in diesem Gesetz definierten Aufgaben des zuständigen Imperialministers bzw. des Imperialkanzlers durch den Sekretär des Herrenhauses wahrgenommen."
(2) In Paragraph 3 ("Wahlzeitraum"), Absatz 1 und 2 und in Paragraph 4 ("Wahlleiter") wird das Wort "Imperialverweser" jeweils durch "Imperialkanzler" ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
(2) Das Imperialgesetz über die Geschäftsordnung des Herrenhauses und das Imperialwahlgesetz sind in ihrer konsolidierten Fassung unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz vollzogenen Änderungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut im Imperialgesetzblatt kundzumachen.
Aktenzeichen: 2008/04




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gez.
Vincent Bellagio
stellvertretender Imperialkanzler
 

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Vincent Bellagio

Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
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Hiermit lege ich gemäß §3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialkanzler und Imperialverweser fest.

Die Wahlen beginnen am Sonntag, den 05. Oktober und endet am Freitag, den 10. Oktober.

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Dr. iur. Sean William Connor
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Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
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Kaiser

Beitrag von Rincewind »

REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER


Nach Beschluss des Herrenhauses veröffentliche ich folgende Gesetze:
Imperialhaushaltsgesetz

§1 – Gegenstand dieses Gesetzes

Dieses Gesetz regelt das Zustandekommen und die sich daraus ergebenden Pflichten für die Imperialregierung des Haushalts der Republik Imperia.

§2 – Haushaltserstellung

(1) Die Imperialregierung schlägt dem Herrenhause spätestens zwei Wochen vor Ablauf eines Quartals den Haushaltsplan für das jeweils nächste Quartal vor.
(2) In dem Haushaltsplan sind die zu erwartenden Einnahmen sowie alle angedachten Ausgaben der Republik Imperia festzuhalten. Für die Haushaltserstellung gilt:
1. Die Ausgaben dürfen nur dann den Betrag der Einnahmen übersteigen, wenn dieses durch bestehende Rücklagen oder Vermögenswerte der Republik Imperia ausgeglichen wird.
2. Sofern die Ausgaben durch gesetzliche Verpflichtungen die Einnahmen der Republik Imperia übersteigen, ist die Imperialregierung berechtigt, diesen Fehlbetrag mittels Krediten ausgleichen.

§3 – Haushaltsaufsicht und Haushaltssperre

(1) Sowohl das Herrenhaus auf Beschluss einer Mehrheit seiner Mitglieder als auch die Imperialregierung können eine Haushaltssperre verhängen. In jenem Falle sind alle für nicht gesetzlich gefordete Ausgaben umgehend eingefroren und bis zum Widerruf des Beschlusses nicht zu verwenden.
(2) Für die Haushaltsaufsicht ist der für Finanzen zuständige Imperialminister verantwortlich. Er hat das Herrenhaus jederzeit auf Anfrage innerhalb von drei Tagen über Ein- und Ausgaben im Rahmen des jeweilig gültigen Haushaltsplans zu unterrichten.

§4 – Nachtragshaushalt

Im Falle unerwarteter Einnahmen oder zusätzlich geplanter Maßnahmen kann die Imperialregierung einen Nachtragshaushalt einbringen, der den laufenden Haushaltsplan ergänzt.

§5 – Beschluss

(1) Das Herrenhaus beschließt einen Haushaltsplan mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen.
(2) Beschließt das Herrenhaus einen Haushaltsplan, der nicht von der Imperialregierung eingebracht wurde, so hat diese das Recht, gegen den Haushalt Einspruch einzulegen und nochmals zum Gegenstand der Beratungen im Herrenhaus zu machen, und eine zweite Abstimmung darüber zu erwirken. Die Imperialregierung kann nur einmal im Prozess einer Haushaltsplanverabschiedung von diesem Mittel gebrauch machen.

§6 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der erste Haushalt ist für das dritte Quartal des Jahres 2008 zu erstellen.
Gesetz zur Schaffung einer Grundlage für Wirtschaftspolitik

§1 - Gesetzinhalte

Das "Gesetz zur Wiedereinführung der WiSim" wird aufgehoben.

§2 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Edit: Außerdem werden gemäß § 4 Absatz 2 des
Imperialgesetz zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Staatsorgane folgende Gesetze erneut gedruckt:


Imperialgesetz über die Geschäftsordnung des Herrenhauses (GO)



§ 1
Gegenstand


Mit dieser Geschäftsordnung regelt das Herrenhaus seinen Geschäftsgang gemäß der Verfassungsurkunde und im Rahmen der verfassungsurkundlichen Bestimmungen.

§ 2
Tagungsbestimmungen


(1) Das Herrenhaus tagt öffentlich in Mixoxa.
(2) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Tagungen am Tagungsort gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist, kann der Sekretär des Herrenhauses den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Mitgliedern des Herrenhauses per E-Mail mitzuteilen und zu allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(3) Das Herrenhaus tagt ständig. In der Zeit zwischen dem 22. Dezember und dem 6. Januar des Folgejahres finden keine Abstimmungen statt.

§ 3
Der Sekretär des Herrenhauses


(1) Das Herrenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sekretär, der die Sitzungen des Hauses leitet. Die Amtszeit des Sekretärs endet durch Amtsverzicht oder durch Verlust der Mitgliedschaft im Herrenhaus.
(2) Ist das Amt des Sekretärs vakant, ist der Sekretär an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder kommt er für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen seinen Amtspflichten nicht nach, so fallen alle gesetzlich definierten Aufgaben des Sekretärs kommissarisch dem Mitglied des Herrenhauses mit der längsten, ununterbrochenen Mitgliedschaftsdauer im Hause zu. Ist das am längsten amtierende Mitglied des Herrenhauses ebenfalls verhindert, erklärt es seinen Verzicht oder kommt es für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen seinen Aufgaben als kommissarischer Sekretär nicht nach, so gehen die Aufgaben des Sekretärs kommissarisch in analoger Vorgehensweise nacheinander auf die übrigen Mitglieder des Herrenhauses in der Reihenfolge ihrer Mitgliedschaftsdauer im Hause über.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen. Er übt das Hausrecht im Herrenhaus aus und ist gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung gegenüber den Mitgliedern des Herrenhauses weisungsbefugt.
(4) Der Sekretär des Herrenhauses verfügt bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht. Er hat seine die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben deutlich von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des Herrenhauses zu trennen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder des Herrenhauses sind berechtigt und verpflichtet, sich engagiert an Aussprachen und Abstimmungen zu beteiligen. Sie haben das Recht, jederzeit Zugang zum Plenarsaal zu erlangen, sofern kein anders lautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft wird angenommen, indem ein Imperialbürger sich an geeigneter Stelle, die durch den Sekretär des Herrenhauses bestimmt wird, zur Annahme des Mandats bekennt.

§ 5
Anträge


(1) Anträge sind alle Vorschläge, die zu einem Beschluss des Herrenhauses führen sollen, oder Wünsche nach einer Aussprache über einen Sachverhalt.
(2) Anträge können von den Mitgliedern des Herrenhauses sowie von der Imperialregierung und ihren Mitgliedern gestellt werden. Sie sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Sekretär des Herrenhauses oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert. Dies gilt nicht für Anträge, welche die Wahl einer Person zu einem Amt zum Inhalt haben.
(4) Der Sekretär des Herrenhauses kann einen Antrag zurückweisen, wenn dieser den formalen Anforderungen des Herrenhauses nicht genügt.

§ 6
Aussprachen


(1) Die Aussprachen des Herrenhauses finden im Plenarsaal statt und sind öffentlich. Auf Antrag eines Viertels der abstimmenden Mitglieder des Herrenhauses oder auf Antrag des Imperialkanzlers verfügt der Sekretär des Herrenhauses, dass die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen wird.
(2) Aussprachen werden schriftlich beantragt und vom Sekretär des Herrenhauses eröffnet. Sie dauern mindestens zweiundsiebzig Stunden, sofern nicht besondere Dringlichkeit besteht. Der Sekretär des Herrenhauses ist verpflichtet, Wünschen um eine Verlängerung einer Aussprache zu entsprechen, wenn kein triftiger Grund dagegen spricht und weitere relevante Wortmeldungen zu erwarten sind. Die Kronrede und die darauf folgende Aussprache müssen nicht beantragt werden.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses erteilt das Recht der ersten Rede in einer Aussprache in der Regel dem Antragsteller, anschließend ist die Aussprache freigegeben. Der Antragsteller kann auf das Recht der ersten Rede bereits bei der Antragstellung verzichten, woraufhin ist die Aussprache sofort freigegeben ist, oder dem Antrag eine vom Sekretär des Herrenhauses zu verlesende Erklärung beifügen.
(4) Gesetzentwürfe müssen eine Aussprache durchlaufen, sofern nicht besondere Dringlichkeit besteht. Die besondere Dringlichkeit wird vom Sekretär des Herrenhauses auf Antrag eines Mitglieds der Imperialregierung festgestellt.

§ 7
Abstimmungen


(1) Abstimmungen finden im Plenarsaal in namentlicher Abstimmung statt, sofern nicht anders vorgeschrieben. Abstimmungen über die Wahl einer Person zu einem Amt sind grundsätzlich geheim. Alle Mitglieder des Herrenhauses verfügen über eine Stimme.
(2) Abstimmungen dauern zweiundsiebzig Stunden und werden vom Sekretär des Herrenhauses eröffnet. Abstimmungen können vor Ablauf der Frist beendet werden, sobald eine unumstößliche Stimmenmehrheit erreicht ist.
(3) Der Sekretär des Herrenhauses stellt die Beschlussanträge in der Regel so zur Abstimmung, dass mit »Ja«, »Nein« oder »Enthaltung« geantwortet werden kann.
(4) Die Abstimmungen sind sachbezogen und wertneutral zu halten. Die Stimmabgabe der Mitglieder des Herrenhauses erfolgt offen, an einem Ort und ohne Zusätze. Eine erfolgte Stimmabgabe darf nicht geändert werden. Jede Stimmabgabe muss einer der Abstimmungsmöglichkeiten zuzuordnen sein. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze wird die betreffende Stimmabgabe als Enthaltung gewertet.

§ 8
Anfragen


(1) Alle Mitglieder des Herrenhauses sind berechtigt, eine Anfrage an ein Mitglied der Imperialregierung zu richten, die schnellstmöglich beantwortet werden muss. Bei Bedarf folgt auf die Antwort eine Aussprache.
(2) Die Anfrage kann mehrere Punkte umfassen. Sie ist als Antrag gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu behandeln. Der Sekretär des Herrenhauses informiert dasjenige Mitglied der Imperialregierung, an das sich die Anfrage richtet.
(3) Ein Mitglied der Imperialregierung kann die Antwort auf eine Anfrage ganz oder teilweise verweigern, wenn der Inhalt der Anfrage ganz oder teilweise in das Aufgabengebiet eines anderen Mitglieds der Imperialregierung fällt.

§ 9
Abweichende Verfahren


Ergebnisse von der Geschäftsordnung abweichender Verfahren können nachträglich durch Beschluss des Herrenhauses für gültig erklärt werden.

§ 10
Hausordnung


(1) In den Räumlichkeiten des Herrenhauses haben sich die Mitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen des Parlamentsbetriebes sowie unbefugte Äußerungen im Plenarsaal.
(2) Im Plenarsaal sind die Mitglieder des Herrenhauses, der Imperialverweser und Personen, denen vom Sekretär des Herrenhauses das Rederecht erteilt wurde, redeberechtigt.
(3) Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, ist der Sekretär des Herrenhauses berechtigt, ein Hausverbot zu erteilen oder sonstige Maßnahmen zu veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.
(4) Verstößt ein Mitglied des Herrenhauses gegen die Geschäftsordnung, ist der Sekretär des Herrenhauses berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch die Verhängung von Bußgeldern. Der Entzug des Rede- oder Stimmrechts ist unzulässig.

§ 11
Fortgeltung


Sofern Teile dieses Imperialgesetzes im Widerspruch zur Verfassungsurkunde stehen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Aktenzeichen: 2008/05




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Beitrag von Rincewind »

REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER


Nach Beschluss des Herrenhauses veröffentliche ich folgendes Gesetz:
Sozialgesetz der Republik Imperia

§ 1 - Grundlagen
(1) Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Imperia seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
(2) Die Auszahlung der in diesem Gesetz genannten Beträge erfolgt rückwirkend am jeweils am Monatsende.

§ 2 - Solidarische Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 250 Br zuzüglich einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld). Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 werden den Arbeitsjahren angerechnet. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 250 Br und höchstens 775Br..
(3) Arbeitsunfähigkeitsrente wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 250 Br zuzüglich einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).

§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Imperialbürgern gewährt, die nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 125 Br zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.

§ 4 - Finanzierung
Die Finanzierung findet durch den Haushalt der Republik Imperia statt.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Aktenzeichen: 2008/06




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Kaiser
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Beitrag von Rincewind »

REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER

Befristete Trauungs-Verordnung

Die Imperialregierung gibt hiermit bekannt, dass vor der Verabschiedung des neuen "Gesetzes zur Einführung der Lebenspartnerschaft" die Standesämter angewiesen sind bis Samstag 20.12.08 23h59 im 24 Stundenbetrieb zu arbeiten. Zum Ausgleich der Überstunden werden die Standesämter Montag 22.12.08 bis nach den Weihnachtsfeiertagen geschlossen bleiben.
Aktenzeichen: 2008/07




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Beitrag von Rincewind »

REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER


Nach Beschluss des Herrenhauses veröffentliche ich folgende Gesetze:
Kommunalreformgesetz

§1 Die Anlagen 1 und 2 des Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG) werden durch folgende ersetzt:
  • Anlage 1
    Einteilung der imperianischen Kommunen

    Imperialstadt
    1. Mixoxa

    Imperialbezirke (Hauptstadt)
    2. Swetenküste (Nusteria)
    3. Steinwaldt (Fuxfell-Veredelstein)
    4. Falkenküste (Kapstadt)
    5. Nasse Felder (Sobarban)
    6. Hügelland (Delamur)
    7. Südkant (Wegenstein)
    8. Firsten (Neu-Falkenstein)

    Anlage 2
    Kommunale Gliederungskarte

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§2 Das Wort Imperialverweser, wird durch Imperialkanzler im Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG) ersetzt.

§3 Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft
Steuererhebungsgesetz der Republik Imperia

§1 Präambel
Dieses Gesetz dient dazu die Zahlungsfähigkeit der Republik Imperia zu sichern.

§2 Umsatzsteuer
(1) Auf alle Umsätze ist eine Steuer von 12,5% zu erheben.
(2) Lebensmittel sind von einer Besteuerung ausgeschlossen.
(3) Auf koffeinhaltige Konsumprodukte fallen weitere 7,5% an.
(4) Auf alkoholhaltige Konsumprodukte fallen weitere 25% an.
(5) Auf nikotinhaltige Konsumprodukte fallen weitere 50% an.
(6) Auf Kraftstoffe und Energieträger auf Mineralölbasis, Kohle, sowie Erdgas fallen weitere 25% an.
(7) Auf Leuchtmittel ab einem Verbrauch von 40W fallen weitere 25% an.
(8 ) Die aus den Steuern aus den Absätzen 3,4 und 5 erhobenen Mittel dienen allein der Finanzierung des Gesundheitssystems.

§3 Gewinn- und Einkommenssteuer
(1) Einkommen und Gewinne werden in Stufen progessiv besteuert. Ausschlaggebend ist der Ort der Entstehung.
(2) Gewinnbesteuerung betrifft die Besteuerung aller innerhalb der Republik Imperia getätigten Geschäfte. Diese sind gesondert auszuweisen.
(3) Einkommensbesteuerung betrifft die Besteuerung aller innerhalb der Republik Imperia erhaltenen Einkommen.
(4) Der Steuersatz für die monatlichen Gewinne und Einkommen wird wie folgt ausgewiesen:
(a) Auf jeden Bramer über einem Freibetrag von 250 Bramer werden 7,5% Steuern erhoben.
(b) Auf jeden Bramer ab 500 Bramer werden 15% Steuern erhoben.
(c) Auf jeden Bramer ab 750 Bramer werden 22,5% Steuern erhoben.

§4 Kommunales Steuerrecht
(1) Kommunen haben das Recht der Steuererhebung über Wohnraum und Grundstücke.

§5 Inkrafttreten
(1) Das Steuergesetz tritt am Monats ersten des Folgemonates nach seiner Verkündung in Kraft.
Verfassungsänderungsgesetz zur dynamischeren Führung

§1 der Artikel 14 der Verfassungsurkunde der Republik Imperia wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 14
Wahl des Imperialkanzlers

Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf drei Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren. Wiederwahl ist zulässig. Nachdem der Kandidat seine Wahl angenommen hat wird er vom Sekretär des Herrenhauses zum Imperialkanzler ernannt.
Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln.

§2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
Aktenzeichen: 2008/08




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Kaiser
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Kaiser

Beitrag von Rincewind »

REPUBLIK IMPERIA
DER IMPERIALKANZLER

Wahlen des Imperialkanzlers

Hiermit lege ich gemäß §3 (2) Imperialwahlgesetz den Wahlzeitraum für die Wahl zum Imperialkanzler fest.

Die Wahlen beginnen am 08. Januar 2009 und enden am 13. Januar 2009.
Aktenzeichen: 2008/09




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