Original von Fabian Montary
Wo bleiben denn Ihre Argumente? Ein Argument ist nicht, zu sagen, dass etwas irgendwie ist oder nicht ist ohne es zu begründen. Deswegen schiebe ich den Schwarzen Peter mal zurück zu Ihnen...
:rolleyes: Also gut, Herr Montary, dann wollen wir uns mal etwas in Gesetzesexegese üben, wobei ich mich auf den Begriff "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" beschränke: in dem vom Unionsrat eingebrachten verfassungsändernden Gesetzentwurf heißt es unter anderem wörtlich - ich zitiere: "„Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss das Unionsparlament dem Vorhaben zustimmen.“
Was nun sind "grenznachbarschaftliche Einrichtungen"? Zunächst dürften wir uns einig sein, dass es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, die einen bestimmten Zweck erfüllen und der Öffentlichkeit zur Nutzung freistehen. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel Museen, Schulen, Krankenhäuser, Busbetriebe, Entsorgungsbetriebe, Theater, Sportplätze usw. Nebenbei bemerkt, Herr Montary, weder Postleitzahlen noch Straßen fallen unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung.
Nun ist die Rede von grenznachbarschaftlichen Einrichtungen. Was also ist unter "grenznachbarschaftlich" zu verstehen? Nun, ganz offensichtlich beschreibt dieses Adjektiv zum einen Dinge, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Grenze befinden, und zum anderen gibt es eine Richtgröße vor: Dinge, die sich ab einer gewissen Distanz zur Grenze entfernt befinden, wird man nicht mehr als grenznachbarschaftlich einstufen können. Bei besonders großzügiger Auslegung des Begriffs "grenznachbarschaftlich" dürfte eine Distanz von bis zu 30 Kilometern zutreffen.
Fassen wir also zusammen: "Grenznachbarschaftliche Einrichtungen" sind öffentliche Einrichtungen, die in einer Entfernung bis zu maximal 30 Kilometern zur Grenze angesiedelt sind, die einen bestimmten Zweck erfüllen und darüber hinaus der Öffentlichkeit zur Nutzung freistehen.
Abgesehen davon, dass es sich bei Postleitzahlen und Straßen nicht um öffentliche Einrichtungen handelt, umfassen sie ein Gebiet, das weit über den grenznachbarschaftlichen Raum hinausreicht.
Und, Herr Präsident, gestatten Sie mir bitte noch diese Exkursion: warum fallen Straßen nicht unter den Begriff der Einrichtung? Weil eine Straße - soweit sie sich nicht im Privatbesitz befindet - sich im Gemeingebrauch befindet. Unter Gemeingebrauch versteht man das Recht vieler Menschen, sich einer Sache zu bedienen, wenn deren Bestimmung es ist, dass sie öffentlich genutzt werden dürfen bzw. öffentlich genutzt werden sollen. Wo also liegt nun der Unterschied zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer Sache, die sich in Gemeingebrauch befindet? Da wir hier nicht in einer Quiz-Sendung sind, liefere ich die Antwort gleich nach: während vom Gemeingebrauch niemand ausgeschlossen werden darf, kann die Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt werden. Dazu zwei kurze Beispiele: eine Gemeinde kann zum Beispiel den Zugang zu einer Schule auf jene schulpflichtigen Kinder begrenzen, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihren ersten Wohnsitz haben oder die Nutzung einer Müllverbrennungsanlage kann auf die Haushalte begrenzt werden, die in einer bestimmten Region oder Gemeinde leben
So, Herr Montary, nun bin ich gespannt, ob Sie zu mehr fähig sind, als mit dem rethorischen Vorschlaghammer um sich zu schlagen.