Seite 2 von 3
Verfasst: So 6. Jan 2008, 16:14
von Sean William Connor
Original von Konrad Grimm
Auf die Ausführungen bzgl. der Feiertage werde ich nicht besonders ausführlich eingehen. Erstens gibt es keine parlamentarischen Feiertage, zweitens ist Katistanisches Landesrecht für das Unionsparlament überhaupt nicht einschlägig. Das Unionsparlament unterliegt in meinen Augen ausschließlich der Unionsgesetzgebung, untersteht ja etwa auch nicht der katistanischen Polizeigewalt.
Lesen Sie nochmal das Unionsgerichtsgesetz. Es sind alle Normen entscheidend. Auch Landesgesetze müssen Beachtung finden.
Fraglich ist in der Tat die Frage, wann ein Antrag gestellt ist. Und da möchte ich mit ganz einfachem Menschenverstand antworten: Dann, wenn er eingebracht ist. Die Geschäftsordnung widerspricht dem in keinem Punkt. Das Präsidium mag Anträge zurückweisen können, ja - nachdem sie gestellt sind. Im übrigen ist gar nicht gesagt, dass für eine Anfrage nach § 7 GOUP überhaupt die allgemeinen Antragsregeln aus § 4 GOUP einschlägig sind. Es findet über eine Anfrage an die Unionsregierung schließlich auch keine Aussprache statt.
Stimmt. Und doch wird die Anfrage, wie ein gewöhnlicher Antrag behandelt. Aus gutem Grund, weil die Anfrage bis zur Veröffentlichung durch den Parlamentspräsidenten ein parlamentarischer Vorgang ist.
Die theoretischen Ausführungen der Beklagten darüber, wie die Situation möglicherweise gewesen wäre, wenn sie von dem Antrag gar keine Kenntnis gehabt hätte, sind nicht einschlägig, weil am Sachverhalt vorbei. Natürlich muss die Regierung Kenntnis von einer Anfrage haben. Ich meine aber sogar, dass ich das Recht hätte, diese Anfrage direkt per PN an die Regierung zu richten und das Parlamentspräsidium aussen vor zu lassen. Die Form ist in der Geschäftsordnung bewusst nicht geregelt.
Diese theoretischen Ausführung sind entscheidend, weil der Kläger durch das Gericht die Auslegung einer Norm verlangt. Das Gericht muss die Norm so auslegen, dass sie für die Zukunft allgemein gültig gilt. Dabei ist eben auch eine theoretische Option, die rechtlich möglich ist, zu beachten.
Am 23. Dezember 2007 wurde durch das Parlamentspräsidium lediglich und ausschließlich die Raum für die Beantwortung geschaffen, die Anfrage war gestellt - lassen Sie mich das nochmal in der ganzen logischen Banalität dieses Satzes zum Ausdruck bringen - als sie gestellt war.
Nein. Am 23. Dezember wurde die Anfrage gestellt. Die Antwort war fristgemäß daran ändert die vermeindliche Simplifizierung des Herrn Grimm nichts.
Verfasst: So 6. Jan 2008, 16:28
von Konrad Grimm
Nein, nein. Notwendig ist lediglich, dass die Anfrage gestellt wird und die Regierung davon Kenntnis hat. Gegen die von der Beklagten angeführten teleologische Reduktion spricht auch, dass Art. 28 der Unionsverfassung an sich ja bereits eine viel weitergehende Formulierung enthält und die Geschäftsordnung ohnehin schon das Anfragerecht beschneidet. Diese Beschneidung muss aber schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heraus auf ein Minimum reduziert werden, das erforderlich ist, um die Arbeitsfähigkeit der Regierung zu erhalten und diese nicht unter missbräuchlichen Anfragen zusammenbrechen zu lassen.
Es geht hier um nicht weniger als darum, dass die Kontrollrechte des Parlamentes im Allgemeinen und der Opposition geschützt werden müssen; es geht um nicht weniger als um unsere Demokratie.
Verfasst: So 6. Jan 2008, 16:50
von Sean William Connor
Zitieren Sie, Herr Grimm, doch Art. 28:
Artikel 28 - Stellungnahme des Unionspräsidenten und der Unionsregierung
(1) Ein Mitglied des Unionsparlaments kann jederzeit die Stellungnahme des Unionspräsidenten und jedes Mitgliedes der Unionsregierung zu einer Anfrage verlangen.
(2) Der Unionspräsident, die Mitglieder des Unionsrates und die Mitglieder der Unionsregierung sowie ihre Beauftragten haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Die Geschäftsordnung schränkt Art. 28 nicht ein, sondern enthält Vorschriften, die den Art. 28 konkretisieren. Und wenn Sie der Überzeugung sind, dass die Geschäftsordnung mit der Unionsverfassung ( =) ) nicht vereinbar ist, dann wäre für diese Feststellung nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberste Unionsgericht zuständig.
Außerdem wende ich keine teleologische Reduktion der Norm an, sondern eine simple rechtliche abstraktion, der Sie sich hier verweigern.
Ich will es mal bildlich darstellen:
Parlamentarischer Vorgang (geregelt in § 4 der GOUP) - hier gelten die Fristen für den Parlamentspräsidenten/in
Mit der Aufrufung der Tagesordnung wird aus einem parlamentarischen Vorgang ein eigentlicher Antrag / eine Anfrage (Abschnitt 3. der GOUP). Erst dann beginnt die Frist zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage.
Es sind zwei verschiedene Vorgänge.
Verfasst: So 6. Jan 2008, 16:58
von Konrad Grimm
Sie haben völlig Recht, dass es sich um eine Konkretisierung handelt - aber sehr wohl um eine einschränkende, oder glauben Sie, einmal in sieben Tagen mit Beantwortung innerhalb von einer Woche sei das gleiche wie "jederzeit"?
Die GOUP schränkt das Anfragerecht aus Art. 28 ein, zurecht, denn "jederzeit" würde die Arbeitsfähigkeit der Regierung unverhältnismäßig stark beeinflussen. Aber eine teleologische Reduktion bei der Auslegung der GOUP geht nun wirklich mit Hinblick auf die Verfassung zu weit.
Und sparen Sie sich bitte Ihr Gelächter, das wirkt unwürdig.
Verfasst: So 6. Jan 2008, 17:24
von Sean William Connor
Original von Konrad Grimm
Sie haben völlig Recht, dass es sich um eine Konkretisierung handelt - aber sehr wohl um eine einschränkende, oder glauben Sie, einmal in sieben Tagen mit Beantwortung innerhalb von einer Woche sei das gleiche wie "jederzeit"?
Die GOUP schränkt das Anfragerecht aus Art. 28 ein, zurecht, denn "jederzeit" würde die Arbeitsfähigkeit der Regierung unverhältnismäßig stark beeinflussen. Aber eine teleologische Reduktion bei der Auslegung der GOUP geht nun wirklich mit Hinblick auf die Verfassung zu weit.
Und sparen Sie sich bitte Ihr Gelächter, das wirkt unwürdig.
Ich muss mich entschuldigen, Herr Grimm. Ich halte Sie für einen guten Juristen aber hier befinden Sie sich im Irrtum. Ich musste lachen, weil Sie nun versuchen aus einer Feststellungsklage eine Verfassungsklage zu machen.
Wenn Sie glauben, dass die Geschäftsordnung mit der Unionsverfassung nicht vereinbar ist, dann müssen Sie hier ein konkretes Normkontrollverfahren beantragen. Ich sage Ihnen aber gleich, dass es m.E. auf den Art. 28 der Unionsverfassung in diesem Verfahren nicht ankommt.
Und bezüglich Ihrer Auffassung ich würde "teleologische Reduktion" betreiben kann ich mich nur wiederholen: Der Einzige, der in diesem Verfahren bisher teleologisch Argumentiert hat sind Sie und die telelogische Begründungen sind immer dann nützlich, wenn einem was anderes nicht mehr einfällt. Sie sind in der juristischen Methodenlehere hinten anzustelln. Oder anders ausgedrückt "sie sind kein selbstständiges Element der Konkretisierung, das Gesichtspunkte von 'Sinn und Zweck' der zu deutenden Vorschrift nur insoweit heranzuziehen sind, als sie mit Hilfe der anderen Elemente belegt werden können."
Ein weiteres Element der Begründung Ihrer Klage konnten Sie bisher dem Gericht nicht vorlegen.
Verfasst: So 6. Jan 2008, 17:34
von Konrad Grimm
Herr Vorsitzender, ich möchte darauf aktuell nichts mehr erwidern, weil es nichts wäre, was ich nicht schon gesagt hätte.
Verfasst: So 6. Jan 2008, 17:40
von Sean William Connor
Original von Konrad Grimm
Herr Vorsitzender, ich möchte darauf aktuell nichts mehr erwidern, weil es nichts wäre, was ich nicht schon gesagt hätte.
Dann schließe ich mich dem an. Ich habe bereits alles vorgetragen. Auf ein Plädoyer verzichte ich mit dem Verweis auf das bereits Gesagte.
Ich beantrage Klagabweisung und Feststellung, dass die Frist eingehalten wurde. Ferner beantrage ich die Gerichtskosten, einschließlich der Auslagen des Beklagten, dem Kläger aufzuerlegen.
Verfasst: So 6. Jan 2008, 17:58
von Konrad Grimm
Nur zur Klarstellung: Meine letzte Einlassung bezog sich lediglich auf die aktuelle Diskussion. Selbstverständlich werde ich mich gerne noch äußern, wenn das Gericht weitere Fragen hat.
Verfasst: Mo 7. Jan 2008, 18:06
von William C. Ashcraft
Das Gericht hat keine weiteren Fragen.
Ich lasse Ihnen jedoch bis morgen 16.00 Uhr die Möglichkeit weitere Anträge zu stellen. Danach wird sich das Gericht zurückziehen.
Verfasst: Fr 11. Jan 2008, 09:00
von William C. Ashcraft
Das Gericht zieht sich nun zur Urteilsfindung zurück.
11.01.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft