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Herr Advocaat, 
ich muss Ihnen in dieser Hinsicht zustimmen.
Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass die Richter vom Parlament gewählt werden. Da es mir unbekannt war, und auch meine Nachforschungen hinsichtlich der dortigen Richter erfolglos geblieben sind war ich der Ansicht das zwar das Gesetz besteht, aber keine Richter gewählt wurden um das Gericht zu besetzten. Dann würden die von mir zitierten Normen des UGerG greifen. In diesem Fall ist das Verfahren aber tatsächlich an das Landesgericht abzugeben.
Aus diesem Grund ergeht folgender Beschluss:
ich muss Ihnen in dieser Hinsicht zustimmen.
Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass die Richter vom Parlament gewählt werden. Da es mir unbekannt war, und auch meine Nachforschungen hinsichtlich der dortigen Richter erfolglos geblieben sind war ich der Ansicht das zwar das Gesetz besteht, aber keine Richter gewählt wurden um das Gericht zu besetzten. Dann würden die von mir zitierten Normen des UGerG greifen. In diesem Fall ist das Verfahren aber tatsächlich an das Landesgericht abzugeben.
Aus diesem Grund ergeht folgender Beschluss:
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -
Beschluss
vom 11.11.2007
1. Das Verfahren wird an das Katistianische Obergericht verwiesen.
Gründe:
Nach § 1 I des Gesetz über das Katistianische Obergericht ist für das von der Klägerin angestrengte Verfahren das Katistianische Obergericht zuständig, da es sich um ein Verfahren nach § 1a I UGerG handelt.
Vorsitzender Unionsrichter
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Anwaltskanzlei
Amber Marie Ford
Postfach 253, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union
__________________________________________________________
Unionsgericht
- Abt. Verwaltungsgericht I. Instanz -
Bloomsburgh (Republic of Roldem)
Demokratische Union
Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss, Az. UVerwG 2007-01
Saint-Tropez, 11. November 2007
In vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass ich Frau Helen Bont, wohnhaft in der Freien Republik Katista, Demokratische Union, anwaltlich vertrete.
Namens und in Vollmacht lege ich hiermit gegen den Verweisungsbeschluss vom 11. November 2007
Beschwerde
ein und beantrage, diesen aufzuheben und den Antrag der Beklagten auf Verweisung der Sache an das Katistianische Obergericht zurückzuweisen.
Begründung:
Nach den Kompetenzzuweisungen des Unionsgerichtsgesetzes wäre für dieses Verfahren ein Gericht des Landes Katista zuständig, nach Art. 56 der katistianischen Landesverfassung i. V. m. § 4 lit. g) des Gesetzes über das Oberste Landesgericht der Freien Republik Katista das Oberste Landesgericht Katistas. Dieses war jedoch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht besetzt, konnte und kann also aus tatsächlichen Gründen nicht tätig werden, so dass zuständiges Gericht nach § 1 Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht war und ist.
Das Katistianische Obergericht, an welches das Verfahren per Beschluss verwiesen wurde ist nach §§ 1 und 7 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht nicht zuständig, da streitentscheidende Norm eine Vorschrift des katistianischen Landesrechts ist, und somit nach § 1 UGerG eine originäre Zuständigkeit der katistianischen Landesgerichtsbarkeit und keine abgeleitete Zuständigkeit nach § 1a UGerG gegeben ist. Eine Zuweisung des Falles an das Katistianische Obergericht zur Entscheidung durch sonstiges Landesrecht war zum Zeitpunkt der Klageerhebung und ist bis heute ebenfalls nicht erfolgt.
Ferner könnte das Katistianische Obergericht auch aus rechtlichen Gründen gar nicht tätig werden, da das Verfahren zu seiner Besetzung die katistianische Landesverfassung verletzt. Art. 54 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung bestimmt: "Die Richter der Freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt." Eine Bestimmung von Richtern durch Losentscheid wie in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht bestimmt sieht die Landesverfassung nicht vor, ihr Art. 32 verbietet hingegen ausdrücklich verfassungdurchbrechende Gesetze. Die Besetzung des Katistianischen Obergerichtes im Losverfahren hätte einer Änderung der katistianischen Landesverfassung nach Art. 32 der Landesverfassung bedurft, da die Besetzung des Katistianischen Obergerichtes jedoch in einem einfachen Gesetz abweichend von der Landesverfassung geregelt ist, hätte dieses aus rechtlichen Gründen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht tätig werden können.
Es ist somit festzustellen, dass nach § 1 Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht zuständig ist, der Verweisungsbeschluss vom 11. November 2007 ist somit rechtswidrig und aufzuheben, der Antrag der Beklagten auf Verweisung der Sache an das Katistianische Obergericht ist als unbegründet zurückzuweisen.
Ford
Rechtsanwältin
___________________________________________________________
Kanzleisitz: 7, Place de L'Hôtel de Ville, Saint-Tropez (Westliche Inseln), Demokratische Union - Tel. (ICQ): 205-331-547
Amber Marie Ford
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Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss, Az. UVerwG 2007-01
Saint-Tropez, 11. November 2007
In vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass ich Frau Helen Bont, wohnhaft in der Freien Republik Katista, Demokratische Union, anwaltlich vertrete.
Namens und in Vollmacht lege ich hiermit gegen den Verweisungsbeschluss vom 11. November 2007
Beschwerde
ein und beantrage, diesen aufzuheben und den Antrag der Beklagten auf Verweisung der Sache an das Katistianische Obergericht zurückzuweisen.
Begründung:
Nach den Kompetenzzuweisungen des Unionsgerichtsgesetzes wäre für dieses Verfahren ein Gericht des Landes Katista zuständig, nach Art. 56 der katistianischen Landesverfassung i. V. m. § 4 lit. g) des Gesetzes über das Oberste Landesgericht der Freien Republik Katista das Oberste Landesgericht Katistas. Dieses war jedoch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht besetzt, konnte und kann also aus tatsächlichen Gründen nicht tätig werden, so dass zuständiges Gericht nach § 1 Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht war und ist.
Das Katistianische Obergericht, an welches das Verfahren per Beschluss verwiesen wurde ist nach §§ 1 und 7 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht nicht zuständig, da streitentscheidende Norm eine Vorschrift des katistianischen Landesrechts ist, und somit nach § 1 UGerG eine originäre Zuständigkeit der katistianischen Landesgerichtsbarkeit und keine abgeleitete Zuständigkeit nach § 1a UGerG gegeben ist. Eine Zuweisung des Falles an das Katistianische Obergericht zur Entscheidung durch sonstiges Landesrecht war zum Zeitpunkt der Klageerhebung und ist bis heute ebenfalls nicht erfolgt.
Ferner könnte das Katistianische Obergericht auch aus rechtlichen Gründen gar nicht tätig werden, da das Verfahren zu seiner Besetzung die katistianische Landesverfassung verletzt. Art. 54 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung bestimmt: "Die Richter der Freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt." Eine Bestimmung von Richtern durch Losentscheid wie in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht bestimmt sieht die Landesverfassung nicht vor, ihr Art. 32 verbietet hingegen ausdrücklich verfassungdurchbrechende Gesetze. Die Besetzung des Katistianischen Obergerichtes im Losverfahren hätte einer Änderung der katistianischen Landesverfassung nach Art. 32 der Landesverfassung bedurft, da die Besetzung des Katistianischen Obergerichtes jedoch in einem einfachen Gesetz abweichend von der Landesverfassung geregelt ist, hätte dieses aus rechtlichen Gründen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht tätig werden können.
Es ist somit festzustellen, dass nach § 1 Nr. 3 UGerG das Unionsverwaltungsgericht zuständig ist, der Verweisungsbeschluss vom 11. November 2007 ist somit rechtswidrig und aufzuheben, der Antrag der Beklagten auf Verweisung der Sache an das Katistianische Obergericht ist als unbegründet zurückzuweisen.
Ford
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Die Verhandlung wird kurz unterbrochen.
Das Gericht möchte einige Recherchen durchführen und wird dann zeitnah wieder zusammentreten.
11.11.2007, Unionsrichter Dr. von Metternich
Das Gericht möchte einige Recherchen durchführen und wird dann zeitnah wieder zusammentreten.
11.11.2007, Unionsrichter Dr. von Metternich
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Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist Gegenstand des Verfahrens, wenn das Gesetz in dem Verfahren angewendet werden soll. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Norm müssen diese durch das ObUG im Wege der konkreten Normenkontrolle überprüft werden.
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Der Antrag muss jedoch von dem Gericht gestellt werden, das bei der Anwendung der Norm Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat. Und dies wäre in diesem Fall dieses Gericht hier.
Desweiteren gibt es immer noch die Konstruktion der Analogie.
Selbst wenn das Landesrecht so etwas nicht vorschreibt lässt sich eine Analogie zu § 13 UGerG herstellen um das Landesgesetz im Hinblick auf die Landesverfassung zu prüfen.
Desweiteren gibt es immer noch die Konstruktion der Analogie.
Selbst wenn das Landesrecht so etwas nicht vorschreibt lässt sich eine Analogie zu § 13 UGerG herstellen um das Landesgesetz im Hinblick auf die Landesverfassung zu prüfen.
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Herr Vorsitzender,
noch habe ich keinen solchen Antrag des Unionsgerichtes gesehen. Außerdem wäre dafür das ObUG zuständig.
Ferner weise ich aber auf meine bereits eingangs getätigten Ausführungen hin. Tatsächlich bin auch ich, wie die Kollegin Ford, der Auffassung, daß hier zuvorderst das Oberste Landesgericht der freien Republik zuständig ist, das hier im übrigen auch Tätig wird - nur vertreten vom Unionsgericht.
Dementsprechend sind hier auch landesgesetzliche Normen anzuwenden. Dieses Landesnormen kennen jedoch keinen Einspruch vor dem Ende einer Wahl. Insofern ist dieses Verfahren, wie bereits ausgeführt, unzulässig.
Zur Vorsicht füge ich nochmal die Abschrift meiner obigen Ausführungen an:
Gleichzeitig beantrage ich die Klageabweisung mangels Zulässigkeit.
Die Klägerin klagt hier gegen eine Entscheidung, die aufgrund des katistianischen Wahlrechts getroffen wurde. Da es sich um Landesrecht handelt, ist dementsprechend das zuständige Landesgericht anzurufen.
Zuständiges Gericht ist das Oberste Landesgericht der freien Republik. Ist dieses nicht besetzt, werden die Aufgaben gem. Art 57 III der Landesverfassung an das UG delegiert. Dies bedeutet, daß das Unionsgericht wie das zuständige Landesgericht nach den entsprechenden Landesnormen entscheidet.
Für eine Anfechtungsklage gibt es im katistianischen Landesrecht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Es ist unzulässig, daß das Unionsgericht für die Beurteilung und Verhandlung von Landesnormen Unionsrecht heranzieht. Dementsprechend ist die Klage mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
noch habe ich keinen solchen Antrag des Unionsgerichtes gesehen. Außerdem wäre dafür das ObUG zuständig.
Ferner weise ich aber auf meine bereits eingangs getätigten Ausführungen hin. Tatsächlich bin auch ich, wie die Kollegin Ford, der Auffassung, daß hier zuvorderst das Oberste Landesgericht der freien Republik zuständig ist, das hier im übrigen auch Tätig wird - nur vertreten vom Unionsgericht.
Dementsprechend sind hier auch landesgesetzliche Normen anzuwenden. Dieses Landesnormen kennen jedoch keinen Einspruch vor dem Ende einer Wahl. Insofern ist dieses Verfahren, wie bereits ausgeführt, unzulässig.
Zur Vorsicht füge ich nochmal die Abschrift meiner obigen Ausführungen an:
Gleichzeitig beantrage ich die Klageabweisung mangels Zulässigkeit.
Die Klägerin klagt hier gegen eine Entscheidung, die aufgrund des katistianischen Wahlrechts getroffen wurde. Da es sich um Landesrecht handelt, ist dementsprechend das zuständige Landesgericht anzurufen.
Zuständiges Gericht ist das Oberste Landesgericht der freien Republik. Ist dieses nicht besetzt, werden die Aufgaben gem. Art 57 III der Landesverfassung an das UG delegiert. Dies bedeutet, daß das Unionsgericht wie das zuständige Landesgericht nach den entsprechenden Landesnormen entscheidet.
Für eine Anfechtungsklage gibt es im katistianischen Landesrecht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Es ist unzulässig, daß das Unionsgericht für die Beurteilung und Verhandlung von Landesnormen Unionsrecht heranzieht. Dementsprechend ist die Klage mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Di 13. Nov 2007, 15:29, insgesamt 2-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
Beiträge: 2732
Registriert: Mo 17. Nov 2008, 00:45
Um den bisherigen Gang der Dinge noch einmal für den Kollegen Poppinga zu ordnen: meine Mandantin hat gegen einen Verwaltungsakt des katistianischen Landeswahlleiters Klage vor dem Unionsgericht erhoben, dieses hat die KLage für zulässig befunden und das Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht I. Instanz eröffnet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte hat beantragt, das Verfahren an das Katistianische Obergericht zu verweisen, das Gericht ist diesem Antrag per Beschluss gefolgt, wogegen die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte - mich - Beschwerde eingelegt hat, welche das Gericht derzeit prüft. Denn das Katistianische Obergericht, an welches das Verfahren verwiese werden soll, ist unzuständig, während das zuständige Oberste Landesgericht Katistas nicht tätig werden kann, was die Zuständigkeit des Unionsveraltungsgerichts begründet.
Um die Vefassungsmäßigkeit katistiaischer Landesgesetze geht es hier nicht, und über die Frage der Zulässigkeit der Klage hat das Gericht bereits entschieden.
Um die Vefassungsmäßigkeit katistiaischer Landesgesetze geht es hier nicht, und über die Frage der Zulässigkeit der Klage hat das Gericht bereits entschieden.
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
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Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
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Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.

