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Verfasst: Mo 29. Sep 2008, 23:32
von Madonna Ritchie-Ashcraft
BEKANNTMACHUNG
über die
Wahlen zum Ministerpräsidenten
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Staatsverfassung des Freistaats Freistein setze ich den Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein fest auf den
15.10.2008
Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert fünf Tage.
Kandidaturen sind bis zum 11.10.2008 öffentlich bekannt zu geben (§ 1 Abs. 5 MP-WahlG).
gez.
Ritchie-Ashcraft
Die Geschäftsführende Ministerpräsidentin des Freistaats Freistein
Verfasst: Mi 22. Okt 2008, 19:56
von Beatrice Maier
Das Staatsministerium für Inneres, Justiz & Infrastruktur erlässt folgende Verordnung:
Verordnung über die Beflaggung von Dienststellen im Freistaat Freistein
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anbringung von Flaggen an Masten vor Dienststellen von Behörden des Freistaat Freistein.
(2) Ist vor der Dienststelle einer Behörde kein Flaggenmast vorhanden, so sind Banner entsprechend dieser Verordnung an der Front der Dienststelle anzubringen.
§2 Freisteinische Landesflagge
Sämtliche Dienststellen haben die in der Staatsverfassung festgelegte Flagge des Freistaat Freistein als Flagge am Mast oder Banner anzubringen.
§3 Gemeindebezug
Dienststellen mit Bezug zur Gemeinde oder zum Landkreis ihres Standortes haben zusätzlich die Flagge der jeweiligen Gemeinde oder des jeweilige Landkreises anzubringen. Die Anbringung erfolgt separat von der Landesflagge.
§4 Halbmast & Trauerflor
Auf Anordnung des Ministerpräsidenten oder des für Inneres zuständigen Staatsministers sind Flaggen auf Halbmast zu setzen. An Banner ist Trauerflor anzubringen.
§5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch den für Inneres zuständigen Staatsminister in Kraft.
Verfasst: Di 28. Okt 2008, 22:11
von Franz Sendlhofer
Erstes Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung
§1
Artikel 22 Absatz 1 der Staatsverfassung wird geändert in:
"Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn er mit der absoluten Mehrheit einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Der Antrag eines Misstrauensvotum muss von mindestens zwei von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützt werden."
Zweites Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung
§1
Der Staatsverfassung wird ein Artikel 18a hinzugefügt, der wie folgt lautet:
"Artikel 18a - Beschluss einer Neuwahl des Ministerpräsidenten
Der Landtag kann mit absoluter Mehrheit die Ansetzung einer Wahl des Ministerpräsidenten beschließen. Einen solchen Antrag müssen mindestens zwei von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützen.
Verfasst: Fr 9. Jan 2009, 15:33
von Kreittmayr
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 01/2009
Betrifft: Aufhebung des Staatsgerichtshofvertrages
Gemäß Beschluss des Landtages vom 7. Januar 2009 ist der Staatsgerichtshofvertrag gekündigt und aufgehoben.
gez. i.V. Ministerpräsident Franz Sendlhofer
Sophia Kreittmayr
stv. Ministerpräsidentin

Lüderitz, 09.01.2009
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Di 13. Jan 2009, 19:22
von Kreittmayr
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 02/2009
Betrifft: Gesetz über die Delegation der Gerichtsbarkeit
Gemäß Beschluss des Landtages vom 13. Januar 2009 wird nachfolgendes Gesetz hiermit in Kraft gesetzt.
gez. i.V. Ministerpräsident Franz Sendlhofer
Sophia Kreittmayr
stv. Ministerpräsidentin

Lüderitz, 13.01.2009
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Do 12. Feb 2009, 13:01
von Kreittmayr
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 03/2009
Betrifft: Bekanntmachung über die Wahl zum Ministerpräsidenten
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Staatsverfassung des Freistaats Freistein setze ich den Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein fest auf den
Donnerstag, den 20. Februar 2009.
Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert fünf Tage.
Kandidaturen sind bis zum
16 Februar 2009 öffentlich bekannt zu geben (§ 1.5 GWMP).
gez. i.V. Ministerpräsident Franz Sendlhofer
Sophia Kreittmayr
stv. Ministerpräsidentin

Lüderitz, 12.02.2009
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Fr 20. Feb 2009, 19:05
von Kreittmayr
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 04/2009
Betrifft: Verschiebung des Wahltermins
Aufgrund von Verzögerungen in der administrativen Durchführung der Wahlen, wird der terminliche Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein verschoben auf
Dienstag, den 24. Februar 2009.
Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert fünf Tage.
gez. i.V. Ministerpräsident Franz Sendlhofer
Sophia Kreittmayr
stv. Ministerpräsidentin

Lüderitz, 20.02.2009
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Di 10. Mär 2009, 13:58
von Kreittmayr
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 05/2009
Betrifft: Gesetz zur Einführung von Gesetzeskürzeln
Gemäß Beschluss des Landtages vom 10. März 2009 wird nachfolgendes Gesetz hiermit in Kraft gesetzt.
gez.
Sophia Kreittmayr
Ministerpräsidentin des Freistaats Freistein

Lüderitz, 10.03.2009
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Sa 13. Jun 2009, 21:12
von Madonna Ritchie-Ashcraft
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 05/2009
BEKANNTMACHUNG
über die
Wahlen zum Ministerpräsidenten
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Staatsverfassung des Freistaats Freistein setze ich den Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein fest auf den
26.06.2009
Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert
fünf Tage.
Kandidaturen sind bis zum
22.06.2009 öffentlich bekannt zu geben (§ 1 Abs. 5 MP-WahlG).
gez.
Ritchie-Ashcraft
Die Geschäftsführende Ministerpräsidentin des Freistaats Freistein
Lüderitz, 13.06.2009
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein
Druck: Staadruckerei Freistein
Verfasst: Fr 24. Dez 2010, 00:44
von Gerhard Cheman
FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 12/2010
Betrifft: Denkmalschutzgesetz des Freistaates Freistein (Denkmalschutzges.) und Gesetz des Freistaates Freistein zur Errichtung eines Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie (Ges.LandesamtGeschichteDenkmalpflegeArchäologie)
Gemäß Beschluss des Landtages vom 24. Dezember 2010 werden nachfolgende Gesetze hiermit in Kraft gesetzt.
gez.
Gerhard Cheman
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
Lüderitz, 24.12.2010
Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaates Freistein
Druck: Staatsdruckerei Freistein