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Verfasst: Di 19. Jun 2007, 17:19
von Maximilian von Rohan-Mason
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionsparlament beginnt am Donnerstag, den 5. Juli und endet am Dienstag, den 10. Juli.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem zu bestellenden Unionswahlleiter überlassen.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

Maximilian vom Rohan-Mason

Aktenzeichen: UGBl 2007/012




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor


Verfasst: Mi 15. Aug 2007, 22:56
von Maximilian von Rohan-Mason
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Organisationsstatut des Unionsministeriums der Finanzen

I. Grundsätzliches
Das Unionsministerium der Finanzen ist Teil der Unionsregierung, bestehend aus dem Unionskanzler und den Unionsministern, und somit Teil des Exekutive.
Die Verfassung der Demokratischen Union (UVerf) verteilt die staatlichen Kompetenzen auf die Unionsebene und die Länder. Dabei spricht Artikel 46 UVerf grundsätzlich den Ländern die Zuständigkeiten zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben, während in Artikel 47 UVerf bestimmte Kompetenzen auf die Unionsebene übertragen werden. Gemäß Artikel 47 III UVerf, fallen unter anderem das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems in den Kompetenzbereich der Unionsebene. Diese Kompetenzen werden durch das Unionsministerium der Finanzen wahrgenommen.
In der Demokratischen Union ist darüber hinaus die Gesetzgebungsgebungskompetenz den legislativen Organen - auf Unionsebene: Unionsparlament und Unionsrat - anvertraut. Dazu gehört auf Unionsebene gemäß Artikel 25 II Satz 1 UVerf der Beschluss über den Haushalt der Union, wobei die Vorgaben der Artikel 67 ff UVerf zu berücksichtigen sind.
Aufgabe des Unionsministeriums der Finanzen ist es unter anderem entscheidungsreife Etatvorschläge auszuarbeiten, die Infrastruktur einer arbeitsfähigen und effizienten Finanz- und Fiskalverwaltung aufzubauen und zu betreiben sowie deren Funktionieren zu gewährleisten. Um diesen Aufgaben geerecht zu werden, wird das Unionsministeriums wie nachfolgend beschrieben organisiert.

II. Innere Struktur
An der Spitze des Unionsministerium der Finanzen steht der Unionsminister der Finanzen. Er führt im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Unionskanzlers sowie der verfassungsrechtlichen und rechtlichen Bestimmungen die Amtsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Finanzpolitik, vertritt das Unionsministerium nach innen und außen und hält Kontakt zu den exekutiven und legislativen Organen der Unionsebene und der Länder.
Das Unionsministerium der Finanzen gliedert sich in insgesamt acht Abteilungen:
01.) die Zentralabteilung: sie ist die zentrale Koordinierungsstelle und ist zudem für Personalfragen und Kommunikation zuständig;
02.) die Abteilung I: zuständig für finanz- und wirtschaftspolitische Grundsatzfragen;
03.) Abteilung II: zuständig für den Unionshaushalt;
04.) Abteilung III: zuständig für Steuern, Zöllen, Gebühren und sonstige Abgaben;
05.) Abteilung IV: zuständig für die föderalen Finanzbeziehungen und Rechtsangelegenheiten;
06.) Abteilung V: zuständig für die internationalen Finanzbeziehungen;
07.) Abteilung VI: zuständiges für das Unionsvermögen;
08.) Abteilung VII: zuständig für die Finanzmarktpolititk und die Aufsicht über die Börsen, Banken, Versicherungen, Investmentfonds und Bausparkassen.

Die Zentralabteilung wird von einem Ministerialdirektor geleitet. Er fungiert gleichzeitig als Stellvertreter des Unionsministers der Finanzen und koordiniert die Arbeit der Abteilungen I bis einschließlich VII
Die Abteilungen I bis einschließlich VII werden jeweils von einem Staatssekretär geleitet.

III. Inkrafttreten
Dieses Organisationsstatut tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Manuri, den 10.08.2007

Helmut Hennrich
Unionsminister der Finanzen

Verfasst: Mi 15. Aug 2007, 23:32
von Maximilian von Rohan-Mason
BEKANNTMACHUNG

Ergänzungbeschluss zur Bekanntmachung UGBl 2007/08

Als Unionskommissar für die Westlichen Inseln setze ich als Nachfolger für Frau Vasiliki Galanis Herr Konstantin Lichtenstein ein.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

Maximilian vom Rohan-Mason

Aktenzeichen: UGBl 2007/014




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor


Verfasst: So 2. Sep 2007, 18:57
von Maximilian von Rohan-Mason
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten beginnt am Montag, den 1. Oktober und endet am Samstag, den 6. Oktober.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

Der Unionspräsident
der Demokratischen Union

Maximilian vom Rohan-Mason

Aktenzeichen: UGBl 2007/15




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor


Verfasst: Sa 29. Sep 2007, 20:38
von Bodo von Kurzschluss
DEMOKRATISCHE UNION

-- Der stellvertretene Unionspräsident --

Unionsgesetzblatt

ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Unionsgesetz zur Regelung von Besoldungsnachzahlungen






§ 1. Inhalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007.
(2) Anerkannte Rechtsgrundlagen für Besoldungnachzahlungen sind
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2007 das Unionstarifgesetz;
2. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2007 das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union.

§ 2. Empfangsberechtigte

(1) Empfangsberechtigter einer Besoldungsnachzahlung ist, wer während des in § 1 I genannten Zeitraumes ein öffentliches Amt in der Demokratischen Union innehatte, das gemäß den in § 1 II genannten rechtlichen Bestimmungen besoldet wurde.
(2) Für Mitglieder der Unionsregierung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 wird die gemäß § 4 UTG zur Verfügung stehende Summe derartig aufgeteilt, dass jedes Mitglied für denselben Zeitraum denselben Betrag an Besoldung erhält, maximal jedoch 1500 Bramer. Die eventuelle Differenz zwischen der Auszahlungshöhe aus dem Haushaltsposten der Unionsregierung und dem Maximalbetrag von 6000 Bramern verfallen.
(3) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 werden keine Besoldungen im Amtsbereich des Unionsministeriums des Auswärtigen gemäß § 6 UTG ausgezahlt.

§ 3. Antragstellung

(1) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen sind bis zum 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen am dafür vorgesehenen Ort zu stellen. Das Unionsministerium macht diesen Ort öffentlich bekannt.
(2) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen, die nach dem 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen eingehen, werden nicht berücksichtigt. Entsprechende Besoldungsnachzahlungen verfallen ersatzlos.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann das Unionsministerium der Finanzen die Frist für einzelne Anträge verlängern, sofern für eine sorgfältige Antragsprüfung mehr Zeit benötigt wird. Die Fristverlängerung darf jedoch nicht über den 31. Mai 2007 hinaus vorgenommen werden.

§ 4. Berechtigungsnachweis

(1) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, einen detaillierten Nachweis für alle Besoldungsnachzahlungen zu erbringen. Dieser Nachweis hat sich auch auf den Zeitraum, für den eine Besoldungsnachzahlung beantragt wird, zu erstrecken.
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ernennungs- und Entlassungsurkunden oder, für Mitglieder des Unionsparlaments, Vereidigungen. Darüber hinaus kann das Unionsministerium der Finanzen weitere Nachweise anerkennen, sofern diese qualitativ ebenbürtig sind.
(3) Das Unionsministerium der Finanzen ist verpflichtet, für Antragsteller, deren Nachweise nicht anerkannt werden, die in § 3 II genannte Frist unter Berücksichtigung von § 3 III um den Zeitraum der Bearbeitung des Antrags durch das Unionsministerium der Finanzen zu verlängern, damit der Antragsteller einen erneuten Nachweis erbringen kann. Diese Fristverlängerung ist nur einmalig möglich.
(4) Das Unionsministerium der Finanzen teilt dem Antragsteller per Bescheid mit, ob sein Antrag angenommen wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung anzugeben.

§ 5. Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Besoldungsnachzahlungen erfolgt bis zum 31. Mai 2007, im Falle einer Verlängerung der Frist spätestens bis zum 30. Juni 2007.
(2) Die Besoldungsnachzahlungen sind aus dem Haushalt für das II. Quartal 2007 zu bestreiten, gegebenenfalls auch durch einen Nachtragshaushalt.

§ 6. Inkrafttreten

Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/16




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Sa 29. Sep 2007, 20:45
von Bodo von Kurzschluss
DEMOKRATISCHE UNION

-- Der stellvertretene Unionspräsident --

Unionsgesetzblatt

ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes


§1 - Änderungen

§3 Abs. 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:"Eine Partei muss im Forum der Demokratischen Union eine aktuelle Satzung und den Namen des momentanen Vorsitzenden oder eines sonstigen Ansprechpartners hinterlegen. Sie erhält einen Platz zugewiesen, an dem sie einen geschlossene internen und einen öffentlich zugänglichen externen Bereich einrichten kann".

§ 2 - Inkrafttreten

Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/17




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Sa 29. Sep 2007, 20:52
von Bodo von Kurzschluss
DEMOKRATISCHE UNION

-- Der stellvertretene Unionspräsident --

Unionsgesetzblatt

ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Strafrechtsänderungsgesetz - Privatgeheimnisse






§ 1.
Dem Strafgesetzbuch wird ein § 92a hinzugefügt, der da lautet:

§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-, Geschäfts oder Dienstgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Angehörigen eines Heilberufes,
2. Angehörigen eines freien Rechtsberufes,
3. Amtsträger,
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
5. Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, Ausschusses oder Rates der Union oder eines Landes.
6. Person, die auf die Erfüllung ihre Geheimhaltungspflicht vertraglich verpflichtet worden ist.

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln.

§ 2.
Der § 93 Strafgesetzbuch wird wie folgt neu gefasst:

Verstösse gegen die §§ 92 und 92a werden nur auf Antrag verfolgt.

Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/18




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Sa 29. Sep 2007, 20:54
von Bodo von Kurzschluss
DEMOKRATISCHE UNION

-- Der stellvertretene Unionspräsident --

Unionsgesetzblatt

ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Gesetz zur Beseitigung des Wortes "freißig"






§ 1
Artikel 53 (3) der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
"(3) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt."

§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/19




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: Sa 29. Sep 2007, 20:59
von Bodo von Kurzschluss
DEMOKRATISCHE UNION

-- Der stellvertretene Unionspräsident --

Unionsgesetzblatt

ausgegeben zu Manuri am 29. September 2007

Das Unionsparlament hat beschlossen:

Gesetz über die Festlegung der Nationalhymne der Demokratischen Union






§ 1. Verankerung in der Unionsverfassung

Art. 18 der Unionsverfassung wird um einen sechsten Absatz ergänzt, der lautet: Die Nationalhymne der Demokratischen Union ist das Lied "Wehet, Fahnen, voller Stolz" in Text und Melodie. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

§ 2. Unionsgesetz zur Nationalhymne

Das Folgende wird Unionsgesetz:

Gesetz über die Unionshymne (UHymG)

§ 1. Zweck

Dieses Unionsgesetz erhebt das Lied "Wehet, Fahnen, voller Stolz" in Melodie und Text zur Nationalhymne der Demokratischen Union.

§ 2. Verwendung

(1) Die Verwendung der Unionshymne ist frei.
(2) Die Unionshymne wird zu staatlichen Anlässen verwendet.

§ 3. Text

Der Text der Unionshymne lautet:

Land am Strome, Land der Freiheit, brüderlich in Einigkeit.
Für das Volk das Vaterlande, Freiheit und Gerechtigkeit.

Du bist Heimat unsrer Väter,
bist von Knechtschaft all befreit.

Liegst im Herzen, in der Mitten, für die Zukunft segensreich.
Demokratische Union, Demokratische Union.

Deine Länder voller Schönheit, Küsten, Berge, Meer und See.
Hoch vom Norden bis zum Süden, Ost und West ist gern gesehen.

Blickst voll Stolz zum Himmelszelte,
voller Gnade, Ruhm und Dank.

Danach lasst uns alle streben brüderlich mit Herz und Hand.
Demokratische Union, Demokratische Union!

Komm ich an mein Lebensende, denk ich gern an Dich zurück.
Warst mir Heimat, warst mir Freude, warst für mich mein großes Glück.

Bauet auf das Volk im Glanze,
wehet, Fahnen, voller Stolz.

Stehet ein für die Union und blühe auf im neuen Glanz.
Demokratische Union, Demokratische Union!

§ 3. Inkrafttreten

Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Bodo von Kurzschluss
Aktenzeichen: UGBl 2007/20




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor

Verfasst: So 30. Sep 2007, 21:41
von Bodo von Kurzschluss
BEKANNTMACHUNG
im Sinne der Unionsverfassung und des Wahlgesetzes

Die Wahl zum Unionspräsidenten verschiebt sich auf Grund technischer Gründe auf Freitag, den 5.Oktober, und endet am Mittwoch, den 10. Oktober.

Die genauere Festlegung des Wahlzeitraums von 120 Stunden wird dem Unionswahlleiter überlassen.

Der stellvertretende Unionspräsident
der Demokratischen Union

Bodo von Kurzschluss

Aktenzeichen: UGBl 2007/21




Herausgeber: Präsidialamt der Demokratischen Union
Druck: Staadruckerei Salbor