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Verfasst: Fr 25. Jan 2008, 21:45
von Schrobi
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Beschluss

In der Zivilsache

UZG 2007-02 Ford ./. van Tulpe

wegen: Beseitigung, Unterlassung, Schmerzengeld

hat das Unionszivilgericht entschieden:

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.


Begründung
Der Beklagte in dieser Sache ist Herr van Tulpe. Nach Eröffnung dieses Verfahrens vor dem hiesigen Gericht. hat der Beklagte mitgeteilt, dass er sich diesem Verfahren nicht stellen wird. Er hat die Staatsbürgerschaft abgegeben und sich aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Dem Gericht ist sein momentaner Aufenthaltsort unbekannt. Zudem wird für wahrscheinlich erachtet, dass der Beklagte sich nicht mehr auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Union aufhält und auf dieses auch nicht mehr zurückkehren wird.

Auch wenn es durchaus möglich gewesen wäre ein Urteil in Abwesenheit des Beklagten zu fällen, hat die Klägerin von sich aus den Klagegegenstand in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht versteht diesen Schritt als Konsequenz auf die unwahrscheinliche Vollstreckung eines möglichen Urteils zu Ungunsten des Beklagten, sowie der Tatsache, dass die Vertreterin der Klägerin in dieser Sache nicht mehr aktiv agiert.

Das Gericht hat keinerlei Grund sich der Erklärung und dem Antrag der Klägerin, die Sache als erledigt zu erklären, zu verweigern.

Kostenentscheidung
Gemäß §3 Gerichtskostenverordnung II wird der Kostenschuldner durch Obsiegen und Obliegen bestimmt. Da die Klägerin den Klagegegenstand für erledigt erklärt hat, ist sie als obliegende Partei anzusehen und hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gemäß §6a GKV II ist die in der Klage bezifferte Geldforderung maßgeblich. Der Streitwert wird somit auf 10000 Bramer festgelegt, woraus sich die Gerichtsgebühren in Höhe von 700 Br ergeben.

Dr. Schrobi
23.05.2007