DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht I. Instanz -
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Zivilsache
Perry Holding (Montary City) - Kläger
vertreten durch Herrn Perry Montary
vertreten durch Herrn RA Connor
gegen
Herrn
Wladimir Iwanow - Beklagter
auf Rückzahlung eines Darlehens
hat das Unionszivilgericht in I.Instanz durch den Unionsrichter Dr. von Metternich für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger die noch ausstehende Darlehenstilgung i.H.v. insgesamt 253,39 Bramer nebst Anwalts- sowie Vollstreckungsgebühren i.H.v. insgesamt 225,00 Bramer zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach § 3 a) GKV II.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger gewährte dem Beklagten am 02.02.2007 um 15:33 Uhr ein Darlehen in Höhe von 100,00 Bramer.
Die Vertragsparteien vereinbarten eine Rückzahlung des Darlehens bis zum 02.03.2007 um 15:33 Uhr zuzüglich 1,5 % Zinsen.
Am 21.05.2007 um 11:00 Uhr vereinbarten die Parteien ein weiteres Darlehen in Höhe von 150,00 Bramer, rückzahlbar bis zum 18.06.2007.
Es wurde ein Zinssatz von 1,26 % festgesetzt.
Der Beklagte kam den Forderungen, welche sich aus dem von den Parteien einvernehmlich geschlossenen Darlehensvertrag ergeben nicht nach.
Daraufhin beauftragte der Kläger Herrn RA Connor mit der Wahrnehmung seiner Interessen wodurch Anwaltskosten in Höhe von 200,00 Bramer sowie Vollstreckungsgebühren in Höhe von 25,00 Bramer.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 478,39 Bramer zu verurteilen und dieses Urteil zur Zwangsvollstreckung auszustellen.
Der Beklagte machte von seinem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch. Zudem leistete er der Ladung des Gerichts nicht folge.
Der Kläger hat in der durchgeführten Hauptverhandlung einen Auszug der Kreditvereinbarungen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Der Klage war stattzugeben, da der Kläger durch die vorgelegten Beweismittel schlüssig beweisen konnte, dass die von ihm bezeichneten Forderungen gegen den Beklagten bestehen.
Der Kläger hat auf Grund der unstrittigen Darlehensverträge gegen den Beklagte Anspruch auf Zahlung von insgesamt 478,39 Bramer.
Die Klage ist daher begründet.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 3 a der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Kosten der Verfahrens werden nach § 6 a der Gerichtskostenverordnung II auf 100,00 Bramer beziffert.
Berechnungsgrundlage ist hierfür der Streitwert von insgesamt 478,39 Bramer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß § 9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht in I. Instanz am 23. Juli 2007
durch den Unionsrichter am Unionsgericht