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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Einverstanden.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
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Ich habe es soeben eingefügt.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
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Ich erlaube mir, den folgenden Text als Diskussionsgrundlage vorzulegen. Ich habe den Diskussionsentwurf um ein paar technische Details erweitert:
Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)
Päambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der Freiheit und des Friedens zu werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel XX - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
Artikel XX - Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
Artikel XX - Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
Artikel XX - Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.
Artikel XX - Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel XX genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.
Artikel XX - Inkraftreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
Manuri, den .. . .. . ....
Für das Königreich Freesland
Für die Demokratische Union Ratelon
Protokoll über die Erlangung der Mitgbliedschaft im Transnordanikrat (TRANORA)
Päambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
gewillt, anderen Staaten die Mitgliedschaft im Transnordanikrat zu ermöglichen, und so Teil einer gemeinsamem Sphäre des Wohlstands, der Freiheit und des Friedens zu werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel XX - Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten,
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben und
4. auf der Karte der Karthographie Organisation (CartA) verzeichnet sind.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
Artikel XX - Antrag
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist am Sitz der TRANORA einzureichen.
(2) Über den Antrag entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
Artikel XX - Prozedere bei Annahme des Antrags
(1) Im Falle einer Annahme hat der antragstellende Staat vier Wochen Zeit, um die die Gründungscharta sowie die bereits bestehenden TRANORA-Rechtsnormen zu ratifizieren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Friste kann zweimal vom TRANORA-Rat um jeweils zwei Wochen verlängert werden.
(3) Über die Fristverlängerung entscheidet der TRANORA-Rat einstimmig.
Artikel XX - Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TRANORA beginnt, an dem Tag, an dem Vorsitzende des TRANORA-Rats festgestellt hat, dass alle notwendigen Ratifikatonsurkunden beim Dispositar hinterlegt wurden.
Artikel XX - Verfristung
(1) Kann der antragstellende Staat die in Artikel XX genannten Fristen zur Ratifizierung nicht einhalten, gilt der Antrag als gescheitert.
(2) Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.
Artikel XX - Inkraftreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vorsitzende des TRANORA-Rates festgestellt hat, dass alle Mitgliedsstaaten die Ratifikationsurkunde beim Dispositar hinterlegt haben.
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Für das Königreich Freesland
Für die Demokratische Union Ratelon
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Ich denke, dass die Variante mit der einfachen Ratifizierung durch jedes Mitgliedsland und anschließenden Hinterlegung bei Dipositar ausreichend ist.
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Einverstanden. Ich hätte den folgenden Vorschlag zu unterbreiten.
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Ich schlage vor, dass wir aus zeitöknomischen Gründen hier schon mal mit dem Punkt "Beschlussfassung über Beginn der Tätigkeit des Ständigen Rates gemäß Artikel 2 des Vertrags" beginnen.
Als Beginn schlage schlage ich den 1. Juli vor. Bis dahin dürften alle beteiligten Staaten ausreichend Zeit haben, einen ständigen Vertreter zu benennen und zu entsenden.
Als Beginn schlage schlage ich den 1. Juli vor. Bis dahin dürften alle beteiligten Staaten ausreichend Zeit haben, einen ständigen Vertreter zu benennen und zu entsenden.
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Werde ich einrichten.
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