Seite 2 von 2
Verfasst: Do 5. Apr 2007, 01:03
von Jonathan Metternich Hughes
Die Unionsregierung beantragt:
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Medinat Zevulun (Staat Sebulon)
Die Unterzeichnen erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demiokratischen Union und dem Medinat Zevulun beschlossen und umgesetzt wird.
§ 1 - Anerkennung
Die Demokratische Union und der Medinat Zevulun erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.
§ 2 - Hoheitsgebiete
(1) Die Demokratische Union und der Medinat Zevulun erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.
§ 3 - Einmischung
Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.
§ 4 - Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.
§ 5 - Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.
Verfasst: Do 5. Apr 2007, 22:33
von Helmut Hennrich
Ich beantrage hiermit eine Aussprache zum Thema "Einsatz der Unionsstreitkräfte in der Antarktis".
Verfasst: Fr 6. Apr 2007, 17:54
von Marko Untrial
Ich beantrage folgendes:
Das Unionsparlament der Demokratischen Union beschließt,
1. dass es der Schmelzer Foundation anlässlich des Zustandekommens und Erfolgs ihrer Expedition in die Antarktis seine herzlichen Glückwünsche übermittelt;
2. dass es für entsprechende Unternehmungen von Einzelpersonen und Institutionen aus der Demokratischen Union auch weiterhin besten Erfolg wünscht;
3. dass es der Unionsregierung dankt, die Expedition der Schmelzer Foundation zum Anlass für ein Übungsmanöver der Unionsmarine genommen zu haben;
4. dass es die Unionsregierung in ihrer Aufforderung an das Ausland, das vom Unionskanzler deklarierte Schutzgebiet der Demokratischen Union in der Antarktis zu schüten, unterstützt.
Beschlossen zu Manuri im April 2007.
Verfasst: Sa 7. Apr 2007, 20:39
von Charles Dowan
Ich beantrage eine Aussprache zu dieser Sache.
Verfasst: Sa 28. Apr 2007, 17:02
von Jonathan Metternich Hughes
Ich erbitte das Wort zu einer Regierungserklärung zur außenpolitischen Lage der Demokratischen Union.
Verfasst: Di 1. Mai 2007, 12:47
von Jonathan Metternich Hughes
Bündnisabkommen zwischen der Demokratischen Union und dem Gelben Reich
§ 1 - Geltungsbereich
Dieser Vertrag regelt die Beziehungen und den Handel zwischen der Demokratischen Union und dem Gelben Reich, im Folgenden Signatarmächte genannt.
§ 2 - Anerkennung der Grenzen
(1) Die Signatarmächte erkennen die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags gültigen Außengrenzen des jeweils anderen Unterzeichners an und vertreten dies bei Bedarf auch gegenüber Dritten.
(2) Die Signatarmächte erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Außengrenzen des jeweils anderen an und vertreten dies bei Bedarf auch gegenüber Dritten.
§ 3 - Koordination der Außenpolitik
Das grundsätzliche außenpolitische Auftreten gegenüber Dritten wird von den Signatarmächten beraten. Gemeinsame diplomatische Vertretungen bei Dritten sind zu fördern.
§ 4 - Regierungskonsultationen
(1) Die Regierungen der Signatarmächte treffen sich mindestens alle sechs Monate zu gemeinschaftlichen Kabinettssitzungen, um eine Intensivierung der Zusammenarbeit zu eröärtern. Die Ausrichtung derartiger Treffen erfolgt abwechselnd.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vereinbarten Treffen konsultieren sich die einzelnen Fachminister bei Bedarf.
§ 5 - Strafverfolgung
(1) Befindet sich eine in einem Unterzeichnerstaat strafrechtlich gesuchte Person auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Unterzeichner, verpflichtet sich dieser, die entsprechende Person unverzüglich dem jeweils anderen Unterzeichner auszuliefern.
(2) Ist die entsprechende Person Staatsbürger des Unterzeichners, auf dessen Staatsgebiet sie sich aufhält, verpflichtet sich der jeweils andere Unterzeichner, ein entsprechendea Strafverfolgungsverfahren gegen diese Person einzuleiten.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 haben keinen Bestand, wenn die Handlung der im anderen Unterzeichnerstaat strafrechtlich gesuchten Person nicht in dem Unterzeichnerstaat, in dem sich die Person aufhält, ein Straftatbestand ist.
§ 6 - Handel
Die Signatarmächte streben für den Waren- und Dienstleistungsverkehr so wenig Beschränkungen wie möglich an. Dies gilt insbesondere für Einfuhrzölle eines Unterzeichnes auf Waren und Dienstleistungen des jeweils anderen Unterzeichners. Sie vereinbaren den Abschluss eines Handelsvertrags zu gegebener Zeit.
§ 7 - Gemeinschaftliche Militärmanöver
Die Streitkräfte der Signatarmächte absolvieren mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Übung der Streitkräfte oder von Teilstreitkräften. Die Ausrichtung derartiger Manöver erfolgt abwechselnd.
§ 8 - Austausch von militärischen Systemen
Der gegenseitige Austausch von Materialien der Streitkräfte oder Teile dieser Materialien durch die Unterzeichner ist zu fördern. Die Signatarmächte verpflichten sich, die vom jeweils anderen Unterzeichnerstaat erhaltenen Informationen nicht ohne dessen ausdrücklich erteilte Zustimmung weiterzugeben.
§ 9 - Beistand gegen Dritte
(1) Wird ein Unterzeichner durch einen Dritten militärisch bedroht oder angegriffen, verpflichtet sich der jeweils andere Unterzeichner zu logistischen, diplomatischen oder militärischen Beistand im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen der Signatarmächte. Dies gilt nicht, wenn vom Unterzeichner selbst die militärische Initiative gegenüber dem Dritten ausgeht.
(2) Die Unterzeichner sehen die diplomatische Lösung von Konflikten als oberstes Ziel an.
§ 10 - Gegenseitige Truppenstationierung
Für eine Sicherstellung der Bestimmungen des § 9 errichten die Unterzeichner einvernehmlich militärische Standorte auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Unterzeichner. Die für einen derartigen Standort notwendige Infrastruktur hat der Unterzeichner, auf dessen Staatsgebiet sich der Standort befindet, zur Verfügung zu stellen. Die genaue Festlegung der Standorte wird von den Regierungen beider Signatarmächte vorgenommen.
§ 11 - Schlussbestimmungen
(1) Mit der Unterzeichnung durch die rechtmäßigen Vertreter der Signatarmächte tritt dieser Vertrag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung in nationales Recht des jeweiligen Unterzeichners umzuwandeln.
(3) Für den Rechtsnachfolger eines Unterzeichners hat dieser Vertrag ebenso Gültigkeit.
(4) Bedarf eine Bestimmung dieses Vertrags nähere Einzelheiten, werde diese zu einem späteren Zeitpunkt diesem Vertrag hinzugefügt.
(5) Der Freundschaftsvertrag zwischen den Signatarmächten wird aufgehoben.
Verfasst: So 20. Mai 2007, 17:16
von Maximilian von Rohan-Mason
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir alle haben vom schrecklichen Unfall Herrn Montarys gehört, der zurzeit mit schweren Verletzungen im Koma liegt. Ihm und seiner Familie gebühren unsere besten Wünsche.
Die Ehefrau des Unionsbankpräsidenten, Frau Montary-Vanderbilt, bat mich heute, Herrn Montary von seinen Pflichten als Präsident der Unionsbank zu entbinden. Dies kann ich jedoch nur, wenn das Parlament mit auf Grundlage von §4 Unionsbankgesetz dazu ermächtigt. Ich sehe die notwendigen Vorraussetzungen als gegeben an.
Daher bitte ich, dass das Parlament sich um diese Angelegenheit bemüht. Da ich nicht offiziell antragsbefugt bin, bitte ich einen Parlamentarier, den Antrag auf Abberufung des Unionsbankpräsidenten zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Verfasst: So 20. Mai 2007, 18:03
von Vasiliki Galanis
Ich beantrage die Abberufung des Unionsbankpräsidenten.
Verfasst: Do 24. Mai 2007, 00:29
von Jonathan Metternich Hughes
Ich beantrage eine Regierungserklärung zum Romanow-Bernstein-Skandal und bitte die Mitglieder des Unionsparlaments, Fragen auf der Grundlage dieser Rede zu stellen.