Verfasst: Mo 10. Aug 2015, 22:46
Die Unionsregierung beantragt,
Herrn Armin Schwertfeger
gemäß Art. 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen.
Für die Unionsregierung
Unionskanzlerin
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
https://ratelon.nationen.org/boards/
Die Unionsregierung beantragt,
Herrn Armin Schwertfeger
gemäß Art. 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen.
Für die Unionsregierung
Unionskanzlerin
Die Unionsregierung beantragt,
Herrn Armin Schwertfeger
gemäß Art. 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen.
Für die Unionsregierung
Unionskanzlerin
So wie ich Art 59 Unionsverfassung interpretiere, schreibt die Unionsverfassung die geheime Wahl zwingend vor. Ich bitte daher um geheime Abstimmung.Original von Sylvester Calzone
Frau Unionskanzlerin,
Artikel 59 unserer Verfassung schreibt eine geheime Wahl vor. Beharren Sie darauf oder sehen Sie die Möglichkeit analog zur Unionskanzlerwahl zu verfahren?
Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung
§ 1
Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt:
"§ 96a Unterlassene Hilfeleistung
Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots
§ 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
"§ 2 Kontrahierungszwang
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.
§ 3 Diskriminierungsverbot
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.