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Verfasst: Mo 10. Aug 2015, 22:46
von Helen Bont
Die Unionsregierung beantragt,

Herrn Armin Schwertfeger

gemäß Art. 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen.

Für die Unionsregierung

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Unionskanzlerin

Verfasst: Di 11. Aug 2015, 22:22
von Sylvester Calzone
Sly beschliesst noch einen Moment zu warten ob sich der gewählte Unionsparlamentspräsident zeigt, ansonsten wird er morgen die Geschäfte übernehmen.

Verfasst: Do 13. Aug 2015, 18:04
von Helen Bont
Die Unionsregierung legt die folgende Gesetzesvorlage zur Abstimmung und Debatte vor:

Erstes Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz
§ 1
Das Diplomatiegesetz wird wir folgt ergänzt:
"§2a Konsulate
(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Botschaften kann die Unionsregierung im Ausland Konsulate, Generalkonsulate, Honorarkonsulate oder Konsularagenturen einrichten.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
1. die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Gastgeberland;
2.die Ausgabe von Reisepässen, Personalausweisen und anderen Dokumenten an im Ausland lebende Staatsbürger der Demokratischen Union;
3. die Erteilung von Visa und Urkunden;
4. die Beglaubigung von Urkunden;
5. die Gewährleistung von Rechtsschutz oder die Hilfe aus Notlagen an Staatsbürger der Demokratischen Union, einschließlich die Gefangenenbetreuung;
6. die Übermittlung gerichtlicher und anderer nicht-gerichtlicher Urkunden;
7. die Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen auf Ersuchen von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der Demokratischen Union;
8. die Beurkundung von Willenserklärungen, Testamenten, Erbverträgen, eidesstaatlichen Versicherungen einschließlich Entgegennahme von Auflassungen und Annahme des Nachlasses verstorbener Staatsbürger der Demokratischen Union, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind;
9. die Legalisation ausländischer Urkunden und Dokumente;
10. die Erfüllung der Aufgaben freiwilliger Gerichtsbarkeit;
11. die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge einschließlich die Entgegennahme von Verklarungen (Seeprotesten);
(3) Jede Botschaft der Demokratischen Union führt eine Konsularabteilung.

§ 2b
(1) Konsulate, sofern sie keine botschaftsinterne Konsularabteilung sind, General- und Honorarkonsulate sind von einer Botschaft, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung unabhängig agierende Behörden.
(2) Konsularagenturen unterstehen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Botschaft der Demokratischen Union im jeweiligen Gastland."

Verfasst: Do 13. Aug 2015, 23:19
von Helen Bont
Die Unionsregierung stellt hiermit den folgenden Antrag zur Debatte und Abstimmung:

1. Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung des 42. Unionsparlaments

§1
§ 10 der Geschäftsotdnung des 42. Unionsparlaments wird wie folgt geändert:
(2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.
(3) Der Parlamentspräsident kann, abweichend von Absatz 2, eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
...

Verfasst: Do 13. Aug 2015, 23:20
von Helen Bont
Die Unionsregierung beantragt,

Herrn Armin Schwertfeger

gemäß Art. 59 Unionsverfassung zum hauptamtlichen Unionsrichter zu wählen.

Für die Unionsregierung

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Unionskanzlerin

Verfasst: Sa 15. Aug 2015, 00:25
von Sylvester Calzone
Frau Unionskanzlerin,

Artikel 59 unserer Verfassung schreibt eine geheime Wahl vor. Beharren Sie darauf oder sehen Sie die Möglichkeit analog zur Unionskanzlerwahl zu verfahren?

Verfasst: Sa 15. Aug 2015, 01:17
von Helen Bont
Original von Sylvester Calzone
Frau Unionskanzlerin,

Artikel 59 unserer Verfassung schreibt eine geheime Wahl vor. Beharren Sie darauf oder sehen Sie die Möglichkeit analog zur Unionskanzlerwahl zu verfahren?
So wie ich Art 59 Unionsverfassung interpretiere, schreibt die Unionsverfassung die geheime Wahl zwingend vor. Ich bitte daher um geheime Abstimmung.

Verfasst: Mo 24. Aug 2015, 21:07
von Helen Bont
Die Unionsregierung legt den folgenden Gesetzentwurf zur Debatte und Abstimmung vor:
Gesetz zur Einführung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung

§ 1
Das Strafgesetzbuch (StGB) wird wie folgt ergänzt:

"§ 96a Unterlassene Hilfeleistung
Wer in Unglücksfällen, in denen einer oder mehreren Personen Gefahr an Leib und Leben droht nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere ohne erhebliche Gefährdung der eigenen Unversehrtheit oder wichtiger Pflichten und Rechtsgüter, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Verfasst: Fr 28. Aug 2015, 22:02
von Helen Bont
Die Unionsregierung beantragt Debatte und Abstimmung zum folgenden Gesetzentwurf:
Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots

§ 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

"§ 2 Kontrahierungszwang
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.

§ 3 Diskriminierungsverbot
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Verfasst: Sa 5. Sep 2015, 22:24
von Helen Bont
Die Unionsregierung stellt hiermit den folgenden Antrag zur Debatte und Abstimmung:

2. Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung des 42. Unionsparlaments

§1
In die Geschäftsordnung des 42. Unionsparlaments wird der folgende § 4a eingefügt:

"§ 4a Übernahme der Aufgaben des Präsidiums durch den Unionskanzler
Ist offensichtlich, dass das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben nicht in angemessener Zeit erfüllt, ist der Unionskanzler berechtigt, die Aufgaben des Präsidiums zu übernehmen, bis das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben wieder wahrnimmt."