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Verfasst: Fr 1. Mai 2015, 22:37
von Mara Al Bemugeb
Das ist durchaus ein schlüssiger und solider Vertrag. Ich denke, dass er durchaus als Blaupause für eine anticäische-kontinentale Vertragsunion dienen kann, wenn vielleicht zunächst etwas weniger weitreichend, oder vielleicht modular aufgebaut, wie ich im Vorfeld schon anregte.

Was den Grundlagenvertrag zwischen unseren Ländern angeht, so würde ich mit ihrer Zustimmung gerne von meinem Stab einen Entwurf erarbeiten lassen. Wichtige Punkte unsererseits wären neben den vielleicht allgemein in Grundlagenverträgen üblichen Inhalten noch Bezüge zur jüngsten Vergangenheit. Das Imperium würde gerne in der Verantwortung als Rechtsnachfolger des Regno di Gran Novara einen rechtsgültigen Friedensschluss einbeziehen, sowie die Verzichtsgarantie auf alle novarisch-harbothenischen Gebiete. Diese Zankpunkte der Vergangenheit gehören entgültig aufgelöst. Das Imperium möchte gerne auch mit diesen letzten blinden Flecken zeitgemäß abschließen.

Was unsere vertraulichen Gespräche angeht, so haben einige Entwicklungen der letzten Tage meiner Meinung für etwas Zeitdruck gesorgt. Wäre es möglich, dass wir uns relativ zeitnah im Imperium verabreden und diese Angelegenheiten klären? Dort kann ich einen absolut abhörsicheren Raum zur Verfügung stellen

Verfasst: Fr 1. Mai 2015, 22:53
von Helen Bont
Original von Mara Al Bemugeb
Das ist durchaus ein schlüssiger und solider Vertrag. Ich denke, dass er durchaus als Blaupause für eine anticäische-kontinentale Vertragsunion dienen kann, wenn vielleicht zunächst etwas weniger weitreichend, oder vielleicht modular aufgebaut, wie ich im Vorfeld schon anregte.
Darüber lässt sich sicherlich reden.
Original von Mara Al Bemugeb
Was den Grundlagenvertrag zwischen unseren Ländern angeht, so würde ich mit ihrer Zustimmung gerne von meinem Stab einen Entwurf erarbeiten lassen. Wichtige Punkte unsererseits wären neben den vielleicht allgemein in Grundlagenverträgen üblichen Inhalten noch Bezüge zur jüngsten Vergangenheit. Das Imperium würde gerne in der Verantwortung als Rechtsnachfolger des Regno di Gran Novara einen rechtsgültigen Friedensschluss einbeziehen, sowie die Verzichtsgarantie auf alle novarisch-harbothenischen Gebiete. Diese Zankpunkte der Vergangenheit gehören entgültig aufgelöst. Das Imperium möchte gerne auch mit diesen letzten blinden Flecken zeitgemäß abschließen.
Ich bin einverstanden.
Original von Mara Al Bemugeb
Was unsere vertraulichen Gespräche angeht, so haben einige Entwicklungen der letzten Tage meiner Meinung für etwas Zeitdruck gesorgt. Wäre es möglich, dass wir uns relativ zeitnah im Imperium verabreden und diese Angelegenheiten klären? Dort kann ich einen absolut abhörsicheren Raum zur Verfügung stellen
Das ist natürlich möglich.

Verfasst: So 3. Mai 2015, 16:35
von Helen Bont
Nimmt einen Schluck Tee.

Verfasst: Mo 4. Mai 2015, 11:10
von Mara Al Bemugeb
Wunderbar. Wie gehen wir weiter vor?

Verfasst: Di 5. Mai 2015, 19:58
von Helen Bont
Nun, sobald Ihr Stab einen ersten Entwurf für einen Grundlagenvertrag formuliert hat, können wir diesen gemeinsam durchgehen und etwaige Veränderungen einfügen.

Verfasst: Fr 8. Mai 2015, 11:14
von Mara Al Bemugeb
Dann möchte ich ihnen folgenden Entwurf zur Ansicht reichen.

GRUNDLAGENVERTRAG

Die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich die Demokratische Union Ratelon und das Medianische Imperium,
eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens,
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Antica zu leisten,
in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Antica in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind,
in der Erkenntnis, daß sich der umfassende Frieden und Wohlstand nur durch eine aktive und respektierende Politik festigen lässt,
geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in Antica feste und dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zu etablieren und damit eine hochwertige kontinentale Kooperation zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:


Artikel 1 - Anerkennung und Gebietsfragen
(1) Beide Parteien erkennen einander als legitime und souveräne Völkerrechtssubjekte an, und treten zueinander in diplomatische Beziehungen. Sie anerkennen den jeweils anderen als eigenständig in seinen inneren und äußeren Belangen und nehmen von unangemessenen Einmischungen in diese Belange Abstand.
(2) Beide Parteien erkennen das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen als legitim und unantastbar. Keine der Parteien wird Schritte unternehmen, welche direkt oder mittelbar die Abtrennung von Teilen des Staatsgebietes oder sonstiger territorialer Besitzungen gegen den Willen der jeweils anderen Partei zum Ziel haben oder bewirken, noch werden beide Parteien derartige Bestrebungen auf welche Weise auch immer unterstützen oder anerkennen.
(3) Beide Parteien nehmen Abstand davon, einander durch militärische Mittel zu bedrohen, in gegenseitige militärische Auseinandersetzungen einzutreten oder sich auf welche Weise auch immer an solchen kriegerischen Akten zu beteiligen, welche sich gegen die jeweils andere Partei richten, von wem auch immer sie ausgehen mögen.

Artikel 2 - Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Meinungsverschiedenheiten, welche zwischen Ihnen aufkommen mögen, auf friedlichem und diplomatischem Wege zu schlichten.
(2) In gravierenden Fällen, in denen die Beilegung einer wichtigen Streitfrage nicht durch bilaterale Konsultationen beider Parteien untereinander gelöst werden können, können beide Parteien im Einvernehmen eine internationale Organisation oder eine anderweitige dritte Partei als vermittelnde Instanz hinzuziehen.

Artikel 3 - Austausch von Botschaftern
(1) Beide Parteien einigen sich zum Zwecke der besseren Verständigung darauf, erneut Botschafter auszutauschen. Jede der beiden Parteien gewährt der jeweils anderen die Einrichtung einer ständigen Botschaft in der jeweiligen Landeshauptstadt. Das Botschaftsgelände, ob genutzt oder nicht, ist exterritoriales Gebiet und untersteht der Polizeigewalt und den Gesetzen derjenigen Partei, der es zugesprochen wurde.
(2) Botschafter genießen diplomatische Immunität. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Gastlandes zu akkreditieren. Im Falle gravierender Streitigkeiten zwischen beiden Parteien kann jede Partei den Botschafter der jeweils anderen unter Angabe von Gründen ausweisen.

Artikel 4 - Kooperation im Sicherheitsbereich
(1) Beide Parteien bekunden ihren Willen, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit insbesondere im Bereich Anticas auszuweiten, um aktuellen wie möglichen Bedrohungslagen entgegenzukommen. Die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit sind Gegenstand gesonderter Übereinkunft.

Artikel 5 - Historische Übereinkommen
(1) Die Parteien erklären die Streitigkeiten und militärischen Auseinandersetzungen im Zuge des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 für endgültig beendet und schließen einen dauerhaften und bedingungslosen Frieden.
(2) Die Parteien richten einen Entschädigungsfond ein, der zu gleichen Teilen von ihnen bestückt wird. Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus diesem Fond haben alle, die im Zuge der unionistisch-novarischen Kriegshandlungen gegeneinander, gleich auf welcher Seite, einen nachweisbaren Schaden erlitten haben. Nicht abgerufene Mittel sollen für kulturelle Aktivitäten zum Völkerverständnis verwendet werden.
(3) Beide Nationen bedauern die Verstimmungen zwischen den Völkern der Demokratischen Union und des Medianischen Imperiums, und wie sie während des Barnstorvisch-Unionistischen Krieges von 2007 entstanden sind.
(4) Das Medianische Imperium nimmt als Rechtsnachfolger des Regno di Gran Novara von allen Äußerungen des Regno endgültig Abstand, die für den unionistischen Landesteil Heroth einen novarischen Anspruch konstruierten.

Artikel 6 - Ratifikation, Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung und Ratifikation durch die beiden Vertragspartner in Kraft. Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich unbeschränkt.
(2) Eine Kündigung ist durch jede der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen möglich. Die Kündigung ist der jeweils anderer Partei in schriftlicher Form zu notifizieren, um Gültigkeit zu erlangen.

Verfasst: Mo 11. Mai 2015, 10:07
von Mara Al Bemugeb
Lächelt.

Verfasst: Mo 11. Mai 2015, 12:35
von Helen Bont
*so* Sorry, ich bin noch am Überlegen. *so*

Liest sich den Text durch.

Verfasst: Mo 11. Mai 2015, 13:01
von Mara Al Bemugeb
Schaut der Kanzlerin beim Lesen zu.

Verfasst: Mo 11. Mai 2015, 22:55
von Helen Bont
Vielen Dank für Ihre Geduld, Exzellenz.
Der Text als solchen können wir gerne übernehmen. Ändern würde ich in Art. 3 Abs. 1: statt "in der jeweiligen Landeshauptstadt" "am Sitz der jeweils anderen Regierung". Des Weiteren halte ich es für ratsam, in Art. 5 die Gesamtsumme zu benennen, mit der der Fonds ausgestattet werden soll.