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Registriert: Fr 4. Mai 2012, 16:23
Unabhängig von der Aktivität der Spielleitung oder der Gerichte. Das Strafgesetz wäre ohne einen gewissen simoff-Bezug nicht sinnvoll anzuwenden. Hierzu ein Beispiel, das außerhalb des achten Abschnitts ist:

§2 Simulationsinterne Taten
(1)Dieses Gesetz betreffende Taten, die sich allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergeben, gelten nur als geschehen, wenn:
1. Das beschriebene oder dokumentierte Ereignis von der Allgemeinheit als geschehen erachtet wird und
2. Die Tat in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters selbst, direkt oder indirekt zugegeben wird. (2) Unterstellungen von, allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergebenen Taten, die in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters nicht direkt oder indirekt zugegeben werden, werden wie eine falsche Verdächtigung (§78) bestraft.

Würde man nun den simoff Bezug völlig streichen würden Straftaten, wie zum Besipiel die Wahlbehinderung nicht mehr verfolgt werden können, weil jeder sich eine zweite Identität zulegen würde (§ 98a wäre gestrichen) und es auf eine „Schuld-ID“ schieben könnte.
 

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Ich beende die Aussprache. Die Abstimmung wird eingeleitet.
 

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Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün

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