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Gesetz über die sichere Endlagerung radioaktiver StoffeOriginal von Anaïs Gribonne-Fritz
Der Präsident scheint den grammatikalische Fehler ausgemerzt zu haben.
(2) § 13 Absatz 2 wird neugefasst: „Die Standorte von Endlagern werden im Einvernehmen mit den Unionsländern einrichtet.“
Ich habe, verehrte Frau Kollegin, diesen Satz bisher nicht geändert, weil der Einwurf des Kollegen Land mir durchaus berechtigt erscheint und es sich nicht nur um einen grammatikalischen Fehler handelt. Ich bin der Auffassung, dass der Satz korrekt lauten müsste:
[p]"Die Endlager (und ihre Standorte) werden im Einvernehmen mit den Unionsländern errichtet."[/p].
oder
[p]Über die Standorte der Endlager ist mit den Unionsländern Einvernehmlichkeit herzustellen.[/p]
Jedenfalls wirkt er mir gegenwärtig wage.
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Registriert: Mi 19. Jan 2011, 14:30
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich ändere meinen Entwurf wie folgt und bitte um Abstimmung.
Gesetz über die sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe
Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Nutzung von Kernenergie vom 10. November 2009, zuletzt geändert durch das Endlagerstättengesetz vom 30. Mai 2011.
§ 1
(1) § 13 Absatz 1 wird neugefasst: „Die Unionsregierung trägt für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern Rechnung, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können.“
(2) § 13 Absatz 2 wird neugefasst: „Die Standorte der Endlager werden im Einvernehmen mit den Unionsländern errichtet.“
(3) § 13 Absätze 3 und 4 werden ersatzlos gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
ich ändere meinen Entwurf wie folgt und bitte um Abstimmung.
Gesetz über die sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe
Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Nutzung von Kernenergie vom 10. November 2009, zuletzt geändert durch das Endlagerstättengesetz vom 30. Mai 2011.
§ 1
(1) § 13 Absatz 1 wird neugefasst: „Die Unionsregierung trägt für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern Rechnung, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können.“
(2) § 13 Absatz 2 wird neugefasst: „Die Standorte der Endlager werden im Einvernehmen mit den Unionsländern errichtet.“
(3) § 13 Absätze 3 und 4 werden ersatzlos gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Prof. Dr. med. Anaïs Gribonne-FritzUnionsbotschafterin a.D., Premierministerin von Roldem a.D.
Medical Director des Montarian Portman University Hospital
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