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Verfasst: Sa 5. Jan 2008, 19:29
von Montgomery Scott
Änderungsgesetz zur Anpassung der Bezüge von hohen politischen Amtsträgern
§1 - Inhalt und Zweck des Gesetzes
Das folgende Gesetz ändert das Finanzgesetz der Republik Heroth zum Zwecke der Anpassung der Bezüge von politischen Amtsträgern in Heroth an die unionsweiten Standards.
§2 - Änderung des Gesetzestextes
Anlage 1 des oben genannten Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1 - Aufwandsentschädigungen [Compensi di spesa]
Primo Ministro: 4.000,00 Br pro Kalendermonat
Präsident des Consiglios: 1.000,00 Br pro Kalendermonat
Conteggio: 3.000,00 Br pro Kalendermonat
Mitglieder des Consiglio di Herót: 200,00 Br pro Sitzung
§3 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ill Primo Ministro - 05.01.2008, Watoran
Verfasst: Sa 19. Apr 2008, 21:23
von Natalie von Matahari
Gesetz zur Sicherung der Finanzen Heróts – Legge per la siccurezza finanziaria
§1 - Aufhebung bisheriger Gesetze
Die Abschnitte 2 und 3 des Finanzgesetzes der Republik Heroth - Legge di Bilancio werden gestrichen.
§2 - Gültigkeit dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt automatisch außer Kraft, sofern die Unionsrepublik Heroth monatliche, wiederkehrende Einnahmen in Höhe von 5000 Bramer aufweisen kann.
Verfasst: Mo 25. Aug 2008, 18:39
von Palin Waylan-Majere
Gesetz über den National Park Muxt-Ison Ebene
§1
(1)
Das in der anliegenden Karte rot und grün eingezeichnete Gebiet wird zum Nationalpark Muxt-Ison Ebene erklärt.
§2 Schutzzweck
(1)
Schutzzweck ist die Muxt-Ison Ebene, es soll in seiner Ganzheit und seiner natürlichen Dynamik, um seiner selbst willen und als Lebensstätte der auf diesem einmaligen Lebensraum angewiesenen Arten. Zudem ist die besondere Flora und Fauna dieser Ebene einzig artig und von besonderer Bedeutung für die Wissenschaft.
(2)
Insbesondere sind die Flussläufe und Landschaften in ihrer jetzigen Form sind zu erhalten, da die daraus resultierenden Brut und Nistplätze für Wasser- sowie Zugvögel und die einzig artigen ökologischen Nischen für Wanderfische, Greifvögeln, Amphibien, Insekten, Vögeln, zu schützen, erhalten und sofern erforderlich zu entwickeln.
§3 Schutzzonen
(1)
Das Gebiet des Nationalparks unterteilt sich in zwei Schutzzonen, die Zone I und II
(2)
Die Zone I ist in der anliegenden Karte rot markiert und die Schutzzone II ist auf der anliegenden Karte grün markiert. Diese Zonen dürfen nur auf Antrag des Primo Ministros geringfügig, durch einen Mehrheitsbeschluss des Abgeordnetenhauses geändert werden., wenn sich die natürlichen Gegebenheiten ändern und der mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§4 Gebote
(1)
Im Nationalpark ist es geboten:
1. im Biotop Fluss und Wald die natürliche Entwicklung der Flora zu fördern.
2. Im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten der Muxt-Ison Ebene durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch verstärkte Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer sonstigen Lebensbedingungen zu erhalten und zu fördern.
§5 Verbote
(1)
Im Nationalpark ist es verboten:
1. Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen.
2. Wildlebende Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Laren, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
3. Die Jagd oder die Fischerei einschließlich der Krabben- und Muschelfischerei auszuüben, einschließlich sonst Fische oder Krabben zu fangen sowie lebende Muscheln zu sammeln.
4. biotopfremde Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen.
5. die gekennzeichnete Zone I in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember sowie vom 1. Januar bis zum 15.März eines jeden Jahres zu betreten.
6. Hunden oder Katzen, sowie sonstige mitgebrachten Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen.
7. Mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder dort mit Drachen oder Flugmodellen jeglicher Art Modellsport zu betreiben.
6. außerhalb den in der Zone II dafür bestimmten Stellen
zu zelten oder zu lagern oder Campingwagen aufzustellen,
7. das Gebiet durch Abfälle, Abwasser oder auf sonstige Weise
zu verunreinigen,
8. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie
Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen
oder zu verändern,
9. Einfriedungen zu errichten oder zu verändern,
10. die Kulturart zu verändern, insbesondere Dauergrünland umzubrechen,
11. Bäume, Gehölze oder Hecken völlig oder teilweise zu beseitigen,
12. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen,
13. Aufschüttungen, Aufspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen
oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern,
14. Wasserflächen oder die Gestalt der Gewässer, insbesondere
der Priele oder Bracks und ihrer Ufer oder die Watten durch
Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen
oder auf sonstige Weise zu verändern, zu beseitigen
oder die Gewässer auszutrocknen,
15. Bodenschätze oder Bodenbestandteile abzubauen oder
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
16. Gegenstände wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder
landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen,
zu sammeln oder zu verunstalten,
17. die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder
auf andere Weise zu stören.
§6 Schlussbestimmungen
(1)
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Anhang
edit: Bild
Verfasst: Mo 25. Aug 2008, 18:41
von Palin Waylan-Majere
Gesetz zum Datenschutz in der inneren Sicherheit
§1 - Inhalt und Zweck
Das vorliegende Gesetz schränkt die Kompetenzen der harbothensischen Polizeibehörden hinsichtlich der Sammlung personenbezogener Daten zugunsten des Datenschutzes ein.
§2 - Änderung
Paragraph 4 des Gesetzes zur inneren Sicherheit wird wie folgt neu gefasst:
"§ 4 - Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Zivilgarde (Guardia Civil) kann personenbezogene Daten zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung erheben und speichern.
(2) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn im Einzelfall ein begründeter Anfangsverdacht über die Planung oder Durchführung einer Straftat vorliegt.
(3) Die Speicherung dieser Daten muss grundsätzlich sicher und zugangsbeschränkt erfolgen. Ein Zugriff auf einzelne Daten darf nur erfolgen, wenn der zugreifende Beamte mit einem Fall betraut ist, in dem ein begründeter Anfangsverdacht gegen die Person vorliegt, auf die die Daten bezogen sind.
(4) Personenbezogene Daten müssen nach einem Aufbewahrungszeitraum von einem Jahr gelöscht werden. Ausnahmen sind Daten, die nicht das Privatleben der Person, wohl aber einen Kontakt zu den Polizeibehörden einschließen sowie Daten, die Fälle betreffen, in denen die betreffende Person mit begründetem Anfangsverdacht eines Gewaltverbrechens beschuldigt wurde oder in denen sie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde."
§3 - Übergangsfrist
Zur Umsetzung der mit diesem Gesetz veränderten Bestimmungen wird den Polizeibehörden eine Übergangsfrist von 30 Tagen eingeräumt.
§4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Mo 8. Sep 2008, 12:13
von Palin Waylan-Majere
Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes
§1 - Veränderte Feiertage
Paragraph 1 (3) des Feiertagsgesetz wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Als staatliche Feiertage gelten in der Unionsrepublik Heroth außerdem: Neujahrstag - 1. Januar
Frauentag - 8. März
Karfreitag - Freitag vor Ostersonntag
Ostermontag - Montag nach Ostersonntag
Tag der Arbeit - 1. Mai
Christi Himmelfahrt - 39 Tage nach Ostersonntag
Pfingstsonntag - 49 Tage nach Ostersonntag
Pfingstmontag - Montag nach Pfingstsonntag
Reformationstag - 31. Oktober
Allerheiligen - 1. November
1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember
2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember"
§2 - Festlegung der Mindesthöhe der Entschädigung für Feiertagsarbeit
§ 3 (3) wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Insbesondere ist das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitsruhe zu schützen. Arbeitnehmer, die in unter §3 (2) genannten Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind, müssen für an Feiertagen geleistete Arbeit angemessen, mindestens jedoch mit 150% des an normalen Arbeitstagen gezahlten Lohnes, entschädigt werden."
§4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: So 23. Nov 2008, 02:08
von Palin Waylan-Majere
Gesetz zur Reform der Rechenschaftspflicht des Vertreters Heroths im Unionsrat
§1 - Inhalt
Dieses Gesetz führt die Pflicht des Vertreters Heroths im Unionsrat zur Offenlegung seiner Bezüge ein und ändert dessen Pflicht zur Rechenschaft gegenüber dem Consiglio.
§2 - Änderung des gültigen Gesetzestextes
(1) Das Gesetz zur Vertretung des Unionsbezirks Herót im Unionsrat wird umbenannt in "Gesetz zur Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat".
(2) Folgende Wortersetzungen werden vorgenommen:
a) In Paragraph 1 des Gesetzes zur Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat wird "Unionsbezirk Herót" durch "Unionsrepublik Heroth", sowie "Consiglio" durch "Abgeordnetenhaus" ersetzt.
b) In Paragraph 2 (2) wird "Consiglio di Herót" durch "Abgeordnetenhaus" ersetzt.
c) In Paragraph 3 wird "Consiglio" durch "Abgeordnetenhaus" ersetzt.
d) In Paragraph 4 wird das Wort "Heróts" durch "Heroths" ersetzt.
(3) Paragraph 5 des Gesetzes zur Vertretung der Unionsrepublik Heroth im Unionsrat wird wie folgt neu gefasst:
"§5 Rechenschaft und Offenlegung
(1) Der Vertreter Heroths teilt dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses bei Amtsantritt seine Verpflichtungen gegenüber Dritten und private Interessen mit und informiert diesen über Änderungen.
(2) Verpflichtungen gegenüber Dritten und private Interessen im Sinne von Absatz 1 sind
generell entgeltliche Tätigkeiten, die mit mehr als 100 Bramer pro Monat entlohnt werden,
Tätigkeiten in Vorstand, Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Gremium einer öffentlichen Institution, eines Vereins, eines Verbandes oder eines privatwirtschaftlichen Unternehmens,
selbstständige gewerbliche Tätigkeiten,
Besitz von Anteilen an privatwirtschaftlichen Unternehmen, sofern diese in der Summe 1000 Bramer übersteigen,
Beratungs- und Vertretungstägigkeiten, auch im Rahmen einer Angestelltentätigkeit.
(3) Auf Anfrage muss der Vertreter gegenüber dem Abgeordnetenhaus über seine Aktivitäten im Unionsrat umfassend Auskunft geben."
§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Di 23. Dez 2008, 17:27
von Palin Waylan-Majere
Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung - Legge di cogestione aziendali (Betriebsmitbestimmungsgesetz)
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz sichert das Recht auf betriebliche Mitbestimmung aller Arbeitnehmer in der Unionsrepublik Heroth.
TEIL I - DER BETRIEBSRAT
§2 - Einrichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
(2) Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(3) Die Wahl eines Betriebsrates ist bis zu einer Arbeitnehmerzahl von 20 für die Arbeitnehmer optional, darüber obligatorisch.
§3 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von dieser Vorschrift über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
§4 - Größe des Betriebsrates
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
(2) In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
§5 - Wahl und Amtszeit des Betriebsrates
(1) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt vier Monate.
(2) Die Wahl wird vom amtierenden Betriebsrat organisiert.
(3) Bei erstmaliger Wahl wird die Wahl aus der Mitte der Wahlberechtigten organisiert.
(4) Die Wahl hat gleich, frei und geheim stattzufinden.
TEIL II - RECHTE UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATES
§6 - Mitbestimmung und Beratung im betrieblichen Alltag
(1) Die Geschäftsführung muss den Betriebsrat laufend über gefällte sowie anstehende Entscheidungen informieren.
(2) Das höchste Gremium der Geschäftsführung und der Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zusammentreten und strittige Fragen betreffs der Unternehmensführung zu erörtern.
§7 - Aufsicht über die Geschäftsführung
(1) Sehen gesetzliche oder innerbetriebliche Bestimmungen vor, dass der Geschäftsführung von anderen Gremien regelmäßig das Vertrauen ausgesprochen werden muss, so gilt dieses Recht auch für den Betriebsrat.
(2) Verweigert der Betriebsrat der Geschäftsführung das Vertrauen, so haben sich Vertreter von Anteilseignern und Betriebsrat auf einen personellen oder inhaltlichen Kompromiss zu einigen. Ein Streikrecht besteht in diesem Falle nicht.
§8 - Vetorecht
(1) Der Betriebsrat hat ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Geschäftsführung, die die Zukunft des Unternehmens in hohem Maße beeinflussen.
(2) Dazu zählen insbesondere
grundsätzliche Veränderungen der Standorte des Unternehmens,
Veränderungen bei der Beschäftigungspolitik des Unternehmens, die den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten und
Neuorientierungen im Angebot des Unternehmens.
§9 - Personalangelegenheiten
(1) Der Betriebsrat muss Neueinstellungen zustimmen.
(2) Insbesondere muss der Betriebsrat im Prozess der Personalauswahl eingebunden werden.
(3) Der Betriebsrat muss bei Entlassungen angehört werden.
(4) Erfolgt eine Kündigung fristlos, so muss der Betriebsrat zustimmen.
§10 - Vertretung und Beratung der Arbeitnehmerschaft
Der Betriebsrat vermittelt bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsführung. Dabei berät er die Arbeitnehmer.
§11 - Aufsicht zum Arbeitnehmerschutz
(1) Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der dem Arbeitnehmerschutz geltenden rechtlichen Bestimmungen im Betrieb und ergreift bei Nichteinhaltung entsprechende rechtliche Schritte.
(2) Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass der Betriebsrat die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten im Betrieb hat.
§12 - Schutz vor Diskriminierung
Der Betriebsrat setzt für die Gleichstellung der Geschlechter und gegen die Diskriminierung von Behinderten und ethnischen, religiösen und sonstigen Minderheiten ein.
TEIL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§13 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt dreißig Kalendertage nach seiner Verkündung in Kraft.
Verfasst: Di 20. Jan 2009, 22:58
von Montgomery Scott
Erlass zur Regelung der Leistungen der Volksversicherung (1/09)
Die folgenden Sätze gelten ab dem 1.2.2009 für die Leistungen der Volksversicherung laut "Gesetz über die Volksversicherung" (GüdVv):
Grundrente: 765 Bramer pro Monat;
Arbeitslosengeld: 663 Bramer pro Monat;
Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsunfähige gemäß §3 (5) GüdVv: 714 Bramer pro Monat;
Zuschuss zur Finanzierung des Lebensunterhalts für Auszubildende gemäß §3 (6) GüdVv:
- bei einer nicht oder unwesentlich vergüteten Ausbildung: 357 Bramer pro Monat;
- bei einer Ausbildung zwischen 200 und 350 Bramer monatlicher Vergütung: 153 Bramer pro Monat;
Kindergeld pro Unterhaltspflichtigem: 102 Bramer pro Monat;
Pro berufstägigem Arbeitnehmer sind 8,5% des Bruttolohns als Abgabe zur Finanzierung der Volksversicherung zu zahlen, wobei diese Summe zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht werden muss.
Ill Primo Ministro - 20.01.2009, Watoran
Verfasst: Fr 5. Feb 2010, 23:26
von Bernardo Macaluso
Gesetz zur Ergänzung der Landesverfassung bezüglich der Landesbürgerschaft
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ergänzt die Landesverfassung hinsichtlich der Landesbürgerschaft um eine Regelung bei andauernder politischer Handlungsunfähigkeit.
§2 - Verfassungsänderung
Artikel 22 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
(1) Bürger Heroths ist, wer seit mindestens 14 Tagen einen Erstwohnsitz in Heroth unterhält und die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Die Landesregierung kann die in Absatz 1 genannte Frist per Erlass für einen festgelegten Zeitraum verkürzen, wenn das Abgeordnetenhaus seit mehr als 14 Tagen über weniger als drei ordentliche Mitglieder verfügt."
§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bernardo Macaluso, Unionskommissar.
Verfasst: Fr 5. Feb 2010, 23:30
von Bernardo Macaluso
Erlass der Landesregierung
Gemäß Artikel 22 der Verfassung der Unionsrepublik Heroth wird die Frist für das Gütigwerden der harbothensischen Staatsbürgerschaft auf 48 Stunden festgelegt. Diese Maßnahme gilt bis zum 31.03.2010. 24:00.
Bernardo Macaluso, Unionskommissar.