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Verfasst: Mi 10. Sep 2014, 13:09
von Draga Markievic
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Die Ausfertigung des Vierten Wahlrechtsänderungsgesetz, am 23.08.2014 vom Unionparlament der Unionspräsidentin übermittelt, wird von dieser auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 3 der Unionsverfassung abgelehnt.

Begründung:

Der Unionspräsident hat nach Artikel 36 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 4 der Unionsverfassung im Zuge der Ausfertigung eines Unionsgesetzes zu überprüfen, ob dieses verfassungsmäßig zustande gekommen ist sowie formell und offensichtlich materiell verfassungskonform ist.

Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz enthält in dem gemäß § 1 einzufügenden § 6a die Bestimmung "Ist absehbar, dass der amtierende Unionswahlleiter seinen Amtspflichten bezüglich einer anstehenden Wahl oder Abstimmung nicht nachkommen wird, so hat der Unionspräsident auf Vorschlag [...] für die betreffende Wahl oder Abstimmung einen "Kommissarischen Unionswahlleiter" zu ernennen.". Dabei wird völlig offen gelassen, wann ein solcher Fall "absehbar" ist. Das Uniospräsidialamt ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nicht hinreichend konkret bestimmt ist. Zudem führt der einzufügende § 6a aus, dass die Ernennung "auf Vorschlag wahlweise des - Unionskanzlers, - Präsidenten des Unionsrates, - Präsidenten des Unionsparlaments, oder eines - Unionsministers" erfolgen solle. Allerdings bestimmt das Gesetz keinerlei Maßgaben, welche der Personen wann berechtigt ist einen solchen Vorschlag zu unterbreiten. Die Situation von Mehrfachvorschlägen ist also durchaus möglich. Eine Regelung für solche Fälle fehlt dem Gesetz jedoch auch. Gemäß Artikel 16, Absatz 1 der Unionsverfassung ist die Demokratische Union eine demokratische, soziale, rechtstaatliche und föderale Republik. Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen. Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verläßlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Orientierungsgewissheit schafft das Recht nur insoweit, als es unmissverständlich und klar ist. Rechtsklarheit bedeutet aber auch, dass sie den Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich (für den Adressaten der Rechtsnorm und den Rechtsanwender) wiedergeben. Dies ist durch die nur unzureichenden Bestimmungen nicht gegeben.

Des Weiteren besagt Artikel 61, Absatz 1 UVerf, dass "die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden auf Unionsebene sowie die Wahlprüfung [...] Sache des Unionswahlleiters [ist]". Eine Stellvertreterregelung kennt die Unionsverfassung explizit nicht. Wohl aber dessen Abberufung (Art. 61, Abs. 3 UVerf). Weiterhin bestimmt die Unionsverfassung in Artikel 61, Absatz 2, dass "der Unionswahlleiter [...] unter Zustimmung des Unionsparlaments dem Unionsräsidenten zur Ernennung" vorzuschlagen ist. Ebenso obliegt es nach Artikel 61, Absatz 3 UVerf dem Unionsparlament den Unionswahlleiter aus seinem Amt abzuberufen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden die Rechte des Unionsparlamentes bei der Besetzung des Amtes übergangen und mißachtet. Wenngleich die Intention des Gesetzentwurfes für das Unionspräsidialamt nachvollziehbar ist, bleibt ein solcher massiver Eingriff in die Rechte des Unionsparlamentes - bei gleichzeitigem Vorhandensein andere Mechanismen (Abberufung) - unverhältnismäßig.

Das Vierte Wahlrechtsänderungsgesetz verstößt somit in mehreren Punkten offensichtlich materiell gegen die Unionsverfassung. Die Ausfertigung ist daher abzulehnen.

Manuri, 10.09.2014 AD

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Unionspräsidentin

Verfasst: Mi 10. Sep 2014, 16:17
von Heinz Lüneburg
Erlauben sie mir eine Frage:
Warum haben sie dieses Gesetz erst Unterzeichnet und es jetzt erst abgelehnt? Das lässt mich grade etwas an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln

Verfasst: Mi 10. Sep 2014, 16:37
von Draga Markievic
Ihre Frage lässt mich grade etwas an Ihre Auffassungsgabe zweifeln. ;)

Verfasst: Mi 10. Sep 2014, 16:43
von Heinz Lüneburg
Gestern haben sie dieses Gesetz unterschrieben und somit in Kraft gesetzt. Heute lehnen sie es ab. Was den nun?

Verfasst: Mi 10. Sep 2014, 16:50
von Draga Markievic
Lesen schützt vor Überraschungen. Vor allem, wenn man der zuständige Minister ist.

Verfasst: Mi 10. Sep 2014, 17:03
von Heinz Lüneburg
Für mich leidet die Glaubwürdigkeit dann extrem wenn man erst das Gesetz unterzeichnet und es dann Ablehnt

Verfasst: Mi 10. Sep 2014, 17:08
von Draga Markievic
Das einzige was hier gerade leidet, ist Ihre Eignung als Innen- und Justizminister. Ich sage es noch mal: Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Verfasst: Fr 12. Sep 2014, 13:27
von Helen Bont
Für mich ist die Entscheidung der Unionspräsidentin leider nicht nachvollziehbar.

Was die Absehbarkeit angeht, so wurde diese Regelung bewusst nicht weiter präzisiert, um der Verwaltung, also den Vorschlqgsberechtigten, einen gewissen Handlungsspielraum und Flexibilität zu lassen, weil es schlicht nicht deifinierbqr ist, ab welchem Zeitraum absehbar ist, dass der Unionswahlleiter seinen Amtspflichten nicht nachkommt. So kann dieser die ganze Zeit aktiv sein und erst ein; zwei Tage vor Wahlbeginn wird es absehbar. Für diesen Fall muss die Verwaltung zeitnah reagieren können.

Zweitens wurden sehr bewusst mehrere Personen als vorschlagsberechtigt genannt. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass während der letzten drei Monate, die gesamte Unionsexekutive ausgefallen ist. Es ist also eine dringende Notwendigkeit, dass zum Beispiel nicht der nur der Unionskanzler vorschlagsberechtigt ist.
Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass es innerhalb der Unionsregierung keine entsprechende Koordinierung gibt; und dem Unionspräsidenten mehrere Vorschläge erreichen, kann der Unionspräsidenten den seiner Meinung nach geeignetsten Kandidaten ernennen.
Auch tangiert dies die Rechtssicherheit in keinster Weise, da die Frage, wer letztendlich die Wahl als oberster Wahlleiter durchführt ist, eine reine verwaltungstechnische ist und lediglich der Unionspräsident, nicht aber alle Bürger der Demokratischen Union Normadressat ist.

Wenn man dann noch in Rechnung stellt, dass die Ernennung zum kommissarischen Wahlleiter lediglich für eine einzige Wahl erfolgt, nicht aber für eine Amtsperiode, so dass das Unionsparlament, im Falle einer kurzfristigen Ernennung, genug Zeit für eine Kandidatensuche und Entscheidung hat, zieht meiner Meinung auch der Einwand nicht, wonach die Rechte des Unionsparlament missachtet würden.

Insofern die Unionsverfassung eine Stellvertretung des Unionswahlleiters nicht vorsieht, ist das Gesetz einfach verfassungsfreundlich in der Weise auszulegen, als die Verfassungsbestimmungen, die den Unionspräsidenten betreffen, analog auf den kommissarischen Unionswahlleiter angewandt werden.