
Die Ausfertigung des Vierten Wahlrechtsänderungsgesetz, am 23.08.2014 vom Unionparlament der Unionspräsidentin übermittelt, wird von dieser auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 3 der Unionsverfassung abgelehnt.
Begründung:
Der Unionspräsident hat nach Artikel 36 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 4 der Unionsverfassung im Zuge der Ausfertigung eines Unionsgesetzes zu überprüfen, ob dieses verfassungsmäßig zustande gekommen ist sowie formell und offensichtlich materiell verfassungskonform ist.
Das zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz enthält in dem gemäß § 1 einzufügenden § 6a die Bestimmung "Ist absehbar, dass der amtierende Unionswahlleiter seinen Amtspflichten bezüglich einer anstehenden Wahl oder Abstimmung nicht nachkommen wird, so hat der Unionspräsident auf Vorschlag [...] für die betreffende Wahl oder Abstimmung einen "Kommissarischen Unionswahlleiter" zu ernennen.". Dabei wird völlig offen gelassen, wann ein solcher Fall "absehbar" ist. Das Uniospräsidialamt ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nicht hinreichend konkret bestimmt ist. Zudem führt der einzufügende § 6a aus, dass die Ernennung "auf Vorschlag wahlweise des - Unionskanzlers, - Präsidenten des Unionsrates, - Präsidenten des Unionsparlaments, oder eines - Unionsministers" erfolgen solle. Allerdings bestimmt das Gesetz keinerlei Maßgaben, welche der Personen wann berechtigt ist einen solchen Vorschlag zu unterbreiten. Die Situation von Mehrfachvorschlägen ist also durchaus möglich. Eine Regelung für solche Fälle fehlt dem Gesetz jedoch auch. Gemäß Artikel 16, Absatz 1 der Unionsverfassung ist die Demokratische Union eine demokratische, soziale, rechtstaatliche und föderale Republik. Sicherheit ist im Recht ein Zustand, bei dem es keine Zweifel über Rechte und Pflichten gibt. Rechtssicherheit (insbesondere Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts) ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll den Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Richter und Verwaltung schützen. Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verläßlichen Gewährleistung von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Orientierungsgewissheit schafft das Recht nur insoweit, als es unmissverständlich und klar ist. Rechtsklarheit bedeutet aber auch, dass sie den Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich (für den Adressaten der Rechtsnorm und den Rechtsanwender) wiedergeben. Dies ist durch die nur unzureichenden Bestimmungen nicht gegeben.
Des Weiteren besagt Artikel 61, Absatz 1 UVerf, dass "die Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden auf Unionsebene sowie die Wahlprüfung [...] Sache des Unionswahlleiters [ist]". Eine Stellvertreterregelung kennt die Unionsverfassung explizit nicht. Wohl aber dessen Abberufung (Art. 61, Abs. 3 UVerf). Weiterhin bestimmt die Unionsverfassung in Artikel 61, Absatz 2, dass "der Unionswahlleiter [...] unter Zustimmung des Unionsparlaments dem Unionsräsidenten zur Ernennung" vorzuschlagen ist. Ebenso obliegt es nach Artikel 61, Absatz 3 UVerf dem Unionsparlament den Unionswahlleiter aus seinem Amt abzuberufen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden die Rechte des Unionsparlamentes bei der Besetzung des Amtes übergangen und mißachtet. Wenngleich die Intention des Gesetzentwurfes für das Unionspräsidialamt nachvollziehbar ist, bleibt ein solcher massiver Eingriff in die Rechte des Unionsparlamentes - bei gleichzeitigem Vorhandensein andere Mechanismen (Abberufung) - unverhältnismäßig.
Das Vierte Wahlrechtsänderungsgesetz verstößt somit in mehreren Punkten offensichtlich materiell gegen die Unionsverfassung. Die Ausfertigung ist daher abzulehnen.
Manuri, 10.09.2014 AD

Unionspräsidentin