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Herr Vorsitzender,
Herr Kollege,
der Supermarkt, in welchem ich Waren mit meinem bereits als Einkommen versteuerten Geld bezahle, zahlt im genannten Beispiel Steuern auf seinen Gewinn. Er generiert Einkommen, indem er mir Dinge die ihn z. B. 100,00 B gekosten haben für 150,00 B verkauft - er erwirtschaftet einen Mehrwert. Wenn ich versteuerte 100,00 B verschenke, bleiben es hingegen 100,00 B. Das ist der Unterschied.
Herr Kollege,
der Supermarkt, in welchem ich Waren mit meinem bereits als Einkommen versteuerten Geld bezahle, zahlt im genannten Beispiel Steuern auf seinen Gewinn. Er generiert Einkommen, indem er mir Dinge die ihn z. B. 100,00 B gekosten haben für 150,00 B verkauft - er erwirtschaftet einen Mehrwert. Wenn ich versteuerte 100,00 B verschenke, bleiben es hingegen 100,00 B. Das ist der Unterschied.
Susan Abigail Jefferson
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Kaiser
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Absurd ist es, jede Kontobewegung zu besteuern. Produziere ich eine Ware und verkaufe diese, erwirtschafte ich damit einen Mehrwert. Der war vorher noch nicht da, der wird somit in Form der Gewinnsteuern einmalig besteuert. Verschenke ich meinen Nettogewinn nun an jemanden, wird dieser dadurch ja nun nicht mehr, es bleibt bei der bereits versteuerten Nettosumme, die jedoch noch einmal versteuert werden soll? Das ist logisch nicht haltbar.
Susan Abigail Jefferson
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Kaiser
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Doch, weil er das Vermögen des Beschenkten mehrt. Oder der ist neuer Steuerpflichtiger.Original von Susan Jefferson
Verschenke ich meinen Nettogewinn nun an jemanden, wird dieser dadurch ja nun nicht mehr, es bleibt bei der bereits versteuerten Nettosumme, die jedoch noch einmal versteuert werden soll? Das ist logisch nicht haltbar.
Zuletzt geändert von Anonymous am Sa 25. Okt 2008, 16:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Besteuere ich Schenkungen, greife ich in die Dispositionsfreiheit des Schenkenden über sein versteuertes Vermögen ein. Er kann, sagen wir, nicht einfach 1000 B aus seinem bereits voll versteuerten Vermögen verschenken wenn er es will, er muss den dazu aufzuwendenden Betrag auf das Ergebnis der Rechenoperation gewünschter Schenkungsbetrag * 100/effektiven Steuersatz erhöhen, trägt somit effektiv die Steuerlast auf seine Entreicherung. Und das ist rechtswidrig, hier schließt sich der Kreis zu unserer eingänglichen Argumentation, dass man Ausgaben nicht besteuern kann, nur Einnahmen.
Ihrem Vortrag zu Folge, Herr Unionsminister, wäre das Begrüßungsgeld sage und schreibe dreimal (!) zu versteuern: erst als Einkommen des Spenders, dann als Einnahme des Neubürgerfonds und schließlich als Zuwendung an den Endempfänger. Das kann nun wirklich nicht ernst gemeint sein...
Ihrem Vortrag zu Folge, Herr Unionsminister, wäre das Begrüßungsgeld sage und schreibe dreimal (!) zu versteuern: erst als Einkommen des Spenders, dann als Einnahme des Neubürgerfonds und schließlich als Zuwendung an den Endempfänger. Das kann nun wirklich nicht ernst gemeint sein...
Susan Abigail Jefferson
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Kaiser
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So ist das im Geldkreislauf. Ein viertes Mal ist es zu versteuern, wenn der Endempfänger damit Waren und Dienstleistungen erwirbt, ein fünftes Mal, wenn der Leistungsempfänger seinen Lieferanten bezahlt, ein sechstes Mal, wenn der Lieferant seine Angestellten entlohnt, ein siebtes Mal, wenn dieser stirbt und das Geld vererbt, das achte Mal, wenn seine Erben davon die Beerdigung bezahlen...Original von Susan Jefferson
Ihrem Vortrag zu Folge, Herr Unionsminister, wäre das Begrüßungsgeld sage und schreibe dreimal (!) zu versteuern: erst als Einkommen des Spenders, dann als Einnahme des Neubürgerfonds und schließlich als Zuwendung an den Endempfänger. Das kann nun wirklich nicht ernst gemeint sein...
Bramer, Bramer, du musst wandern, von der einen Hand zur andern. Und jedes mal bekommt der Staat seinen Teil ab.
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Möchten Sie erwidern, Frau Anwältin?
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Ja, Herr Vorsitzender, das möchte ich.
Das heißt, ich möchte nur noch einmal herausstellen, dass die Rechtsauffassung der Unionsregierung nicht haltbar ist.
Zahle ich Steuern auf mein Arbeitseinkommen, dann gebe ich einen Teil des Gewinns ab, den ich durch Einsatz meiner Arbeitskraft erwirtschaftet habe. Kaufe ich von meinem Arbeitseinkommen etwas und der Verkäufer zahlt Steuern auf seine Einnahmen, dann versteuert er den Gewinn, den er aus dem Verkauf der von ihm produzierten oder seinerseits zuvor angekauften Ware gezogen hat. Hier werden neu geschöpfte Werte besteuert: der finanzielle Gegenwert der eingesetzten Arbeitskraft, mittels derer etwas produziert wurde, oder der Mehrwert, der durch den Verkauf einer Ware erwirtschaftet wurde. Der Staat nimmt seinen Anteil von etwas, das vorher noch nicht da war.
Besteuert er jedoch bloße Kontobewegungen, das Verschieben von schon einmal versteuertem Geld, dann nimmt er sich zum zweiten Mal einen Anteil von diesem, denn es ist ja kein neuer Wert hinzugekommen. Das Geld ist immer noch nur der Gegenwert einer erbrachten Arbeitsleistung oder der Erlös aus dem Verkauf einer produzierten Ware, und den ihm zustehenden Anteil von diesem Wert hat der Staat bereits erhalten.
Mit der Besteuerung von Schenkungen greift der Staat unzulässig in das Recht des Bürgers ein, über sein Vermögen zu verfügen. Denn eine bestimmte Art der Verwendung - die Schenkung - hat zur Folge, dass der Wert des bereits einmal versteuerten Vermögens sich weiter vermindert. Hier nimmt sich der Staat keinen Teil von einem neu geschöpften, sondern von einem bereits bestehenden Wert, von welchem er bereits seinen Teil erhalten hat. Er wird nicht an einem Wertgewinn beteiligt, sondern zehrt einen bereits existierenden, nicht wachsenden Wert auf, indem er ihn mehrfach besteuert. Verfährt der Bürger also auf eine bestimmte Weise mit seinem versteuerten Einkommen - d. h. verschenkt er es - führt das zu einer Minderung des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens. Er wird effektiv daran gehindert, nach seinem freien Willen mit seinem Vermögen zu verfahren.
Dafür besteht nicht nur keine gesetzliche Eingriffsermächtigung, eine solche sieht die Unionsverfassung auch gar nicht vor - könnte sie überhaupt nicht vorsehen. Denn dieser Vorgang läuft den elementarsten Prinzipien der Gerechtigkeit zuwider, namentlich: was zu teilen ist, wird einmal geteilt. Wer der Gemeinschaft den ihr zustehenden Anteil an seinem Gewinn gegeben hat, der kann mit seinem Anteil verfahren, wie es ihm beliebt. So lange er dessen Wert nicht mehrt gibt es keine Grundlage dafür, ihn zu einer nochmaligen Teilung zu zwingen. Ein einmal besteuerter Wert kann kein zweites Mal besteuert werden.
Das heißt, ich möchte nur noch einmal herausstellen, dass die Rechtsauffassung der Unionsregierung nicht haltbar ist.
Zahle ich Steuern auf mein Arbeitseinkommen, dann gebe ich einen Teil des Gewinns ab, den ich durch Einsatz meiner Arbeitskraft erwirtschaftet habe. Kaufe ich von meinem Arbeitseinkommen etwas und der Verkäufer zahlt Steuern auf seine Einnahmen, dann versteuert er den Gewinn, den er aus dem Verkauf der von ihm produzierten oder seinerseits zuvor angekauften Ware gezogen hat. Hier werden neu geschöpfte Werte besteuert: der finanzielle Gegenwert der eingesetzten Arbeitskraft, mittels derer etwas produziert wurde, oder der Mehrwert, der durch den Verkauf einer Ware erwirtschaftet wurde. Der Staat nimmt seinen Anteil von etwas, das vorher noch nicht da war.
Besteuert er jedoch bloße Kontobewegungen, das Verschieben von schon einmal versteuertem Geld, dann nimmt er sich zum zweiten Mal einen Anteil von diesem, denn es ist ja kein neuer Wert hinzugekommen. Das Geld ist immer noch nur der Gegenwert einer erbrachten Arbeitsleistung oder der Erlös aus dem Verkauf einer produzierten Ware, und den ihm zustehenden Anteil von diesem Wert hat der Staat bereits erhalten.
Mit der Besteuerung von Schenkungen greift der Staat unzulässig in das Recht des Bürgers ein, über sein Vermögen zu verfügen. Denn eine bestimmte Art der Verwendung - die Schenkung - hat zur Folge, dass der Wert des bereits einmal versteuerten Vermögens sich weiter vermindert. Hier nimmt sich der Staat keinen Teil von einem neu geschöpften, sondern von einem bereits bestehenden Wert, von welchem er bereits seinen Teil erhalten hat. Er wird nicht an einem Wertgewinn beteiligt, sondern zehrt einen bereits existierenden, nicht wachsenden Wert auf, indem er ihn mehrfach besteuert. Verfährt der Bürger also auf eine bestimmte Weise mit seinem versteuerten Einkommen - d. h. verschenkt er es - führt das zu einer Minderung des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens. Er wird effektiv daran gehindert, nach seinem freien Willen mit seinem Vermögen zu verfahren.
Dafür besteht nicht nur keine gesetzliche Eingriffsermächtigung, eine solche sieht die Unionsverfassung auch gar nicht vor - könnte sie überhaupt nicht vorsehen. Denn dieser Vorgang läuft den elementarsten Prinzipien der Gerechtigkeit zuwider, namentlich: was zu teilen ist, wird einmal geteilt. Wer der Gemeinschaft den ihr zustehenden Anteil an seinem Gewinn gegeben hat, der kann mit seinem Anteil verfahren, wie es ihm beliebt. So lange er dessen Wert nicht mehrt gibt es keine Grundlage dafür, ihn zu einer nochmaligen Teilung zu zwingen. Ein einmal besteuerter Wert kann kein zweites Mal besteuert werden.
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so gut und folgerichtig findet sie die Aussage ihrer Rechtsanwältin.*