*so*"Und da hab' ich bloß zu meiner Frau gesagt: “Dieses Stück Heilbutt wär ein Mahl für Jehova gewesen." *so*Original von Palin Waylan-Majere
*simoff*
Sie hat Jehova gesagt!
*simon*
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Rainer Maria Zufall
Bürgerbewegung Freikörperkultur
Bei weitem bestaussehendster Mann der DU
Gegen das Vergessen:
Twix ist Raider.
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Darauf gehe ich später ein, sobald ich mich inhaltlich mit Ihren Thesen auseinandergesetzt habe.Original von Tennessee Rockefeller
Als Jurastudentin an der Katistianischen Nationalakademie möchte ich es mir nicht nehmen lassen, der interessierten Öffentlichkeit heute einmal das grandiose Machwerk namens "Anwaltsgesetz" vorzustellen. Glauben Sie mir, meine Damen und Herren, dieses Gesetz müssen Sie einfach kennen, denn es ist von großer Bedeutung auch für Sie und Ihre Belange!
Meine uneingeschränkte Zustimmung.Original von Tennessee Rockefeller
Dabei sei vorab klargestellt, dass ich die Idee eines gesetzlichen Schutzes für die Berufsbezeichnung des "Rechtsanwaltes" durchaus für sinnvoll erachte und begrüße. Nichts ist ärgerlicher für kompetente und qualifizierte Rechtsanwälte, als salopp gesagt solche "Witzfiguren", die zwar keinerlei juristische Kenntnisse oder Erfahrungen besitzen, sich selbst aber erst einmal den Titel eines Rechts-, Fach- oder gar "Star"anwaltes verleihen, um vor dem Unionsgericht dann ein Potpourri von ihnen in Gerichtsshows und US-astorischen (*so*US-amerikansichen *so*) Justizkrimis gesehener Verhaltens- und Argumentationsweisen darzubieten.
Das ist schlicht falsch, weil es im § 10 eine Ausnahme für bereits Tätige Änwäte gibt:Original von Tennessee Rockefeller
Beginnen wir mit § 2 Absatz 1: "Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind." Solche Ausnahmen finden sich bis dato weder im Anwaltsgesetz, noch z. B. im Unionsgerichtsgesetz, oder an anderer Stelle, und da die Regierung Heidenberg mit dem Gesetz auch keinerlei Anträge eingebracht hat, solche Ausnahmeregelungen zu schaffen darf unterstellt werden, dass keine geplant sind.
Darüberhinaus gibt es im Unionsgerichtsgesetz eine gesetzliche Ausnahme, die ich auch gleich noch erklären werde, weil jetzt fängt es an:Original von Tennessee Rockefeller
§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.
Original von Tennessee Rockefeller
Das bedeutet also, dass folgende Personen jetzt nicht mehr vor dem Unionsgericht auftreten dürfen:
- ausländische Rechtsanwälte oder sonstige Rechtsbeistände (auf die wir in der Vergangenheit bereits so manches mal angewiesen waren!);
-
Sie dürfen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, die Personen erfüllen müssen, die Staatsbürger sind.
Stimmt. Aber jetzt widersprechen Sie sich selbst. Ich zitire Sie mal:Original von Tennessee Rockefeller
inländische Rechtsbeistände, welche nicht den Titel eines "Rechtsanwaltes" führen;
"Nichts ist ärgerlicher für kompetente und qualifizierte Rechtsanwälte, als salopp gesagt solche "Witzfiguren", die zwar keinerlei juristische Kenntnisse oder Erfahrungen besitzen, sich selbst aber erst einmal den Titel eines Rechts-, Fach- oder gar "Star"anwaltes verleihen, um vor dem Unionsgericht dann ein Potpourri von ihnen in Gerichtsshows und US-astorischen (*so*US-amerikansichen *so*) Justizkrimis gesehener Verhaltens- und Argumentationsweisen darzubieten."
Original von Tennessee Rockefeller
In der Sache richtig, im Beispiel falsch. Weil für Herrn Grimm die Ausnahmeregelung greift (§ 10 AnwaltsG)gesetzliche Vertreter juristischer Personen, also z. B. ein Mitglied der Unions- oder einer Landesregierung für diese, sofern dieses nicht zufällig Mitglied der Anwaltschaft ist - ganz recht, Herr Ministerpräsident Grimm kann den Freistaat Freistein eigentlich gar nicht mehr vor dem Obersten Unionsgericht vertreten, wie er es gerade in einem Normenkontrollverfahren gegen eben dieses Gesetz tut!
Original von Tennessee Rockefeller
- die Partei selbst - wenn die Vertretung vor dem Unionsgericht eingetragenen Anwälten vorbehalten ist folgt daraus, dass man sich ja auch nicht mehr selbst vertreten kann.
Absolut falsch, weil die Selbstvertretung, darauf wollte ich hier eingehen, im Unionsgerichtsgesetz lex specialis ist, weshalb sich jeder vor Gericht auch ohne Anwalt und Eintragung im Anwaltsregister verteidigen kann.
Gut auf das übrige einzugehen verzichte ich. Ob man nun die Eingangsprüfung als Quizveranstaltung bezeichnet oder nicht - naja. Die Ausnahmeregelungen sah auch ich als sinnvoll an. Aber das vorliegende Gesetz war konsens.
Ihre Analyse ist sprachlich wohltuend zu lesen, juristisch aber leider nicht wirklich treffend.
Zuletzt geändert von Sean William Connor am So 3. Aug 2008, 23:05, insgesamt 1-mal geändert.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Für mich als juristischer Laie: Woher geht hervor, dass das Unionsgerichtsgesetz hier die lex specialis beherbergt?
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 23:59
Wo der Herr Unionsminister das gelesen haben will, weiß wohl nur er selbst
Das UGerG jedenfalls enthält keine Norm, die überhaupt auf Grund ihres Regelungsgehaltes geeignet wäre, § 2 Abs. 1 AnwaltsG in bestimmten Fällen zu verdrängen.
Recht haben mag er mit seinem Einwand, dass § 10 Anwaltsgesetz eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 2 Abs. 1 AnwaltsG ist, den substanziellen Gehalt meiner Kritik berührt das aber nicht, denn diese Ausnahme kommt ausschließlich einer kleinen Zahl bereits tätiger Anwälte zu Gute, sie löst nicht das Problem des Berufsverbotes für sonstige Rechtsberater.
Und auch mein Beispiel des Herrn Ministerpräsidenten Grimm mag unglücklich gewählt gewesen sein, ich kann mich zwar daran erinnern, dass er das Amt eines Unions[/i]anwaltes innehatte, was aber keinen Anspruch auf Zulassung nach § 10 AnwaltsG begründen würde, möglicherweise hat er in den vergangenen sechs Monaten aber auch ein Mandat als Rechtsanwalt wahrgenommen.
Es bleibt jedoch dabei: Herr Waylan-Majere, Herr Whitman, Herr Kaulmann, Herr Montary, Frau Friedmann und Herr Veitayaki dürfen die von ihnen geführten Länder nicht mehr vor dem Unionsgericht vertreten, gehört der Unionsregierung einmal kein zugelassener Anwalt an, darf auch diese sich von keinem ihrer Mitglieder mehr vertreten lassen - was Sie ja auch so bestätigt haben.
Ihr Hinweis darauf, dass ja auch ausländische Staatsangehörige dieses "Staatsexamen" ablegen können, ist - mit Verlaub - blanker Hohn: während ich also im Extremfall in U-Haft schmore und kein inländischer zugelassener Verteidiger zur Verfügung steht, muss ein darum engagierter ausländsicher Verteidiger erst mal eine Zulassungsprüfung ablegen, bei einem Verein, der es bis dahin möglicherweise immer noch nicht geschafft hat, endlich mal seine Tätigkeit aufzunehmen und seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen?! Na, Prost Mahlzeit, Herr Unionsminister...
Und endlich habe ich mir an von Ihnen behaupteter Stelle nicht widersprochen: ich wünsche mir einen Schutz der Berufsbezeichnung des Rechtsanwaltes, jedoch kein Berufsverbot für sonstige Rechtsberater! Um zu verhindern, dass zum sachgerechten Vortrag absolut unbefähigte Personen Verfahren zur Farce machen sollte das Gericht im Einzelfall berechtigt sein, diese vom Vortrag auszuschließen, aber im Grundsatz sollte gelten: Rechtsanwalt = Rechtsberater mit besonderem Qualitätsnachweis, wie z. B. Studienabschluss; Rechtsberater = jeder andere Rechtsbeistand, der auf dem Markt überleben kann.
Zusammenfassend stelle ich somit fest, dass meine Kritik vielleicht an einigen Punkten im Eifer des Gefechts ungenau formuliert war, in ihrer Substanz jedoch durchschlägt, sowie Ihre lapidare Verteidigung, diese unerträgliche Form des Gesetzes sei eben Konsens gewesen, ein Armutszeugnis für die Arbeit der Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes ist, die dieses Werk abgesegnet haben.
Recht haben mag er mit seinem Einwand, dass § 10 Anwaltsgesetz eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 2 Abs. 1 AnwaltsG ist, den substanziellen Gehalt meiner Kritik berührt das aber nicht, denn diese Ausnahme kommt ausschließlich einer kleinen Zahl bereits tätiger Anwälte zu Gute, sie löst nicht das Problem des Berufsverbotes für sonstige Rechtsberater.
Und auch mein Beispiel des Herrn Ministerpräsidenten Grimm mag unglücklich gewählt gewesen sein, ich kann mich zwar daran erinnern, dass er das Amt eines Unions[/i]anwaltes innehatte, was aber keinen Anspruch auf Zulassung nach § 10 AnwaltsG begründen würde, möglicherweise hat er in den vergangenen sechs Monaten aber auch ein Mandat als Rechtsanwalt wahrgenommen.
Es bleibt jedoch dabei: Herr Waylan-Majere, Herr Whitman, Herr Kaulmann, Herr Montary, Frau Friedmann und Herr Veitayaki dürfen die von ihnen geführten Länder nicht mehr vor dem Unionsgericht vertreten, gehört der Unionsregierung einmal kein zugelassener Anwalt an, darf auch diese sich von keinem ihrer Mitglieder mehr vertreten lassen - was Sie ja auch so bestätigt haben.
Ihr Hinweis darauf, dass ja auch ausländische Staatsangehörige dieses "Staatsexamen" ablegen können, ist - mit Verlaub - blanker Hohn: während ich also im Extremfall in U-Haft schmore und kein inländischer zugelassener Verteidiger zur Verfügung steht, muss ein darum engagierter ausländsicher Verteidiger erst mal eine Zulassungsprüfung ablegen, bei einem Verein, der es bis dahin möglicherweise immer noch nicht geschafft hat, endlich mal seine Tätigkeit aufzunehmen und seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen?! Na, Prost Mahlzeit, Herr Unionsminister...
Und endlich habe ich mir an von Ihnen behaupteter Stelle nicht widersprochen: ich wünsche mir einen Schutz der Berufsbezeichnung des Rechtsanwaltes, jedoch kein Berufsverbot für sonstige Rechtsberater! Um zu verhindern, dass zum sachgerechten Vortrag absolut unbefähigte Personen Verfahren zur Farce machen sollte das Gericht im Einzelfall berechtigt sein, diese vom Vortrag auszuschließen, aber im Grundsatz sollte gelten: Rechtsanwalt = Rechtsberater mit besonderem Qualitätsnachweis, wie z. B. Studienabschluss; Rechtsberater = jeder andere Rechtsbeistand, der auf dem Markt überleben kann.
Zusammenfassend stelle ich somit fest, dass meine Kritik vielleicht an einigen Punkten im Eifer des Gefechts ungenau formuliert war, in ihrer Substanz jedoch durchschlägt, sowie Ihre lapidare Verteidigung, diese unerträgliche Form des Gesetzes sei eben Konsens gewesen, ein Armutszeugnis für die Arbeit der Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes ist, die dieses Werk abgesegnet haben.
Tennessee Julianne Rockefeller
Westinsulanisches Supermodel
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Herr Dr. Connor?Original von Fabian Montary
Für mich als juristischer Laie: Woher geht hervor, dass das Unionsgerichtsgesetz hier die lex specialis beherbergt?
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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