
Meine Damen und Herren,
ich darf Ihnen mit Freude und Stolz verkünden, dass ein neuer Neubürgerfonds gegründet wurde und mit dem heutigen Tage seinen Betrieb aufnimmt.
Endlich soll es wieder jedem, der neu in unser Land kommt, möglich sein, eine finanzielle Starthilfe zu erhalten.
Gegründet wurde der Verein von mir, ich habe eine Satzung erstellt und es gibt auch bereits Vergaberichtlinien, so dass bereits heute erste Anträge gestellt werden könnten. Es sind bereits 755 Bramer auf dem Vereinskonto, diese sind bei der Benefiz-Strand-Party zusammengekommen.
Der Neubürgerfonds ist erreichbar unter http://www.neubuergerfonds.de.vu
Das Allerwichtigste: Es ist wichtig, dass wir viele Mitglieder und Spender haben, damit das Ganze funktioniert. Deshalb treten Sie dem Verein im BNet bei, oder spenden Sie - zu Weihnachten hat man doch ein großes Herz
Im Anschluss finden Sie die Satzung, sowie die Vergaberichtlinie. Fragen, Anregungen? Her damit!
Satzung
§1 Name, Vereinssitz, Zweck
(1) Der Verein heißt "Neubürgerfonds der Demokratischen Union". Dieser Name kann durch "Neubürgerfonds" abgekürzt werden.
(2) Vereinssitz ist in Manuri, Katista, Demokratische Union.
(3) Der Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung von Neubürgern der Demokratischen Union. Den Neubürgern soll ein Start in das wirtschaftliche Leben ermöglicht werden.
§2 Mitgliedschaft
(1) Für eine ordentliche Mitgliedschaft ist es notwendig, dem Verein im Bnet der Demokratischen Union beizutreten.
(2) Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich natürliche Personen.
(3) Eine ordentliche Mitgliedschaft endet nach Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Durch jedes Mitglied ist ein Mindestbeitrag von 100 Bramern im Kalenderjahr zu entrichten.
§3 Ausschluss
Der Ausschluss wird vom Vorstand festgelegt. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn gegen die Interessen des Vereines verstoßen wurde. Mit dem Ausschluss endet die Mitgliedschaft.
§4 Vergabe des Neubürgergelds
(1) Der Verein legt die Konditionen zur Vergabe von Neubürgergeld in einer Richtlinie fest.
§5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand koordiniert den Verein nach innen und nach außen.
(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
§6 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und innen.
(2) Er wird aller zwölf Monate von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit kann durch Tod, Austritt, Ausschluss, Abtritt oder Wahl eines neuen Vorsitzenden beendet werden.
(3) Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§7 Stellvertretender Vorsitzender
(1) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit.
(2) Er wird aller zwölf Monate von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit kann durch Tod, Austritt, Ausschluss, Abtritt oder Wahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden beendet werden.
(3) Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr in einem Abstand von mindestens vier Monaten.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung darf einberaumt werden, wenn gesonderter Gesprächsbedarf über ein Thema vorliegt.
(4) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann einen Antrag stellen.
(5) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann zu einem Antrag diskutieren.
(6) Jeder Antrag endet in einer Abstimmung. Um beschlussfähig zu sein, muss die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übertreffen. Aktive Enthaltung ist möglich.
(7) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann bei einer Abstimmung zu einem Antrag genau eine Stimme abgeben.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 24. Dezember.2007 in Kraft.
(2) Eine Änderung der Satzung ist durch eine Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung möglich.
Vergaberichtlinie des Neubürgerfonds
§1 Jeder Mensch, der in den letzten 8 Wochen vor Antragsabgabe im Verein Bürger der Demokratischen Union geworden ist, ist berechtigt Neubürgergeld zu beantragen.
§2 Zur Überprüfung wird das Bürgernetz genutzt.
§3 Jeder Mensch darf nur einen Antrag stellen.
§4 Der Antrag muss im Forum des Neubürgerfonds eingereicht werden.
§5 Es sind die Angaben zu machen, die in dem vom Neubürgerfonds zur Verfügung gestellten Musterantrag vorgegeben sind.
§6 Es werden mindestens 150 Bramer vergeben, höchstens 1200 Bramer. Der Vorstand entscheidet fallbezogen und richtet sich nach Bedürftigkeit des Menschen.
§7 Der Neubürgergeldnehmer muss das Geld nicht zurückzahlen.
§8 Über alle Angelegenheiten, die die Vergabe des Neubürgergeldes betreffen und die nicht in dieser Richtlinie behandelt werden, entscheidet der Vorstand.
§9 Diese Vergaberichtlinie tritt am 24.12.2007 in Kraft. Sie gilt so lange, bis der Vorstand eine neue erlässt.

