Ich habe nämlich gerade größere Schwierigkeiten mit der Eröffnung des persönlichen Schutzbereiches, weil ich mir nicht sicher bin, ob Art. 38 GG von mir verlangt, auf das BWahlG zur Definition des persönlichen SB zurückzugreifen. Erscheint mir zwar aus dem Text des Art. 38 GG zwingend, für die Bestimmung
des Schutzes durch ein grundrechtsgleiches Recht aber reichlich befremdlich, auf einfaches Bundesrecht zurückzugreifen.
Konkret geht es darum, zu überprüfen, ob eine Erhöhung der Sperrklausel auf 10 %, die Grundmandatsklausel und die Überhangmandate verfassungsgemäß sind. Die Meinungen hierzu sind mir bekannt. Mir geht es wirklich nur im die Eröffnung des Schutzbereiches, da ein Bürger nach einer imaginären Wahl mit den eben genannten Regelungen vors BVerfG ziehen will.
Danke schon mal im Voraus!