Stimmen Sie diesem Antrag zu?Gesetz zur Ergänzung der Unionsverfassung
§ 1 - Ergänzung des Artikels 45 UVerf
Dem Artikel 45 der Unionsverfassung werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) Auf Ersuchen des Unionspräsidenten ist der Unionskanzler, auf Ersuchen des Unionspräsidenten oder des Unionskanzlers ein Unionsminister verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Amtsnachfolgers weiterzuführen.
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen Sie mit Ja oder Nein. Aktive Stimmenthaltungen sind als solche zu kennzeichnen.
Zur Annahme des Antrages ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
