Gesetz über die Verwendung von Kernmaterialien
Aktenzeichen: UGBl 2006/13
Aufhebung: 10.11.2009 durch das Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie
§ 1 Sinn und Zweck
Sinn dieses Gesetzes ist es, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und zu Forschungszwecken zu ordnen; Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen; sowie zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon gefährdet wird.
§ 2 Begriffsbestimmung
Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von
1. Plutonium 239 und 241;
2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran;
3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der die genannten Stoffe enthält;
4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 3 Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen
Die Ein- und Ausfuhr von Kernbrennstoffen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist seitens der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn sich keinerlei Bedenken hinsichtlich der Seriösität des Ein- oder Ausführers ergeben und gewährleistet ist, dass die Kernbrennstoffe nicht auf eine Weise verwendet werden, die die innere oder äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon gefährdet.
§ 4 Beförderung und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und Restprodukten
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen und ihren Restprodukten ist zu genehmigen, wenn die Sicherheit der Beförderung durch die zuständigen Unionsbehörden und die Seriösität des Beförderers gewährleistet und die notwendigen Sicherheitsbedingen erfüllt sind.
(2) Der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und ihren Restprodukten ist zu genehmigen, wenn eine Anlage die notwendigen Sicherheitsbedingungen erfüllt und die Seriösität des Inhabers und der Nutzer gewährleistet sind.
§ 5 Genehmigung von Anlagen
Wer eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet bzw. besitzt, bedarf einer Genehmigung. Bei der Genehmigung ist zu berücksichtigen, dass
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Antragsstellers bei Bau, Leitung und Betrieb der Anlage bestehen;
2. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter gegeben ist;
3. die nötige Vorsorge gegenüber möglichen Schadensersatzansprüchen getroffen ist;
4. öffentliche Interessen der Errichtung der Anlage nicht fundamental entgegenstehen.
Eine Genehmigung ist ebenfalls bei bedeutenden Änderungen des Betriebs oder der Anlage erforderlich. Eine Genehmigung ist auch dann zu notwendig, wenn oben genannte Arbeiten außerhalb der genehmigungspflichtigen Anlagen stattfinden.
§ 6 Beseitigung radioaktiver Abfälle und Restprodukte
(1) Wer radioaktive Abfälle besitzt muss sie, so sie nicht zur Wiederverarbeitung geeignet sind oder anderweitig benötig werden, zeitnah nach Entstehen, geordnet gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Sammelstellen transferieren.
(2) Es kann auf nutzbare Lagerstätten außerhalb des Staatsgebiets der Demokratischen Union Ratelon zurückgegriffen werden.
§ 7 Aufsichtsbehörde
(1) Das Amt zur Kontrolle der Nutzung radioaktiver Substanzen, im folgenden Atomaufsichtsbehörde genannt, ist dem für Inneres zuständigen Unionsministerium unterstellt.
(2) Die Atomaufsichtsbehörde bewilligt oder verweigert alle Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Atomaufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend und unangekündigt alle Anlagen gemäß § 5, Aufbewahrungsstätten und Transporte gemäß §4 dieses Gesetzes, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde gewährleistet die Vertraulichkeit der aller Erkenntnisse, so keine Gefährdungen zu erkennen sind.
(4) Die Atomaufsichtsbehörde ist im Katastrophenfall gegenüber anderen Unionsbehörden und den Betreibern von Anlagen im Sinne dieses Gesetzes weisungsbefugt und erstellt Notfallpläne. Der Katastrophenfall wird von einem ständigen Expertengremium festgestellt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer:
1. Kernmaterialen ohne Genehmigung nach §3 in Ratelon einführt oder aus Ratelon ausführt;
2. Kernmaterialien ohne Genehmigung nach §4 befördert oder lagert;
3. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach erforderliche Genehmigung nach §5 errichtet;
4. dauerhaft der Entsorgungspflicht nach § 6 nicht nachkommt;
5. der Aufsichtsbehörde den Zugang und die Kontrolle der Produktions- und Lagerungseinrichtungen verweigert.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Bramer oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 50 Tagen geahndet werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bereits bestehende Einrichtungen, die unter die Bestimmung dieses Gesetzes fallen, sind verpflichtet, alle in diesem Gesetz genannten Maßgaben innerhalb von 2 Monaten umzusetzen, um so eine nachträgliche Genehmigung durch die zuständige Unionsbehörde zu erhalten. Wird diese nach Ablauf der Frist auf Grund mangelnder Umsetzung der gesetzlichen Maßgaben nicht erteilt, so ist die Verwendung von Kernmaterialien in der betreffenden Einrichtung zu beenden.
(3) Die Unionsregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Regelungen in den Paragraphen drei bis sechs zu erweitern und präzisieren.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
1 Beitrag • Seite 1 von 1