
Der Vertreter der Unionsrepublik Heroth beantragte gemäß eine Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf. Dem Antrag wird stattgegeben.
Gesetz über das außenpolitische Mitbestimmungsrecht der Länder
§ 1. Änderung der Unionsverfassung
Der Unionsverfassung wird ein Artikel 48 hinzugefügt, der da lautet:
Artikel 48
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist grundsätzlich Sache der Union.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das betreffende Land zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
(3) Vor Abschluss eines Vertrages, der die Gesetzgebungskompetenzen der Länder tangiert, ist der Unionsrat zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
(4) Die Länder dürfen mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen, sofern sie für die Gesetzgebung zuständig sind.
(5) Die Länder sind befugt mit direkten Nachbarstaaten diplomatische Kontakte zu pflegen.
§ 2. Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
Der Antragsteller hat das Wort zu Einbringung.
Prof. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz