In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Imperialverweser am 07.05.2005.
Sonn- und Feiertagsgesetz für die Republik Imperia
§1
Allgemeines
(1) Sonn- und Feiertage sind für die gesamte Bevölkerung der Republik ohne Nachteile für die Bürger arbeitsfrei, mit Ausnahme der Berufe, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung oder zum Wohl der Allgemeinheit notwendig sind.
(2) Feiertage sind gesetzlich gesichert.
§2
Geltungsbereiche der staatlichen Feiertage
(1) Verordnungen für die Einführung von staatlichen Feiertagen, die von Regierungsebene ausgehen, sind für das gesamte Staatsgebiet der Republik Imperia gültig.
(2) Staatliche Feiertage auf Staatsebene sind lediglich mit 2/3 Mehrheit der Volksversammlung zu streichen.
§3
Feiertage
(1) religiöser Natur sind:
1. Ostersonntag
2. Ostermontag
3. Christi Himmelfahrt
4. Pfingstsonntag
5. Pfingstmontag
6. 1. Weihnachtstag (25.12)
7. 2. Weihnachtstag (26.12)
8. Reformationstag (31.10.)
(2) weltlicher Natur sind:
1. Neujahr (1.1.)
2. Der Tag der Arbeit (1.5.)
3. Nationalfeiertag Ratelons (18.8.)
4. Tag der Republik (25.9.)
§4
Staatstrauer
Auf Anordnung von Staatstrauer durch der Regierung für einen bestimmten Zeitraum sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. Diese Anordnung beinhaltet für den ersten Tag eine staatsweite Niederlegung des Arbeitslebens.
§5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: 2005/06.
Ersetzt durch das "Imperianische Sonn- und Feiertagsgesetz" am 24.01.2006
