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Verordnung zur Förderung von Elektroautomobilen
§1 Diese Verordnung regelt die Förderung von Elektroautomobilen Freistaat Freistein
§2 Die Verordnung ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2011
§3 Im Rahmen dieser Verordnung werden freisteinische Autohändler und freisteinische Autohandelsplattformen durch das Staatsministerium der Wirtschaft und Finanzen zertifiziert und dadurch für den Ankauf der u. g. Altfahrzeuge zugelassen
§4
(1) Jeder Bürger des Freistaats Freistein erhält im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs der Gattung "Elektroautomobil" eine staatliche Prämie in Höhe von 2% des Neupreises des Fahrzeugs.
(2) Jeder Bürger des Freistaats Freistein erhält im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs der Gattung "Elektroautomobil", bei gleichzeitigem Verkauf eines herkömmlichen Automobiles an einen in §3 zertifzierten Händler, eine staatliche Prämie in Höhe von 5% des Neupreises des Fahrzeugs.
(3) Jeder Bürger des Freistaates Freistein kann im §2 genannten Zeitraum insgesamt zweimal von dieser Förderung profitieren
§5 Nur Bürgerinnen und Bürger die das 18. Lebensjahr erreicht haben und einen Hauptwohnsitz im Freistaat Freistein besitzen sind brechtigt, diese Förderunen zu erhalten.
§6 Die Verordnung tritt mir ihrer Verkündung in Kraft
